Interssanterweise,
tauchte ja kürzlich die Frage auf, wo ein Mieter Kosten scheute, weil er davon ausging, dass hier aufwändigere Zählertechnik reinmuss
War mir so vorher nicht bekannt,
aber offensichtlich hatte hier einer der fantastischen 4ren durchaus versucht Hemmnisse zu schaffen
Hat sich nun hoffentlich erledigt
ZitatAlles anzeigenNetzagentur widerspricht EnBW
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen von ihr vermittelten Vergleich zur Zählerverrechnung bei hausinterner BHKW-Nutzung bekräftigt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Am Bergheimer Hof in Stuttgart kann − nun wohl endgültig − aufatmen. Für die derzeit zehn Mieter in dem Gebäudekomplex, die ihren Strom nicht aus dem WEG-eigenen Blockheizkraftwerk beziehen wollen, müssen keine teuren Unterzähler mit registrierender Leistungsmessung (RLM) installiert werden, obwohl für den 100.000 kWh/a übersteigenden Zusatzstrombezug der Gemeinschaft ein RLM-Summenzähler notwendig ist. Die „drittversorgten Letztverbraucher" müssen auch nicht „galvanisch" von der Gemeinschaftsversorgung abgetrennt werden. Der mit den üblichen Wirkarbeitszählern erfasste Stromverbrauch der fremdversorgten Mieter kann unter Verwendung der Standardlastprofile von dem gemessenen Lastgang des Gemeinschaftsbezugs subtrahiert werden.
Dies geht aus einem Schreiben der Beschlusskammer 6 der BNetzA an die EnBW Regional AG hervor. Darin stellt die Regulierungsbehörde fest, dass sie die Bedenken nicht teilt, die der Netzbetreiber wegen einer Kombination eines RLM-Summenzählers mit Wirkarbeit-Unterzählern am 12. Januar schriftlich geäußert hat. Die Beschlusskammer bekräftigt damit den von ihr im vergangenen Jahr im Rahmen eines von der WEG veranlassten Missbrauchsverfahrens vermittelten Vergleich, durch den die EnBW Regional AG verpflichtet wurde, den Netzanschluss des Gemeinschafts-BHKW über einen Summenzähler uneingeschränkt zu akzeptieren.
Standardlastprofile sind anzuwenden
Die BNetzA sieht keinen Anlass, „von der grundsätzlichen Regelung des § 12 StromNZV abzuweichen, wonach bei einer Jahresentnahme von unter 100 000 kWh Standardlastprofile anzuwenden sind". Die Beschlusskammer geht davon aus, dass dem Gesetzgeber bei Einführung des Anfang 2009 in Kraft getretenen § 4 Absatz 3b des KWK-Gesetzes bewusst war, dass in den dort vorgesehenen Fällen RLM-Zähler und Wirkarbeitszähler zusammentreffen können. Eine Einschränkung auf Sachverhalte, bei denen sowohl am Summen- als auch am Unterzähler Wirkarbeitszähler installiert sind, enthalte das Gesetz gleichwohl nicht. Daraus sei zu schließen, dass auch Fälle wie der dem Missbrauchsverfahren zugrunde liegende vom Gesetz umfasst sind. Auch die von der EnBW aufgeworfenen eichrechtlichen Probleme teilt die BNetzA nicht, da sowohl der RLM- als auch der Wirkarbeitszähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechend gemessene Werte erfassen.
Die EnBW wird deshalb aufgefordert, im Hinblick auf die WEG Am Bergheimer Hof sowie auch in allen anderen gleichgelagerten Versorgungskonstellationen entsprechend der von der Beschlusskammer dargestellten Vorgehensweise zu verfahren, lautet die Schlussfolgerung des BNetzA-Schreibens.
[Quelle: Pressemeldung powernews.org (E&M) vom April 8, 2010]