Post vom Anwalt

  • Zitat von »Christopherus_1975« meinen Mietern einen Bruttopreis von 0,065
    Das dürfte wohl ein Schreibfehler sein und solle 16,5 Cent/kWh bedeuten ???


    16.5Cent wäre ja Wucher, ich rede von der Wärme kWh und nicht von der Strom kWh. Ein Preis zwischen 0,075 und 0,08€ wäre real.
    Bei Brennwerttherme hätten die 0,065 auch hinkommen können, war mir nicht bewusst das die Therme doch so lange läuft und soviel Gas saugt.

    Denke positiv und sei offen für Neues @:pille
    Wer es noch nicht weiss, unser Dachs läuft, erste Lebenszeichen 10.02.2010 16:16
    verstorben bei 51.000 Betriebsstunden 11/2019

  • Mir wird sicherlich kein Mieter einen Einspruch schicken, per Vertrag habe ich meinen Mietern einen Bruttopreis von 0,065 und einen monatlichen Grundpreis von 3,75€ fixiert.
    Nach dem ersten Jahr habe ich dann festgestellt das meine Kosten bei 0,072 € lagen dank tüchtigem Spitzenlasteinsatz ohne Brennwert.
    Zum Glück hat die Stromkalkulation den Verlust kompensiert, zum 01.04.2011 gibt es erst mal eine Wärmemengen Preisanpassung.


    Hallo!


    Oh, oh! Wenn du deinen Mietern die Wärme verkaufst dann währe das ja Contracting. IMHO geht das zwischen Vermieter, der in deinem Fall ja auch der Contractor wäre und Mieter gar nicht. Da dürftest du im Streitfall schlechte Karten haben.



    Viele Grüße
    Joachim

  • Sorry - die Zuordnung zu Wärme muß ich übersehen haben :blush2:


    Nun sprichst du bei 16,5 Cent/kWh (für Wärme) von evtl. Wucher... Strafrechtlich beginnt "Wucher" bei ab 50% über dem "Normalpreis" - wären wir beim realen von ca. 8 Cent/kWh. Käme also durchaus so hin...
    Nun kenne ich Abrechnungen des örtlichen Wohnungsunternehmens (als Großvermieter), wo die Fernwärme - erzeugt in stadteigenen BHKW'n, natürlich in entsprechend anderer Größenordnung - den Mietern (z.B. in meinem Nachbar-MFH) mit 14,4 Cent/kWh an Hand der Verbräuche an deren Wärmezählern berechnet wird... @:pille Wie wäre das nun zu interpretieren ?
    Es wäre ja da zusätzlich zu bedenken, das im eigenem Unternehmensverbund andere Gaslieferpreise gelten und der erzeugte BHKW-Strom in das örtl. Stadt-Netz "verkauft" wird - um dann den Kunden den "marktüblichen Preis" abzuverlangen... Ich glaube, da gelten wohl andere "Spiel-"Regeln ??? :pfeifen:
    BHKW 71

    Was lange währt, wird gut - auch wenn man dabei alt und grau wird :suchend:


    Wenigstens hier scheint (ab und zu) die Sonne :party: : ----> http://home5.solarlog-web.de/5664.html
    (Hab "aufgerüstet"...)

    Einmal editiert, zuletzt von pamiru48 () aus folgendem Grund: Formulierung

  • Mooment. Wucher beginnt nicht bei 50% über dem Marktpreis. Wucher ist wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies sieht die Rechtsprechung oftmals beim doppelten des üblichen Preises, also eine Überschreitung um 100%, als gegeben an. Wobei bei dem Bewucherten weiterhin eine Unerfahrenheit, Zwangslage, erheblichen Willensschwäche oder eine andere in § 138 Abs. 2 BGB aufgeführte Zwangslage vorsätzlich ausgenutzt werden muss. Daran fehlt es in der Praxis meist, womit der Wucher sowohl im Zivil- als auch Strafrecht nicht gegeben ist. Was bleibt ist lediglich ein wucherähnliches Geschäft, welches Sittenwidrig und damit nichtig ist.


    Die Vereinbarung eines festen Wärmepreises zwischen Mieter und Vermieter halte ich für unvereinbar mit der HeizkostenV, zumal dies den Mieter oftmals unangemessen benachteiligt und somit vom allgemeinen Wohraummietrecht unterbunden wird. Eine solche Vereinbarung ist nur möglich, wenn der Mieter mit einer nicht dem Lager des Vermieters zuzurechnenden Person einen Vertrag über die Belieferung mit Wärme abschließt. Um dies nur durchsetzbar wenn es bereits im Mietvertrag vereinbart ist, ansonsten ist der Übergang zu einem Dritten Wärmelieferanten auch nur schwer durchzusetzen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • HeizkostenV, allgemeinen Wohraummietrecht


    wie is des dann, wenn die Heizkostenabrechnung von einem externen (bei mir z.B. Brunata) Abrechner gemacht wird :?:


    Die messen die Wärme an den Röhrchen am Heizkörper. Die wissen doch garnicht ob da im Keller ein grünes Tier seine Dienste tut oder was auch immer.

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


    und der Spenden-Button für unser Forum ist auf der Portal-Seite rechts :!:

  • Tja und bei Vermietern wird mal wieder mit zweierlei Maß gemessen.


    Hier gibt es Mietpreisüberhöhung (>+20%)und Mietwucher (>+50%)


    LG


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Für die durch Dritte erstellte bloße Abrechnung ist der Vermieter verantwortlich. Bei Fehlern wenden sich die Mieter also an den Vermieter, der dann hoffentlich den Regress gegen das Abrechnungsunternehmen in seinem Vertrag mit dem Dienstleister nicht ausgeschlossen hat.


    An der Wirksamkeit der HeizkostenV ändert das natürlich auch nichts. Juristisch lässt der Vermieter nur durch einen Dritten rechnen, weil er das nicht kann oder will.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Tja siehst du Bruno, da ich ja auch vordergründig mit der V + V beschäftigt bin (das BHKW/PV solle mir "lediglich" dazu wirtschaftliche Verbesserungen sprich Nebenkostensenkung leisten), hatte ich mich mit "meiner Wucherdefinition" auch eher dort angelehnt - der Jurist guckt da ebend genauer... ))))
    Ein - wie auch immer gearteter - Wärmeverkauf von einem Vermieter/Eigentümer an seine Mieter ist gesetzlich nicht möglich !!! (da sind wir wieder bei der "Nebenleistung zur Hauptleistung"...) Aber das wollen wir doch wohl im BHKW-Forum nicht vertiefen ??? :pfeifen:
    Das geht ausschließlich nur durch einen vom Mietverhältnis vollkommen unabhängigen Dritten. Was dann der Eigentümer/ Vermieter wiederum mit der von diesem Lieferanten erhaltenen Rechnung(en) bezüglich der Heizkostenumlage macht, richtet sich a) nach der HKVo und b) nach den diesbezüglich mietvertraglichen Regelungen. Das wiederum sollte bei Neu-/Wiedervermietung kein Problem darstellen, da sich über Individualvereinbarungen vieles regeln läßt. Im Bestand sehen da die Chancen eher schlecht aus... ;(
    Die richige Handhabung mit den BHKW-Ergebnissen kann da einen Vermieter ganz schön beschäftigen, das liebe FA will da ja auch noch Diverses wissen... ^^
    pamiru48

  • Ich will nicht unken aber wenn ich dem Link folge steht dort das es sich um einen Entwurf handelt!!


    Einspruchsfrist bis 31.05.11 - also könnte es knapp werden das dieses Machwerk noch in 2011 "gültig" und damit eine gewisse Rechtssicherheit hergestellt wird.


    Das ist ein Gründruck. Der gilt solange als Stand der Technik, bis sich die Spezialisten etwas besseres ausgedacht haben. Den kann man durchaus anwenden und sich darauf berufen. Im schlimmsten Fall muss man im nächsten Jahr ggf. das Rechenverfahren ändern, falls sich in der Einspruchsfrist gravierende Einwände gefunden haben.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)


  • Im Ernst, ich hab versucht, dieses "Beiblatt zur HKVo" zu beziehen - bräuchte ich das doch dringendst als Vermieter...
    Hab ich auch erhalten: 1 (ein) Blatt, worauf steht, das der "Entwurf" nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Auslieferung komme...


    Sorry - verarschen kann ich mich alleine.



    http://www.beuth.de/langanzeig…-31/de/136403335.html</a>


    Unser Sekretariat hat die Bestellung hinbekommen. Das sind deutlich mehr als nur ein Blatt. Hast Du Dir etwa nur die kostenlose Berichtigung von 2011-2 heruntergeladen?


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Wenn das VDI Papier jemand vorliegen hat, würd ich mich über eine Mail mit Anhang freuen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Wenn das VDI Papier jemand vorliegen hat, würd ich mich über eine Mail mit Anhang freuen.


    ich mich auch :party:


    LG


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.