du vergisst einen kleinen aber feinen unterschied: einspeisung nach eeg....alsö blök weiter..
Hallo bambam,
hab `ne ganze Weile überlegt, ob ich nach solch einer Reaktion noch was dazu gebe...
Aber zur Sache:
Ich kann nicht ganz mit deiner MFH-Größe mithalten, weshalb ich auch nur einen ecopower 4.7 G eingebaut habe. Jedoch nach ca. 2.010 Betriebsstunden rd. 6.000 kWh an die Mieter geliefert (Abrechnung erfolgt jährlich) - und trotzdem noch über 2.000 kWh eingespeist zu haben, sollte sich sehen lassen können, ist aber noch "Winterbetrieb". Der Laufzeitraum war seit 29.01.2010.
Zwischen den Zeilen könnte man Unsicherheiten in deinen steuerlichen Überlegungen herauslesen. Wie Herzogsweg16 andeutete, ist die momentane Praxis vieler FA, ebend auch nicht nach der Stromkennzahl die Bescheide auszurichten - sondern noch darunter. Dagegen hilft nur Widerspruch und die Inanspruchnahme der Finanzgerichtsbarkeit...
Der Gestaltungsweg über eine GbR ist auch nicht unbedingt erforderlich. U.U. kann die Unternehmereigenschaft mit Verzicht auf die Kleinunter-nehmerregelung schon dann ausreichen, wenn das BHKW in's BV genommen wird und eine Strom- und Wärmeliefervereinbarung mit den Eigentümern getroffen werden kann. Dann wird nicht Heizgas der Betrachtungspunkt - sondern ein Wärmepreis. Weiter darf nicht ausgeführt werden - sonst gibt's "berufsständigen Ärger". Frag deinen StB - oder überlege selbst, was denn bei der V + V überhaupt steuerfrei "zu sein hat". Zweifelsfrei die Wohnraumvermietung - jedoch nicht deren Nutzungskosten bei entsprechender Anwendung. Mir ist kein Vermieter bekannt - gleich welcher Rechtsform - der die MwSt.-behaftete Heizgas-Rechnung als Netto in die Mieterabrechnung einstellt... Hier besteht Klärungsbedarf bei den Finanzbehörden !!! Das solle soweit genügen können - auch wenn ich ebenfalls nur eine "sinnfreie Bemerkung in den Raum stelle". Du kannst hier keine steuerliche Beratung erwarten - schon gleich nicht dann mit solchen Bemerkungen kontern.
Gruß, pamiru48