Das einzige was nicht zum durchsetzen war, war die bilanzielle Durchleitung für einen Mieter der nicht anschließen wollte , hier musste ich extra ein Kabel verlegen. Allerdings auch nur weil ich eben zwei Erzeugungsanlagen habe, nur bei BHKW wäre es kein Thema gewesen.
§4(3b) Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht:
Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.
Frage 1:
Liegt ein Anschluss im Sinne der NAV §1(2) vor?
NAV §1(2): Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Frage 2:
Wird in die elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist?
Frage 3:
Werden einzelne Letztverbraucher durch externe Energielieferanten versorgt?
Dann sollte nach meinem Gesetzesverständnis auch die Verrechnung mit Unterzählern (kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung durch die Kundenanlage mit virtuellem Zählpunkt) möglich sein - auch wenn das momentan bei den meisten Netzbetreibern noch nicht automatisiert in der EDV handhabbar ist, das ist dann halt manuell auf einem Excel-Sheet auszurechnen. Bis die Softwarebuden die Abrechnungsprogramme angepasst haben, muss die Verrechnung mit Unterzählern erst ein oft nachgefragter Geschäftsvorfall sein.
Allerdings gibt es die kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung auch schon beim EEG, hier steht in §8 Abnahme, Übertragung und Verteilung:
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
Wenn also eine EEG-Anlage nicht direkt am öffentlichen Netz, sondern an einem Objektnetz aka geschlossenes Verteilnetz oder einer größeren Kundenanlage (z.B. PV-Anlage auf einer Schule) angeschlossen ist, dann geht das in Ordnung mit der Durchleitung des Stromes. Das Anlegen von virtuellen Zählpunkten (Kap 1.2.2) sollte damit kein prinzipielles Problem darstellen.
Gruß,
Gunnar