Umstellung bei 30000kwh Erdgas und 6000kwh Strom für 12 Jahre altes Haus wirtschaftlich?

  • das ist totaler Quatsch!


    Les mal genau was ich geschrieben habe. Für einen Steuerberater vielleicht etwas umständlich. Bin keiner aber versuche es immer so zu erklären, das ein laie es auch verstehen kann. Wenn Du im privaten Umfeld ein BHKW installiert und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst (muss Du machen, da Du gewerblich tätig bist sonst bist Du automatisch Unternehmer mit USt.-Pflicht) muss die MWSt. auf die Anschaffung mit finanziert werden. Wenn es über ein Darlehen der Bank geschieht kann es sein, dass die Bank die MWSt. nicht finanziert oder die Raten ca. 20% höher ausfallen. Ob das immer im Sinne des Kunden ist wag ich zu bezweifeln. Wenn dann noch andere Einnahmen z.B. aus einer PV-Anlage hinzu kommen hat man mit Citronen gehandelt, wenn plötzlich die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greift.


    Es gibt einen Grundsatz für die Kleinunternehmerregelung: Der Wareneinstand muss klein sein im Vergleich zum Erlös. D.h. beim Kleinunternehmer sollte z.B. viel eigene Arbeitszeit abgerechnet werden können im Vergleich zum Umsatz (über so 50 - 60%). Sonst wird das Risiko der Nachveranlagung zu groß, wenn es sich mal Änderungen in der Zukunft ergeben. Auch ist zu beachten, dass ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandentschädigung zum überschreiten Kleinunternehmergrenze führen können. Auch andere Kleinunternehmertätigkeiten werden zum BHKW-Geschäft addiert. Das BHKW zählt ja nicht mehr zur Vermietung und Verpachtung. Wurde in einem anderen Thema bereits abgehandelt. Meine Empfehlung: keine Kleinunternehmerregelung in anspruch nehmen. Aus Erfahrung: das FA sieht es meistens anders als man meint und dann wird es immer teuer.


    Auch hier gilt: ;-)_)

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    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Das Stichwort ist da Eigenverbrauch oder Entnahme, und der bezogene private Strom ist in jedem Fall mit UST zu zahlen bzw. keine Vorsteuer zu bekommen.



    Soviel ich in blasser Erinnerung habe gilt das aber auch für den selbstgenutzen Anteil der Investionen. |__|:-)

    Zitat

    Die eine Haushälfte wir von uns (2 Erwachsene 2 Kinder)


    bewohnt, die andere Haushälfte ist vermietet (2 Erwachsene 2 Kinder).




    Egal ob Unternehmer i.S. des UstG oder Kleinunternehmer. Da redst dann auch gleich über rund 2.000 €


    Da würd ich schon nochmal nachfragen :!:

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


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  • Soviel ich in blasser Erinnerung habe gilt das aber auch für den selbstgenutzen Anteil der Investionen. |__|:-)


    Wie Du das meinst ist mir nicht klar. Aber von der Investition bekommt man auch für den eigengenutzten Teil die USt. zurück.
    Gucks Du Anlage.

    Dateien

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  • Da muss man schon sehr genau und l a n g s a m lesen bis man richtig durchsteigt, ma werd alt :pinch:


    Aber Du hast recht, ||_ Invest, alles fürn Betrieb und Vorsteuer is Betriebsausgabe, eigener Strom und Wärme is Privatentnahme.

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  • ma werd alt :pinch:


    Kann ja mal vorkommen. Passiert mir auch. Ist halt so ne komische Krankheit das Altwerden. ^^|__|

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  • Und seit wann ist der Einkauf von (rest)Strom fürs Eigenheim betiebliche Zwecke?


    Dieser sind Brutto-Ausgaben


    LG


    Bruno

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  • Und seit wann ist der Einkauf von (rest)Strom fürs Eigenheim betiebliche Zwecke? Dieser sind Brutto-Ausgaben


    Eben nicht. Der Reststrom wird vom BHKW-Betreiber aus einer beliebigen Quelle gekauft. Der Mieter erwirbt seinen gesamten Strom vom Betreiber. Vergleichbar mit den Stadtwerken. Die kaufen ihren Bedarf beim Kraftwerksbetreiber oder sonst wo und verkaufen den an dem Endkunden. Der Eigenbedarf ist eine Privatentnahme. :hutab:

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  • Der Eigenbedarf ist eine Privatentnahme.


    ok, diesmal hab ich mich nicht ganz korrekt ausgedrückt, vom Ergebnis her ist es aber das gleiche, ob Brutto eingekauft oder Eingenverbrauchsbesteuert.


    Der Nachteil bei der Ganzen Sache ist aber, dass man den Strom den man erzeugt und verkauft auch mit MWSt verkaufen muss, dem Mieter ist das egal, der ist bereit einen bestimmten Bruttobetrag zu bezahlen, ob mit oder ohne MWSt. Aus dem Grund ist es immer ein Rechenexempel im Einzelfall, ob sich die Kleinunternehmerregelung rechnet oder nicht.


    LG


    Bruno

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  • Und wenn der strom privat entnohmen wird, ist die nehrwertsteuer fällig, womit der nettopreis wieder irrelevant wird. Das gleiche bei den stromabnehmern.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • dass man den Strom den man erzeugt und verkauft auch mit MWSt verkaufen muss,


    Den an dem Mieter verkauf ich zum gleichen Preis wie ich den einkaufen muss, wenn das BHKW steht. Darin sind dann alle Abgaben wie KWK-, EEG-Umlage usw bereits enthalten. Wenn das BHKW läuft mus ich für den Anteil den der Mieter erhält diese Abgaben abführen. Daher ist es einfacher alles Netto zu ermitteln und dann auf den Schlussbetrag die MWSt. aufzuschlagen. Auf verlangen muss der Stromlieferant für die Reststrommenge eine Rechnung ausstellen, wo diese Abgaben ausgewiesen sind. Hört sich vielleicht kompliziert an ist aber relativ einfach, wenn man es einmal verstanden hat.


    Es ist richtig, dass beim Betrieb es beim Endbetrag keinen großen Unterschied gibt. Es gibt aber ein wesentlichen Vorteil, dass man bei der Investition die MWST. nicht finanzieren muss. baulion hat bereits eine Größenordnung ca. 2000 € erwähnt. Sind aber ca. 4000,- €. Auch das Problem bzw. Gefahr mit der Kleinunternehmerregelung gibt es dann nicht. :hutab:

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  • Moin,


    hab mal über die Sache geschlafen.
    Für Vermieter ist die Sache spätestens nach dem BFH Schreiben vom Dezember letzten Jahres klar - Strom und Wärme aus BHKW sind zukünftig keine Nebenleistungen zur Vermietung mehr. Was also früher nur bei gewerblicher Vermietung galt zählt nun auch bei reiner Wohnungsvermietung.


    Im EFH bin ich allerdings der Meinung schaut es anders aus!!! Hier macht es keinen Sinn Strom Netto auszupreisen. Auch dem Gedanke das der zugekaufte Strom erst als Btriebsausgabe und dann als Private Entnahme aus BHKW Betrieb geführt werden kann wiederspreche ich, denn der zugekaufte Strom hat überhaupt nichts mit dem BHKW zu tun!!!!
    Ausserdem ist der selbst produzierte und für private Zwecke entnommene Strom mit Vereinnahmung der 5,11Cent (+MwSt.) abgegolten - so hab ich zumindest ein früheres Schreiben des BMF in erinnerung.


    Moral von der Geschicht:
    Bei Vermietung ist Netto in Ordnung, für EFH verwirrt es nur. Hier sollten sich Berechnungen am Hintergrund des Kunden orientieren, nicht Umsonst galt bislang Endverbraucherpreise sind Bruttopreise. Vollkaufleute können sich hingegen gern Netto um die Ohren hauen.


    mfg

  • hab mal über die Sache geschlafen.


    Moin Alikante,


    in diesem Fall versorgt er die andere DHH mit Mietern mit. Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, würdest Du in diesem Fall dann die Netto-Rechnung für richtig halten.


    Bzgl. der 5,11 ct ist das etwas anderes. Das gabs deswegen für den Eigenverbrauch, damit die Stadtwerke oder die Stadt, die ein BHKW betreiben, auch die 5,11,ct bekommen und die Einnahmen bei denen sich verbessern. Nun haben auch die privaten Betreiber was davon. Wenn es nur für uns gewesen wäre, wäre das Gesetz garantiert anders ausgefallen. Aber wie fast immer bei politischen Entscheidungen bleiben die eigentliche Gründe für eine Entscheidung im Nebel verborgen. :glaskugel:

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