Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von BHKW

  • Der Bundesfinanzhof stellte bereits im Dezember 2008 fest, dass ein Blockheizkraftwerk mit dem ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung dient. Dies ist bei netzparallel betriebenen BHKW der Fall, und somit bei nahezu allen Miko-BHKW in Ein- und Mehrfamilienhäusern. Der Bundesfinanzhof stellte weiter fest, dass der Betrieb eines BHKW eine Unternehmereigenschaft des Betreibers begründet, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. Folglich hat der Betreiber unter den allgemeinen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.


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    Danke an Herzogsweg16 für den Hinweis