vielen Dank für die Informationen hier im Forum zu diesem Thema. Bei uns wurde im März 2012 zu einem bestehenden BHKW(Gas-Dachs) eine kleine PV-Anlage mit 2.88 kWp installiert. Wir haben einen Eigenstromanteil von ca 60%. Nun erwarte ich in den nächsten Tagen die erste Abrechnung meinen EVU.
Hat schon jemand Erfahrung bezüglich der bilanziellen Durchleitung durch die Kundenanlage zum Letztverbraucher gemäß KWKG §4(3b) und EEG §33(1) bzw. (2)?
Mein EVU würde für diesen Fall eine Lastgangmessung verlangen. Ist dies korrekt?
a) Die bilanzille Durchleitung betrifft im EEG üblicherweise die Durchleitung von der Anlage durch eine Kundenlange (z.B. ein größeres Gewerbeobjekt) ins Netz der öffentlichen Versorgung zur Volleinspeisung (siehe EEG 8(3)). Im KWKG 4(3b) geht es um die Versorgung von Letztverbrauchern mit Netzstrom durch dritte Stromlieferanten. Der nur mit dem Marktwert zu vergütende PV-Anteil (-> entweder Vermarktung über das Netz, Eigenverbrauch, oder Einspeisung) wird gemäß Anlage 4, Absatz 2.4. "Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33" berechnet. Das betrifft aber kleinste PV-Anlagen bis 10 kW nicht, da diese von dieser 90% Energiemengenregelung nicht betroffen sind.
b) Im Energiewirtschaftsgesetz findet sich zum Zählerwesen bzgl. der virtuellen Durchleitung in §21 ebenfalls eine Klausel, die nach dem Vorbild des KWKG 4(3b) geschaffen wurde. Dies Bestimmung ist IMHO noch wichtiger (das EnWG gilt als "Grundgesetz" der Elektriziätswirtschaft).
Zitat(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.
Damit ist also klargestellt, dass eine Kundenanlage (bzw. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung) in Summe mit einem Hauptzählpunkt erfasst werden darf und dass Letztverbraucher innerhalb dieser Kundenanlage über Unterzähler, d.h. virtuelle Zählpunkte und kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung zu erfassen sind.
Das ist also ein Zählpunkt wie jeder andere auch. Wenn der einzelne Abnehmer bzw. Letztverbraucher unter 100.000 kWh pro Jahr bezieht und einem Standardlastprofil z.B. dem H0 der Haushaltskunden zuzuordnen ist, dann kann man das durchaus mit einfacher Arbeitszählung so machen. Eine Lastgangmessung ist erst dann notwendig, wenn mehr als 100.000 kWh p.a. über den Zählpunkt gehen.
Gruß,
Gunnar