Stromverkauf an wen erlaubt?

  • Die 25000kWh entlasten das Netz des EVU um eben diese 25000kWh, also zahlt mir (Wohnungsgesellschaft) das EVU für diese 25000kWh vermiedene Netznutzung, ok?
    Die Entgelte für Netznutzung für die 5000kWh stecken ja im Preis für die Mieter, ok?


    Vermiedene Netznutzungsentgelte gibt es nur für rückgespeisten Strom, d.h. der eingespeiste KWK-Strom von 5.000 kWh wird mit üblichem Preis + vNNE bewertet. Der Netzbetreiber hat weniger Last von der oberen Spannungsebene, daher gibt's für den Verursacher der Einspeisung eine geldliche Kompensation. Für selbstverbrauchten Strom gibt es keine Netznutzung. Bezogener Strom hat eine Netznutzungkomponente.


    Stromsteuerbefreiung fällt an, wenn a) die KWK-Anlage kleiner als 2 MW ist und b) der Strom im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Ist bei Mini-BHKWs im Ein- und Mehrfamilienhaus offensichtlich erfüllt.


    Der Rest ist soweit in Ordnung.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Da
    -seid Manfreds Aktivität in diesem Forum-
    ich meinen Platz als super-kompliziert-Schreiber No.1 verloren hab ;)


    Hmmm


    alte Kinoweisheit


    http://www.youtube.com/watch?v=hKBel30tni8


    * Es Kann nur einen geben * :~~


    So der Student schreibt


    Zitat

    Mit den Abrechnunsmodellen will ich gar nicht erst anfangen. Ich nehme einfach an dass alle
    Mieter dem KWK Strom zustimmen und ihn kaufen und dass das Summenzählermodell
    angewendet wird. Ich hoffe damit alle Probleme los zu sein.


    Da gibts nämlich tatsächlich viele, eventuell muß man die Zähler nicht selbst montieren
    sondern ein Dienstleister ( der macht dann Netzabrechnungen eventuell sogar Bilanzen
    und wenn es ein besonders guter das ganze EEG-Umlage frei, zuminderst nach heutiger Rechtslage )


    Also die Konstruktion von Kompliziertschreiber Zwei

    Zitat


    Es sei denn, man findet andere Lösungen, z.B. Mieter-GbR, 1-€ Beteiligung (obwohl das schonwieder ein Umgehungstatbestand sein könnte)


    würde durch ein Zähler und Abrechnungsdienstleister ersetzt der gleichzeitig ein
    Stromhändler ist der Dir ( also der gedachten Wohnungsbaugesellschaft ) Strom
    aus EEGanlagen liefert die nicht ins EEG liefern, ist das im Richtigen Verhältnis gegeben
    so müßte die Umlage entfallen :pfeifen:


    So und nun meint wieder einige ich häts Kompliziert geschrieben,


    Na ich hätts ja gern einfacher geschrieben allein de Politischen Hirnkonstruckte sind so
    das so Kompliziert wird :blush2:

  • well, i think i got it ;)


    nur noch eins:


    Diese Umlage zahlt dann die Wohnungsgesellschaft an die an die sie zu bezahlen ist. Und die steckt dann im Preis für den Strom den die Mieter von der WoGe beziehen. Das heißt diese Umlage macht den Strom 2011 3,5 Cent/kWh teurer. Oder muss ich das von meinem Preis für die Mieter abziehen, weil das EVU ja keinen EEG Strom verkauft und deshalb keine Umlage zahlt?
    Hab dazu bissi gelesen, alles so kompliziert geschrieben, das ist das was ich verstanden hab ;)


    tschau

  • na machen wir mal nen Beispiel


    Es gibt zwei "Marktpartner"
    A: der eine möchte Strom verkaufen (der BHKW-Betreiber, hier WG)
    B: der ander, würde vielleicht strom kaufen, der Mieter halt


    A möchte nen möglichst hohen POreis erzielen,
    B wird nur wechseln, wenn sichs lohnt


    sagen wir mal B, hätte Strombezugskosten bisher (spätestens ab 2011 durch steigende Preise) von 22cent/kwh
    nun würde A ihm ein Angebot machen für vielleicht 20 cent


    Jetzt könnte aber B durch die EEG-Umlagepflicht bei Weiterverkaf an Dritte 3,5cent abdrücken müssen (an den Netzbetreiber)
    folglich sind seine Einnahmeeröse nichtmehr 20cent/kwh, sondern nur noch 16,5cent, da er die 3,5cent ja in der Kalkulation berücksichtigen muss.


  • Da hast zulang den Vettel auf der Fanmeile zugeschaut, da bist :verrueckt: worden


    B drückt keinen EEG-Umlage ab, der zahlt einen Strompreis, wer da was kriegt ist B Wurst,
    soll nix kosten und wenns geht noch ein tolles Image haben, damit man auf :party: eventuell
    noch angeben kann, also B ist es völlig schnurz wie die


    http://www.kwh-preis.de/wp-con…reise-Zusammensetzung.gif
    Quelle http://www.kwh-preis.de/wp-con…reise-Zusammensetzung.gif



    Verteilung ( achtung %angaben sind leicht Varierend je nach Jahr und Verkäufer ) aussieht


    A der Stromverkäufer muß sich dagegen die Rübe machen welche der % Sektoren er vermeiden kann.


    Z,B. Netzkosten kann im eigen Areal im eigen Säckel verbleiben
    Stromsteuer auch in die eigene Ertragskalkulation
    Konzessionsabgabe :P bleibt den BHKWler
    MWST ja da bleibt der Schnabel sauber da geht Nix



    So was bleibt und steigt ist die EEG-Umlage die kassiert A von B der immer
    noch :party: macht, A muß selbige aber an den Netzbetreiber abführen, wenn
    Er keinen Weg selbiges rechtlich einwandfrei als nicht notwendig deklariert zu bekommen.



    Nach heutigen Sachstand steht aber den BHKWbetreiber zusätzlich 5,11 ¢ zu wenn die Anlage
    größen und Altermäsig da reinfällt, kann natürlich eventuell nicht der Fall sein.

  • würde durch ein Zähler und Abrechnungsdienstleister ersetzt der gleichzeitig ein
    Stromhändler ist der Dir ( also der gedachten Wohnungsbaugesellschaft ) Strom
    aus EEGanlagen liefert die nicht ins EEG liefern,

    Wäre es dem "Einen" möglich, das etwas ausführlicher zu erklären ?
    a) was heißt "ins EEG liefert"
    b) würde das bedeuten, dass über den zentralen Zähler dann EEG-Strom zugeliefert würde ? (also mit einem Filter, der nur Elektronen durchläßt, die eine EEG - Breifmarke tragen :) ?


    bluwi

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Zitat

    Jetzt könnte aber B durch die EEG-Umlagepflicht bei Weiterverkaf an Dritte 3,5cent abdrücken müssen (an den Netzbetreiber)
    folglich sind seine Einnahmeeröse nichtmehr 20cent/kwh, sondern nur noch 16,5cent, da er die 3,5cent ja in der Kalkulation berücksichtigen muss


    Streiche B
    und ersetze dafür A


    ...kann ja mal passieren

  • MWST ja da bleibt der Schnabel sauber da geht Nix

    Wenn es über eine GbR oder Genossenschaft laufen würde, müsste die aber auch flach fallen ??

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Streiche B
    und ersetze dafür A


    ...kann ja mal passieren



    Passiert mir auch, nur wie soll unser Student klar kommen wenn es ohne Korrektur stehen bleibt _()_


    ist eh nicht leicht die Materie und wenn ein Wort einen Schreibfehler hat, hilft Mitdenken aber wen dann bei
    einen Buchstaben ein Schreibfehler :pfeifen: selbiges sind dann 100% Schreibfehler ;)

  • Zitat

    a) was heißt "ins EEG liefert"
    b) würde das bedeuten, dass über den zentralen Zähler dann EEG-Strom zugeliefert würde ? (also mit einem Filter, der nur Elektronen durchläßt, die eine EEG - Breifmarke tragen :)


    Ins EEG liefern heist: Einspeisung in den EEG-Bilanzkreis des Netzbetreiber, Durchreichen zum ÜNB, Vermarktung des EEG-Erzeuger-Bilanzkreises am Spotmarkt, horizontaler Ausgleich der Differenzkosten.


    Nicht ins EEG-liefern heisst, keine EEG-Vergütung einfordern, sondern mit privat verhandeltem Ökostrom-Bonus des Strom direkt an einen Endverbraucher oder Stromhändler verkaufen. Ist bei Wasserkraft und Windkraftanlagen gar nicht mal so ertragsschädigend für den Erzeuger.


    Hier noch einige Folien von Ulf Jacobshagen, u.a. zum Thema EEG-Umlage im MFH (S. 20).


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • a) was heißt "ins EEG liefert"


    b) würde das bedeuten, dass über den zentralen Zähler dann EEG-Strom zugeliefert würde ? (also mit einem Filter, der nur Elektronen durchläßt, die eine EEG - Breifmarke tragen :) ?



    Gunnar hat schon mal Vorgeantwortet weil mich eine EEG Anlage gerade ärgert
    ( das BHKW spinnt irgendwo in der Regelung, warum das immer am Wochende ist wo
    die Leut schwer erreichbar _()_ )



    A ist wie Gunnar schreibt, ein EEG Anlage die einfach nach momentaner Rechtslage ins EEG liefert


    z.B. Solaranlage irgendwo um 40 ¢ der hat kein Interesse für ca. 11 ¢ zu vermarkten


    eine Windkraftanlage oder ein alt Wasserrecht ( 7,67 ¢ ) das nicht gewillt ist sich mit
    irgendeinen Fadenscheinigen Argument ( Bakterien ins Wasser kippen und dan sich bestätigen lasen
    das Wasser hat jetzt eine besondere Qualität, ich kann über solche Umweltgutachter
    nur den Kopf schütteln ) eine Ökologische Verbesserung zu beschaffen ( dann ca. 11 ¢ aus den EEG )
    ist es von Interres eventuell anders zu vermarkten, so gilt jetzt das die EEG anlage Zeitgleich
    einspeisen muß ist Wind _()_ Wasser wäre da besser, oder eine Holzgasanlage betrieben mit Althölzer
    EEG vergütung um 3,5 ¢ das kannst in der Pfeife rauchen, aber 11 ¢ plus einer Wärmeverwertung
    könnte wenn der Brennstoff Kostenneutral ( Altholz wenn in Mengen genossen kost nix, außer die
    Aufarbeitung ) durchaus Kalkulierbar sein und eben Zeitgenau und bedarfsgerrecht :freunde:


    Filter benötigst Du keinen, wie gesagt es besteht noch Klärungsbedarf ( ich bin da aber nicht dran )
    ob das EEG Kontingentmäßig zu verrechnen oder eben Zeitgenau ( was technisch deutlich Anspruchsvoller
    aber in meinen Augen ehrlicher wär ) ob eine Zeitgenau Bilanzierung notwendig ( Viertelstundenzähler )