Energiesteuergesetz

  • Hallo zusammen,


    so, jetzt hat mir das HZA und der Stromverkäufer geantwortet.


    a) Das Hauptzollamt sagt, daß der selbsterzeugte und selbstverbrauchte Strom des BHKWs steuerfrei ist.


    b) sagt das HZA, daß eine gegenseitige Aufrechnung des verkauften Stroms gegen den bezogenen Strom nicht zulässig ist.


    c) der Stromlieferant sieht das auch so, läßt es aber doch noch durch seine Rechtsabteilung prüfen.



    Somit steht für mich fest, werde das auch dem Finazamt als Kopie bei Steuererklärung beilegen, daß der selbsterzeugte und selbstverbrauchte Stromanteil des BHKWs steuerfrei ist.


    aber jetzt ein paar andere, für mich ungeklärte Fragen:


    1) ist die mit der Stromerzeugung verbundene Wärmeerzeugung, die wohl auch bei den meisten BHKW-Besitzern selbst genutzt wird (Heizung) auch steuerfrei?


    2) Ist der Abkauf des ins Netz gespeisten Stromes ein Nettopreis oder ist das schon der Bruttopreis, also Netto + MwSt. ?



    mit freundlichem Gruß
    Werner

  • Zitat

    b) sagt das HZA, daß eine gegenseitige Aufrechnung des verkauften Stroms gegen den bezogenen Strom nicht zulässig ist.


    Da würde ich mal höflich nachfragen wo ich diese Verordnung finde, die diese Aufrechnung verbietet! @:-


    AxelF

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    Strom: ACH WIRKLICH ???!!!

  • Zitat

    b) sagt das HZA, daß eine gegenseitige Aufrechnung des verkauften Stroms gegen den bezogenen Strom nicht zulässig ist.


    Also mir gefällt diese Formulierung gar nicht. Allein das Wort "Aufrechnung" riecht nach Mißverständnissen.


    Tatsache ist, das im Gesetz steht, das wir im räumlichen Zusammenhang zur Anlage, also auch auf dem gleichen Stromanschluß bis zur Menge der Eingespeisten Strommenge, Strom ohne Stromsteuer kaufen dürfen, bzw. das uns der Stromversorger diese Menge Strom ohne Stromsteuer verkaufen muss.


    Das steht schwarz auf weiß im Stromsteuer Gesetz. Mehr geht nun wirklich nicht. Kriege ich es nicht werde ich Klagen.


    Zitat

    Somit steht für mich fest, werde das auch dem Finazamt als Kopie bei Steuererklärung beilegen, daß der selbsterzeugte und selbstverbrauchte Stromanteil des BHKWs steuerfrei ist.


    Meines Wissens hat das Finanzamt gar nichts damit zu tun. @:-


    Zitat

    ist die mit der Stromerzeugung verbundene Wärmeerzeugung, die wohl auch bei den meisten BHKW-Besitzern selbst genutzt wird (Heizung) auch steuerfrei?


    Nein - wobei ich davon ausgehe, das Du die Mehrwertsteuer, die Du an Deinen Lieferanten bezahlen musstes, als Vorsteuer Steuersenkend geltend gemacht hast !!


    Zitat

    Ist der Abkauf des ins Netz gespeisten Stromes ein Nettopreis oder ist das schon der Bruttopreis, also Netto + MwSt. ?


    Es ist ein Nettopreis, auf den Du Dir noch MwSt geben lassen musst. Voraussetzung wie in oberem Absatz.


    Hinweis: hier gibt es einige Infos: http://www.kwk-infozentrum.info/html/steuer.html


    Leider aber nur wenige - wird ausgebaut ;(

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Hallo Dachsfan,


    also eigentlich bezieht das HZA doch eindeutig Position. Es sagt:


    "Eine Saldierung der ins öffentliche Netz eingespeisten mit dem aus diesem bezogenen Mengen ist unzulässig."


    Das ist doch eine aussage mit der man leben kann. Die Verrechnung der Umsatz- und Mehrwersteuern erfolgt bei der Einkommenssteuererklärung. Da ja auch nicht eindeutig ist, welchen anteil das BHKW verbraucht oder irgend ein anderer Verbraucher, seien wir es selbst oder irgend ein Mieter oder Ferienhausgast.


    Da sehe ich nicht so das große Problem oder ich hänge ganz daneben.


    Dem finazamt werde ich schon eine Kopie des HZA-Schreibens beilegen, damit diese sehen, daß ich den Eigenverbrauch nicht zu versteuern brauche und sie (das Finazamt) sensibilisiert werden, was den Umgang zwischen Stromlieferant unds Stromerzeuger betrifft.


    Denn in den vielfach geführten Gesprächen mit dem Finazamt stelle ich doch auch hier fest, daß diese doch in unserem Fall sehr großes Neuland betreten. Dem Finazamt ist die Behandlung der privaten Stromerzeuger auch nicht so geläufig, wie man es als Außenstehender zu glauben scheint.


    Und da bin ich wieder bei meiner schon vor einigen Posts geäußerten Meinung:


    "Veröffentliche bitte Deinen, mit den Ämtern getätigten Wortverlaut, damit wir ihn auch mit unseren Ämtern gleichsetzen. Denn nur so werden wir eine Sprachgemeinde mit gleichen Interessen und werden vielleicht auch Ernst genommen."


    mit freundlichem Gruß
    Werner

  • ?( Jetzt muss ich doch mal fragen worum es Dir eigendlich geht ??? ?(


    Ich bin davon ausgegangen, die sprichst von der Stromsteuer von 2,05 ct / kWh, die Du auf den von Dir gekauften Strom zahlst. Dieser ist im Bezugsstrompreis "eingebaut". Dies hat aber nichts mit MwSt bzw. Vorsteuer zu tun.


    Für Stromsteuer ist das Finanzamt n i c h t zuständig.

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Hallo,


    ich habe heute Post vom HZA bekommen :(


    Folgende Erklärung habe ich bekommen:



    Die Steuerfreiheit nach §9 Abs. 1 Nr.3 StromStG setzt u. a. voraus, dass der Strom entweder vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird oder vom Betreiber der Anlage an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen.
    Das Sie den Strom weder selbst entnehmen noch an den Letztverbraucher leisten, sondern ins öffentliche Stromnetz einspeisen, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach §9 Abs.1 Nr.3 StromStG nicht gegeben.


    Und nu ?(


    Gruß
    Thomas

  • ^^ Du musst jetzt um Auskunft nachsuchen, warum das Hauptzoll Rechtsfehlerhaft der Ansicht sei, das Du keinen Strom entnimmst.


    Erst dann kann man dazu etwas sagen.

  • Der Fehler liegt hier m. E. im Detail. Das Gesetz ist mal wieder unsauber geschrieben und damit wird es womöglich notwendig sein die Finanzgerichtsbarkeit zu bemühen.


    Was keiner, der die Erstattung ablehnt m. E. meint aber nicht schreibt ist dass zu dem Zeitpunkt der Erzeugung kein Eigenverbrauch stattfindet. Im Gesetz stehts auch nicht, da ist nur die räumliche Verwendung geregelt. Wie lange darf ich jetzt das EVU als Puffer für diese zeitliche Verwendung verwenden? Messmöglichkeiten: 1/4Stundenmessung, HT/NT, 24h, Werktag/Wochenende, Monatsweise, Quartalsweise, Jährlich oder gar unbegrenzt weil nix geregelt ist?


    Bin mal gespannt was da in letzter Konsequenz dabei rauskommt. Ich war früher der Ansicht, dass hier als steuerfreier Bezug nur der von der KWK-Anlage benötigte Strom steuerfrei ist. Das scheint wohl vom Tisch zu sein, oder?


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
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  • 100 % meine Meinung.


    Also ich kann ja mal sagen, was ich dem guten Mann vom Hauptzollamt u.a. gesagt habe.


    Nach meiner Rechtsansicht ist folgendes festzustellen:


    1. Das Gesetz hat klipp und klar gesagt und zwar ohne jede Einschränkung - bis auf den räumlichen Zusammenhang - das wir Strom ohne Stromsteuern kaufen dürfen.


    2. Auch ein Richter ist an das Gesetz gebunden, mit Ausnahme des Verfassungsgerichtes, die dürfen Gesetze kippen. Dies bedeutet, das kein Richter gegen ein geltendes Gesetz ein Rectswidriges Urteil erlassen darf. Das Gesetz ist auch nicht interpretationsfähig, da es klipp und klar geschrieben ist und auch keinerlei Einschränkungen gemacht wurden.


    3. Ein Richter muss, wenn das Gesetz unklar ist, einem möglichst nahe am Gesetz liegende "Ergänzung" des Gesetzes als Urteil erlassen. Dies gilt nicht wenn das Gesetz keinen Spielraum vorsieht, wie unser Stromsteuergesetz.


    Fazit: Ohne Stromsteuer kaufen wir in Zukunft ))))

  • Hi Bruno,


    so wie du lese und verstehe ich das leider auch.


    Gruß
    Tom

  • WieBruno zutreffend schreibt, verbeißen sich die HAuptzollämter auf die Rechtsfehlerhafte Ansicht, das eingespeister Strom vekauft und damit basta weg ist.


    Er könne nicht einfach zu einem anderen Zeitpunkt zurückgekauft werden, zumindest nicht Stromsteuerbefreit.


    Auf meine höfliche Frage, wo das denn steht, in meinem Stromsteuergesetz würde das aber nicht so stehen, vieleicht sei sein Stromsteuergesetz kaputt )))) war er ein bischen in der Klemme.



    Dann erzählte er, das die KWK ANlage laufen müsse und man z.B. 100 m weiter Strom von einem anderen Anschluss Stromsteuerfrei entsnehmen dürfe. Als ich dann sagte, klar und wenn die KWK ANlage ausgeht, wird bei Rundsteuerempfänger der andere Stromanschluss abgeschaltet.


    Da musste er selbst lachen und sagte dann, stimmt das ist alles quatsch.

    2 Mal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Spielt da unter Umständen auch die Photovoltarik rein, da wird ja der Strom komplett eingespeist?
    Wird da etwa KWK und Solarstrom in einen Topf geworfen?


    Warum winden die sich so um die Sache rum @:pille


    Eigentlich sollte das doch glasklar sein:


    Wenn jetzt ein BHKW-Betreiber im Keller seines Bürogebäudes den Strom produziert und drei Häuser weiter in seinem Produktionsbetrieb den Strom entnimmt, ist der „räumliche Zusammenhang“ gegeben. (siehe Gerichtsurteil) Der im Produktionsbetrieb entnommene BHKW-Strom ist also stromsteuerfrei und er wurde vorher auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist und dann wieder entnommen!


    Aber bring das mal einem bei, der das nicht verstehen will :-(/ ;)


    AxelF

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    Strom: ACH WIRKLICH ???!!!

  • Zitat

    Spielt da unter Umständen auch die Photovoltarik rein, da wird ja der Strom komplett eingespeist?
    Wird da etwa KWK und Solarstrom in einen Topf geworfen?


    Ja im Gesetz ist allgemein von dezentraler Stromerzeugung die Rede.



    Zitat

    Wenn jetzt ein BHKW-Betreiber im Keller seines Bürogebäudes den Strom produziert und drei Häuser weiter in seinem Produktionsbetrieb den Strom entnimmt, ist der „räumliche Zusammenhang“ gegeben. (siehe Gerichtsurteil) Der im Produktionsbetrieb entnommene BHKW-Strom ist also stromsteuerfrei und er wurde vorher auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist und dann wieder entnommen!



    KLAR und wenn das BHKW abschaltet wird auch der Produktionsbetrieb abgeschaltet ))))

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan ()

  • Also im Gesetz: Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes*) Vom 15. Juli 2006 steht unter § 53: Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich
    Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich
    nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1
    versteuert worden sind und die 1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
    2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in
    ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad
    von mindestens 70 Prozent
    verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1
    die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben
    der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird
    nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil
    an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.


    Hier les ich eindeutig, dass die KWK-Anlage den Strom verbrauchen muss, den ich steuerfrei bekomme.


    Bekomme ich auch noch aus einer anderen Quelle den Strom steuerfrei?


    Grüße


    Bruno

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    Einmal editiert, zuletzt von Bruno44 ()