Fragen zu BHKW-Betrieb MFH und dessen rechtlicher Rahmen

  • Also wohin muß die EEG nun fließen? Ich finde es, wie auch schon auf dem Forentreffen besprochen echt arm, das hier keine Klarheit geschaffen wird.


    § 37 Weitergabe an die Lieferanten
    (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten.


    Louis hat mir in Bremen erklärt, dass nach EnWG
    § 3 Begriffsbestimmungen
    18. Energieversorgungsunternehmen
    natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,


    Also ist der Vermieter nach EnWG ein Energieversorgungsunternehmen und hat die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber abzuführen. Im RWE-Land wäre das Amprion.


    Zentrale der Amprion GmbH
    Rheinlanddamm 24
    44139 Dortmund
    T+49(0)231/438-03


    Hier mal höflich nach der Abteilung Netzwirtschaft fragen und dort eine Kundennummer beantragen ;)
    Oder Du schreibst einen unscheinbaren fragenden Brief, womit Du Deiner Pflicht als Stromlieferant genügegetan hast und weckst weiter auch keine Hunde mehr, wenn darauf keine Antwort erfolgt.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Moin

    Oder Du schreibst einen unscheinbaren fragenden Brief, womit Du Deiner Pflicht als Stromlieferant genügegetan hast und weckst weiter auch keine Hunde mehr, wenn darauf keine Antwort erfolgt.

    Aber bitte per Einschreiben, damit Du auch beweisen kannst das Du Deiner Pflicht nachgekommen bist!


    mfg

  • § 37 Weitergabe an die Lieferanten
    (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten.


    Wie man hier sieht ( wenn man will ) ist klar zum Ausdruck gebracht wenn es keinen
    regerverantwortlichen gibt, weil man die Verantwortung selbst in die Hand nimmt
    ( Inselnetz ) so ist keine Abgabe zu leisten, sicher ist ein Inselnetz technisch anspruchsvoller
    ( für manche Reizvoller als das Pekonjäre :pfeifen: ) aber die Kosten die nach der Manier
    ermittelt werden, wir zahlens ja nicht wir kassierens nur werden nicht weniger in Zukunft.