BHKW Gewerbeanmeldung Steuer

  • Klopf klopf,


    Bitte lies die Beiträge richtig durch!!!


    Es geht um die "Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes"
    dort sollst du mal bitte den §52 Absatz.. besser noch lies den Gesamten Paragraph!!!!!


    Ist denn das so schwer zu verstehen?? X(

  • Alles Käse, Asche auf mein Haupt §52 geht zwar auch aber besser ist folgendes :



    § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme


    (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.


    (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. 3Abweichend davon ist im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt ein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlastungsvoraussetzung ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent maßgebend ist. 4Das Hauptzollamt kann jedoch auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als vorläufigen Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


    (3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben oder dem Antrag beizufügen:


    1.
    Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,
    2.
    Standort der Anlage,
    3.
    im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe der elektrischen Nennleistung und des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde sowie eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,
    4.
    im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung einschließlich einer Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstellung der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie.



    (4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem weiteren Antrag eine Nutzungsgradberechnung für den jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufügen. 2Im Übrigen hat der Antragsteller Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt bei jedem weiteren Antrag mitzuteilen.


    *EDIT*
    Steuerbegünstigungen und Steuerentlastungen


    Für die Befreiung von der Energiesteuer gibt es verschiedene Verfahren. Das Gesetz spricht von den Steuerbefreiungen und den Steuerentlastungen. Das Energiesteuerrecht kennt daneben eine Vielzahl von Verwendungen, die steuerermäßigt sind, d.h. dass nicht der volle, sondern ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommt.
    Steuerbegünstigungen


    Die Fälle der Steuerbegünstigung lassen sich in die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung unterteilen:


    1. Steuerbefreiung
    Es besteht die Möglichkeit, dass steuerpflichtige Energieerzeugnisse für bestimmte Zwecke steuerfrei verwendet werden können. Die Verwendungen, die steuerfrei erfolgen können, sind in den §§ 25 bis 29 EnergieStG aufgeführt. Für dieses Verfahren wird in den meisten Fällen eine förmliche Erlaubnis benötigt. Anders als bei den anderen Verbrauchsteuern, wie der Bier- oder Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, sieht das Energiesteuerrecht jedoch in einer Reihe von Fällen eine allgemeine Erlaubnis vor.
    2. Steuerermäßigung
    Darüber hinaus sind in § 1 Abs. 3 EnergieStG für bestimmte Energieerzeugnisse ermäßigte Steuersätze für das
    * Verheizen oder
    * den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a EnergieStG
    vorgesehen.


    Steuerentlastung


    Entlastung bedeutet den Erlass, die Erstattung oder Vergütung einer bereits entstandenen Steuer in voller bzw. anteiliger Höhe. Damit wird der Begünstigte in eine Position versetzt, die im Ergebnis einer Befreiung oder Ermäßigung von der Steuer gleich kommt. Die verschiedenen Steuerentlastungstatbestände finden sich in den §§ 46 bis 60 EnergieStG.


    Grundsätzlich greift die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vor der Verwendung, die Steuerentlastung im Regelfall danach.

  • Oh Du hast es selbst gefunden :]


    Das kostet aber beim nächsten Dachsfreunde Treffen ein Glas Cola für Deinen Dachsfan. :D

  • Wieso?? Du kannst auch gerne einen ausgeben dafür das ich die Quellen gefunden habe von denen Du nur gehört hast!!!! :D


    Wenn Du jetzt noch die entsprechenden Anträge/Formulare findest geb ich glatt ne Runde Jägermeister für ALLE aus!!!!

  • Nee es reicht mir das ich meine Unterlagen habe. Wenn ich Deine will, brauche ich nur ein bischen die Suchmaschiene bemühen.


    Und das ist kostenlos, so wie meine freundlichen und fachgerechten Ratschläge und Beratungen.

  • Zitat

    Original von Dachsfan
    Nee es reicht mir das ich meine Unterlagen habe. Wenn ich Deine will, brauche ich nur ein bischen die Suchmaschiene bemühen.


    Bist wohl ein Ich-Mensch ?? Naja jeder wie ers braucht, dann muß ich wohl selbst nach den Anträgen suchen und dann hier im Forum zugänglich machen. tu ich doch gern :D

  • Zitat

    Original von alikante


    Bist wohl ein Ich-Mensch ?? Naja jeder wie ers braucht, dann muß ich wohl selbst nach den Anträgen suchen und dann hier im Forum zugänglich machen. tu ich doch gern :D


    Wenn ich ein "Ich" Mensch wäre, wäre ich nicht hier und hätte nie die Seite:


    http://www.KWK-Infozentrum.Info


    Seite ins Netz gesetzt.
    Aber meine Unterlagen sind leider vertraulich, so wie vieles.
    Selbst meine besten Freunde kommen an meinen Server nicht dran, denn dort liegen meine Vertraulichen Unterlagen als .pdf


    Es ist eine Sache der Ehre, vertrauliche Unterlagen auch Vertraulich zu behandeln. Merke: Alles geht nicht :D

  • Deine Seite ist echt gut gemacht und enthält auch die Nötigen Informationen für KWK-Betreiber.
    ABER da diese Informationen ausschlieslich von Senertec stammen klammerst Du die EEG-Betreiber und Volleinspeiser vollkommen aus!!
    Und eben um diese Infos geht es die ganze Zeit.


    Mfg

  • Das ist keinesfalls richtig.


    siehe:
    http://www.kwk-infozentrum.info/html/einspeisevergutung.html



    Was mich immer unheimlich ärgert, das ich im Moment so wenig Zeit habe. Aber meine Kinder werden größer und übernehmen hoffendlich in etwa 5 Jahren den Betrieb.


    Dann habe ich mehr Zeit für mein Hobby: Kraft-Wärme-Kopplung


    Übrigens ebenfalls falsch:


    Die Informationen stammen von Senertec


    Bis auf Bilder und einige wenige allgemein freigegebene Informationen stammen alle Informationen aus "Nicht Senertec Quellen"


    Übrigens wird von den Herstellern Senertec und Ecopower auch meine Position akseptiert. Ich wurde von Ecopower zu einem Besuch eingeladen und wir haben das Werk besichtigt und Teilweise an einem Lehrgang teilgenommen. Eigendlich wollte ich noch wesentlich mehr Ecopower Info`s ins Netz stellen,aber die zugesagten Unterlagen sind bis heute noch nicht eingetroffen. ( Muß die Tage noch mal anrufen)


    Andere Hersteller sind hier extrem, sie verweigern jede Information.
    ( Was die wohl zu verbergen haben)

    2 Mal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • ok, dann mal der erste Schritt für die Runde Jägermeister:
    https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?$context=0



    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von Bruno44 ()

  • also bei mir kommt da:


    Fehler
    Ihre Sitzung wurde aufgrund zu langer Inaktivität beendet.
    :D



    Leute das muss besser werden und die Runde Jägermeister muss her. :D

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Nun gut für wenig zeit kann keiner was.


    Deine Infos zum EEG sind recht mager und betreffen nur die Zusammensetzung der Einspeisevergütung sowie die Betriebstoffe selbst.
    Es währe schön wenn du die gewonnen Informationen über Besteuerung des Öles sowie die Art und Weise der "Steuervergünstigung" nebst gesetzlichen Grundlagen in deine Seite mit Einbaust, deine jetzigen Infos werfen eher Fragen auf als das sie sie beantworten http://www.kwk-infozentrum.inf…/brennstoff_steuern.html.


    Wenn du das Aktualisierst würdest Du Deinen Anspruch auf "freundlichen und fachgerechten Ratschläge und Beratungen" haushoch erfüllen!!


    Und jemandem der sich nicht mit Oberflächlichen Allgemeinen Antworten zufrieden gibt, so wie Ich :D , würde eine ganze Menge Googelei erspart.


    Falls du interesse hast kann ich dir die Antworten des FA und Zoll, wenn ich sie denn bekomme, zur verfügung stellen.


    Mfg

  • Hi Dachsfan,


    vielleicht warst Du zu schnell, der Link wurde von mir kurz nach dem einstellen nochmal modifiziert. Bitte nochmal testen.


    Grüße


    Bruno

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