Konzessionsabgabe für BHKW-Betreiber an Kommune

  • Hallo,


    ich habe mir sagen lassen, dass es Kommunen gibt, die Konzessionsabgaben von BHKW-Betreibern verlangen. Weiß da jemand mehr? Ist das überhaupt möglich?

  • Zitat aus der Verordnung:


    § 1 Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).
    (2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.


    Zitat aus Energiewirtschaftsgesetz:


    § 3 Begriffsbestimungen


    18. Energieversorgungsunternehmen
    natürliche und juristische Personen, die Energie an andere liefern, .........




    Danach sind nur Konzessionsabgaben fällig, wenn ein Kabel über öffentlichem Grund zur Versorgung dritter mit Energie (Strom oder Wärme) verlegt wurde. :hutab:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • das verstehe ich dann nicht so wirklich.
    wenn ein landwirt also ein BHKW betreibt und die Energie "nur" einspeist ins Netz, dann geht das nicht und wenn er z.B. noch jemand anderen mit Energie beliefert, dann könnte die Kommune die K-Abgabe verlangen? Wo ist denn da der Sinn?

  • wenn er z.B. noch jemand anderen mit Energie beliefert, dann könnte die Kommune die K-Abgabe verlangen?


    Nur wenn die Energielieferung über ein eigenes Kabel erfolgt und das Kabel über öffentlichem Grund verlegt wurde. Auf privatem Grund kann die Kommune keine Abgaben verlangen. Erfolgt die Lieferung über das Kabel des Netzbetreibers, dann sind die Abgaben vom Netzbetreiber zu entrichten und der Netzbetreiber kann dann Durchleitungsgebühren erheben.

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  • vielen Dank für die Info. Ist denn auch noch genauer definiert, was die Regelung bedeutet
    "unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas"?.


    Ist dann der "Produzent" auch Letztverbraucher? Oder sind damit weitere Letztverbraucher gemeint?
    Beispiel: der Besitzer des BHKW nutzt einen Teil der Energie selbst und gibt den Rest direkt an den Netzbetreiber weiter. Unmittelbar wäre dies doch nicht, oder doch?

  • Gem. EnEV muss die erzeugte Energie vorrangig selbst verbraucht werden. Der Eigenverbraucher ist demnach kein Letztverbraucher im Sinne der Verordnung über Konzessionsabgaben. Ist aber auch uninteressant, wenn die Kabelverlegung nicht über öffentlichem Grund führt.

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  • wenn aber jemand über öffentlichem Grund sein Kabel verlegt und von seiner Biogasanlage und dies von einer Biogasanlage die Leitung zu einem BHKW verläuft, welches nicht ihm selbst gehört, dann dürfte es doch ein Fall sein, wo eine Konzessionsabgabe verlangt werden kann, oder?


    Wenn der Privatmann wiederum das Netz abgibt an klassisches EVU, könnte dieses selbst die K-Abgabe abführen. Ob und von wem sie sich das Geld dann wiederholt, ist dann wohl die nächste Frage.


    Wer ist denn wohl Letztverbraucher im Sinne von § 1 II KAV?