riesen Sauerei - BMF hebelt BFH Urteil aus

  • Also Leute,



    hab nun fast den ganzen Sonntag in den Tiefen des Internet geforscht.



    Ein Theme = tausend " wichtige und vielleicht auch richtige " Meinungen.


    Ich gebe es erst mal auf und warte jetzt meinen Umsatzsteuerbescheid ab. ~:-)


    Falls der mir dann nicht passt, habe ich jetzt tausend Argumente, warum das nicht stimmen kann. Mal sehen wer dann zuerst hinschmeißt. :roflmao:

  • 2. mit Vorsteuerabzug


    Bei gleichen Zahlen wie oben, bekomme ich nun auf sämtliche Ausgaben die Mehrwertsteuer zurück. Aus 59.500 € werden dann netto 50.000 € Kosten. Im Gegenzug müssen natürlich auch die Einnahmen um die Mehrwertsteuer gekürzt werden. Aus 71.400 € werden dann netto 60.000 €. Der Überschuss zwischen Ein- und Ausgaben liegt also bei 10.000 €.


    also wenn ich unsere Steuergestzgebung noch einigermaßen verstehe, dann muß ich grundssätzlich aus Einnahmen, die eine Umsatzsteuer enthalten, diese auch abführen. Das sind dann aus 71.400,-€ auch 11.400,-€, bleiben also wieder nur 60.000,-€ übrig. Oder aber ich verkaufe diese Leistung als vermieternahe Dienstleistung ohne Umsatzsteuer an die Mieter, habe also auch nur 60.000,-€ Netto. _()_


    Ja Ja der Fuchs,
    er rechnet mit konstanter Boshaftigkeit an der Realität vorbei. ( in BWL nicht aufgepasst oder??)
    Im Bsp.2 wird nicht um die MWSt. gekürzt sondern die kommt obendrauf - also sind es 84966€ Einnahmen und damit 25466€ Differenz.
    Diese Differenz ist aber ohne Bedeutung denn als Überschuss schlagen Einnahmen (netto) + Vorsteuer zu Buche und das sind 21400€.


    Alikante hat da wohl recht, aber eigentlich muß man noch ein bißchen weiter differenzieren. Wenn ich selbst nicht der Endkunde von Strom- und Wärmelieferung bin, kann ich so rechnen, dann habe ich die Umsatzsteuer auf die Einnahmen von 71.400 EUR als zusätzliche Einnahme, die wiederum aber direkt ans Finanzamt abgeführt wird - also quasi nur ein durchlaufender Posten. Somit komme ich auf folgende Rechnung:
    Ausgaben:
    35700 (Maschine)
    23800 (Betriebskosten)
    13566 (Abzuführende USt.)
    Einnahmen:
    9500 (Vorsteuer)
    71400 (Einnahmen (netto))
    13566 (eingenommene USt.)
    ---------------------------------
    21400 EUR
    Damit hätte ich in der Tat 9500 EUR mehr.


    Wenn ich aber selbst der Endkunde bin, dann muß ich die 13566 EUR, die ans Finanzamt abgeführt werden, ja selbst bezahlen und muß diese in die Gesamtbetrachtung mit einbeziehen. Was helfen mir 9500 EUR mehr Einnahmen beim BHKW , wenn ich privat 13566 EUR mehr Ausgaben habe... :S
    Somit wären unter dem Strich dann nur noch 7834 EUR Einnahmen - und damit tatsächlich weniger als ohne den ganzen Aufwand mit USt.-Erklärungen usw. ?(


    Habe ich mich jetzt verrechnet oder hat Fuchs doch so ein bißchen Recht? :pfeifen:


    André

  • Hier sollte ein Zitat von Fuchs ( Variante 1 s.o. ) stehen


    Wenn ich es dann so machen würde, wie in Variante 1 von Fuchs und ich rechne meinen Mietern den Strom Netto ab, dann will das FA hundertprozentig plötzlich die Umsatzsteuer aus meinem Nettoertrag abgreifen. Mach ich jede Wette. :zitat:

  • Erst mal ist es schön, dass es doch noch Leser gibt, welche meine Aussagen nicht gleich als persönlichen Angriff sehen.


    Zurück zum Strom. Es geht im folgendenden nicht um den gewerblichem Stromverkauf an das EVU oder an die eigene umsatzsteuerpflichtige Firma. Auch meine beiden Varianten sind nur im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien Vermietung zu sehen. Deshalb macht es keinen Sinn in der Variante ohne Umsatzsteuer noch irgendwelche Prozente aufzuschlagen.


    Wenn ich einem normalen Mieter eine Wohnung, also keinen Gewerberaum vermiete und ich diesem Mieter Strom aus meinem BHKW verkaufen möchte, interessiert diesen nur der Endpreis. Ob dieser Preis nun mit oder ohne Umsatzsteuer zustande kommt ist dem Mieter egal, da er keine Möglichkeit hat sich diese erstatten zu lassen. Wenn ich mit ihm ins Geschäft kommen will, kann mein Endpreis nicht über alternativen Anbietern liegen.


    Nehmen wir an der Mieter ist bereit 20 Cent pro kWh zu bezahlen. Habe ich mich für den Vorsteuerabzug entschieden, werde ich ihm also 16,80 Cent plus 3,20 Cent Umsatzsteuer berechnen. Bei mir verbleiben die 16,80 Cent als Einnahmen, der Rest geht ans Finanzamt.


    Habe ich auf den ganzen Kram mit der Umsatzsteuer verzichtet, zählen die vollen 20 Cent zu den Einnahmen.


    Nun werden wieder die ganz Schlauen kommen und auf den Vorsteuerabzug für Brennstoff, Reparatur und Anschaffung verweisen. Das ist schon richtig, nur darf die große Erstattung aus der Anschaffung nicht darüber hinwegtäuschen, dass über die Jahre das Finanzamt alles wieder zurück bekommt. Und wenn das nicht von selbst passiert, indem jährlich außer dem Jahr der Anschaffung die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer weit höher ist als die Erstattung, dann kommt auch mal ein Prüfer vorbei und schaut wo das Geld bleibt. War es nicht so alikante, das kannst du doch bestätigen?


    Für mich ist die ganze Aufregung um diese Festlegung der OFD Chemnitz vollkommen unnötig. Im Gegensatz zu einigen Ahnungslosen kann ich darin keine Benachteiligung erkennen, schließlich geht es dort um die vollständige Nutzung von Strom und Wärme im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien Vermietung.


    Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass mit den regelmäßigen Schuldzuweisungen an die steuerliche Behandlung der KWK von den eigentlichen Ursachen für die schlechte Wirtschaftlichkeit abgelenken werden soll. Warum wird denn auf Verkaufsveranstaltungen der Umsatzsteuerabzug in vollen Tönen gelobt, aber gleichzeitig bei der Verwendung im Eigenheim wohl kaum kein Kunde darüber aufgeklärt, das er dann auf selbst genutzte Wärme und Strom Umsatzsteuer zu entrichten hat?



    Mit freundlichen Grüßen

    Einmal editiert, zuletzt von Fuchs ()

  • Moin Fuchs,


    Zitat

    Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass mit den regelmäßigen Schuldzuweisungen an die steuerliche Behandlung der KWK von den eigentlichen Ursachen für die schlechte Wirtschaftlichkeit abgelenken werden soll.


    das ist wieder mal sehr pauschalt. Es gibt reichlich Anlagen wo ein BHKW wirtschaftlich betrieben wird ;)



    Zitat

    Warum wird denn auf Verkaufsveranstaltungen der Umsatzsteuerabzug in vollen Tönen gelobt, aber gleichzeitig bei der Verwendung im Eigenheim wohl kaum kein Kunde darüber aufgeklärt, das er dann auf selbst genutzte Wärme und Strom Umsatzsteuer zu entrichten hat?


    Ist doch logisch oder? Wenn man zum Kunden sagt die Anlage kostet z.B. 25000€ oder aber weil man die Umsatzsteuer wieder bekommt "nur" 21000€ dann ist das doch für viele die sich Steuermässig nicht auskennen ein sehr gutes Argument. Was interessiert den Verkäufer dann das sich das FA das Geld über kurz oder lang wieder holt.


    Einzig der Zinsvorteil spielt hier noch mit rein (für die 4000€ die ich nicht finanzieren muss, weil die meisten wohl ein BHKW finanzieren und nicht bar bezahlen können), macht das Kraut aber auch nicht fett.


    Ich rate jedem , auch bei einer PV Anlage, vorher mit seinem Steuerbrater Rücksprache zu halten. Nur dieser kann gezielt auf die persönlichen Umstände beraten was wie am Besten ist.


    Gruß
    Tom

  • Hallo Fuchs,


    ich möchte mal ein evtl. (aus meiner Sicht !) nicht ganz unerhebliches Argument zur Versachlichung in Ergänzung von Tom zur Finanzierung einbringen:


    Die "...große Erstattung aus der Anschaffung..." - hier ist ja noch nicht einmal einheitlich geklärt bei den Finanzämtern, ob sie 100% oder nur den Anteil über die Stromkennzahl zubilligen, wie im Forum ersichtlich, gibt es da regional auch beachtenswert unterschiedliche Verfahrensweisen !?! - zahlt man nachher wieder drauf, richtig.
    Ist es aber gerade am "Anfang des BHKW-Betreibens" nicht von größerem Vorteil, liquide Mittel parat zu haben ???
    Wie sich das bei der Gewerbesteuerbetrachtung auswirkt weis ich noch nicht, ich bin da erst in 2011 "dran".


    Für mich ist diese Erstattung z.B. deshalb sehr beachtenswert, da ich durch konsequente Gasanbieterwechsel für meine Heizkessel in 2 MFH (73 und 110 kW !) in den letzten 4 Jahren der Preistreiberei rd. 4.000 € an Kostensteigerungen nicht aufbringen mußte und damit meinen Mietern einen riesigen Gefallen tun konnte - im Gegensatz zu den vom Mieterbund allseits propagierten 30% Heizkostensteigerungen alljährlich !?! Ich habe nun bereits (erfolgreich !) das 2. Jahr durch Vorkasse - das sind immerhin rd. 8.000 € - einen Gaspreis von 4,14 Cent/kWh Netto erzielen können. Bei einem Durchschnittsverbrauch in beiden Gebäuden von rd. 180.000 kWh p.a. kannst du ja mal nachrechnen.
    Jetzt installiere ich (i.B. am Freitag) ein BHKW in einem von den beiden MFH. Die Vorkasse gebe ich im Prinzip als zinsloses Darlehen an die Mieter - geschätzte 160 € Verlust. Kann ich an Stelle dessen o.g. nicht unerhebliche Erstattung einsetzen, gibt die Wirtschaftlichkeitsrechnung (und situative Liquidität) ein anderes Bild !!!


    Jedoch wie eingangs vermerkt, das trifft nur für meinen Fall zu. Ich kann mir jedoch vorstellen, das (in abgewandelter Betrachtung) ähnliches bei anderen BHKW-Betreibern auch eine erwägenswerte Rolle spielt. Deshalb sollte man m.E. hier über diese Thematik doch etwas mehr Sachlichkeit walten lassen. Pauschalurteile sind da unangebracht.


    Gurß, pamiru48

  • Moin Moin,


    @ Doc_Joachim : es geht hier im Tread einzig um Wohnwirtschaftliche Vermietung - das die Problematik in einem EFH gänzlich anders ausschaut stimmt, gehört aber nicht hier her weil von der OFD nicht tangiert.


    @ Fuchs Hast Du schonmal über Stromverkauf aus BHKW im MFH mit all seinen Facetten nachgedacht?? Scheinbar nicht tiefgründig genug sons hättest Du die Verfahrensweise "MWSt obendrauf" verstanden. Naja Ich erkläre es Dir mal ganz einfach.


    Beim BHKW im MFH mit Stromverkauf an Mieter gibt es im Grunde Drei Betrachtungswinkel:


    1. Strom der selbst produziert und ans EVU verkauft wird. Hier gibt es die Vergütung nach KWKG (ca.10-12Cent netto), wenn der BHKW Betreiber allerdings zur Umsatzsteuer gemeldet ist kommt 19% obendrauf
    2. Strom der selbst produziert und an die Mieter verkauft wird. Der BHKW Betreiber rechnet einen vertraglich Vereinbarten Preis pro kWh mit dem Mieter ab(mit oder ohne MWSt), ausserdem gibt es 5,11Cent KWK Zuschuss und bei Umsatzsteuerveranlagung 19% obendrauf
    3. Strom der nicht selbst produziert und an die Mieter verkauft wird. Hier weist der Stromversorger die MWSt aus und der BHKW Betreiber muß das so durchleiten.


    Nun bekommt der Mieter also seine Stromrechnung vom BHKW Betreiber als "Sammelrechnung" in der selbstproduzierter Strom und zugekaufter in einer Summe aufgehen - wie soll da eine Aufteilung in MWSt behafteten und unbehafteten Teil erfolgen??? Bei entsprechenden Rechenversuchen würden wohl alle Mieter resignieren weil es nicht verständlich ist!!


    Dann ist es doch so das ein Unternehmer der zur Umsatz/Vorsteuer optiert ist das per Gesetz für seinen ganzen Betrieb umsetzen muß - wie soll er da die an Mieter gelieferte kWh ohne MWSt und die dazugehörige KWK Förderung mit MWSt verbuchen.


    Je länger man drüber nachdenkt umso abwägiger und fehlerbehafteter stellt sich die meinung der OFD Chemnitz dar!!


    mfg

  • Ja Hallo erst mal,



    kann mir denn jemand dieses <<<<geheimnisumwitterte Schreiben>>>>> der OFD Chemnitz hier einstellen, oder steht dieses Schreiben schon irgendwo und ich bin zu blöd es zu finden. ?( ||_

  • Moin,


    das Schreiben der OFD Chemnitz ging persönlich an einen User und ist ganz sicher nicht zur Veröffentlichung geeignet!! Ich habe Eingangs die Kernsätze zitiert - das muß reichen.


    Das betreffende Urteil und BMF Rundschreiben kennst Du ja. Im übrigen ist die Meinung der OFD Chemnitz für Dich nicht von belang da Du in einem anderen Bundesland wohnst - und dort galoppiert der Amtschimmel anders (ganz anders)


    mfg

  • Hallo Zusammen,


    ich komme noch mal zur Ausgangsfrage zurück. Mit Sauerei hat das ganze nichts zu tun. Ich versuche es einmal aus der Sicht eines Finanzbeamten zu erklären, was der Hintergrund des BMF-Schreibens ist.


    1. Ein Vermieter vermietet seine Wohnung an einem Mieter. Der Vermieter wohnt selbst nicht im Haus.


    Hier erbringt der Vermieter eine steuerfreie Wohnungsvermietung als Hauptleistung. Diese Steuerbefreiung (Umsatzsteuer) wird aus sozialen Gründen gewährt.


    Fraglich ist nun, wie die Nebenleistungen des Vermieters umsatzsteuerlich zu beurteilen sind. Teilen sie das (steuerliche) Schicksal der Hauptleistung, oder stellen sie eine eigenständige Hauptleistung dar.


    Unstrittig bringt der Vermieter (mit BHKW) eine Hauptleistung in Form der Wohnungsvermietung. Wie sind nun aber die Nebenleistungen zu beurteilen? Hierzu zählen insbesondere die Lieferung von Wärme, Wasser und Strom. Sind dies eigenständige Hauptleistungen, oder aber stellen Sie Nebenleistungen zur eigentlichen Hauptleistung (Wohnungsvermietung) dar. und teilen somit steuerlich das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.


    Aus der Umsatzsteuerrichtlinie 76 Absatz 5 Satz 3 (amtliches Umsatzsteuerhandbuch 2005) geht hervor, das die Lieferung von Wärme und die Versorgung mit Wasser und Warmwasser Nebenleistungen sind. Damit stellen sie eine steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Wohnungsvermietung) dar.


    Hinsichtlich der Stromlieferung sagt Abs. 6 der oben zitierten Richtlinie, dass die Lieferung von Strom keine Nebenleistung darstellt, sondern eine eigenständige steuerliche Hauptleistung ist. Dies geht zurück auf ein Urteil vom Reichsfinanzhof aus dem Jahr 1930 (RStB 1931 S. 166)


    Was hat das mit dem BHKW zu tun?


    Viel, denn die Frage des Vorsteuerabzuges hängt davon ab, wie die Ausgangsleistung des BHKW?s (Wärme und Strom) steuerlich zu behandeln sind. Denn es dürfte jedem klar sein, dass ich die Vorsteuer nur dann vom Finanzamt erstattet bekommen kann, wenn die Ausgangsleistung umsatzsteuerpflichtig ist. Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel:


    Ein Gasdachs läuft 5.000 Stunden. Im Idealfall produziert dieser 27.500 kw/h Strom und 62.500 kw/h Wärme. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt ergibt 30,55 % Strom und 69,45 % Wärme.
    Nach alter Rechtslage würde das Finanzamt nun 30,55% der anteiligen Vorsteuer erstatten, da dies auf die umsatzsteuerpflichtige Stromproduktion entfällt.


    Da der Bundesfinanzfof nun aber entschieden hat, dass die Stromlieferung durch den Vermieter auch eine Nebenleistung darstellt, ist diese ebenfalls steuerfrei und somit entfällt auf diesen Teil der Vorsteuerabzug.
    Bleiben wir bei unserem Beispiel und unterstellen wir, dass von den 27.500 kw/h Strom 50% an den EVU geliefert werden und 50% an die Mieter verkauft werden, dann beträgt der Vorsteuerabzug nur noch 50% von 30,55%, weil nur der Strom der an den EVU geliefert wird eine eigenständige steuerliche Hauptleistung darstellt.


    Alles Klar?


    Also das BMF hat keine Sauerei gemacht, sondern die höchsten deutschen Steuerrichter in München. Das BMF hat nur seine Pflicht getan und das Urteil veröffentlicht.


    Was kann man tun?


    Ich habe diese Problematik von Anfang an umschifft, indem der Betreiber des BHKW`s und der Vermieter zwei unterschiedliche Rechtsträger sind (Personen, Bsp. Eigentümer des Mietwohngrundstückes Ehemann, Betreiber BHKW Ehefrau). Dies hat den Vorteil, dass auch die Wärmelieferung an die Mieter eine eigenständige Hauptleistung darstellt, und somit ist der 100% Vorsteuerabzug gesichert. Daran ändert auch das BFH Urteil nichts.


    Viele Grüße


    Bernigo

  • Hallo


    nun hab ich mich hier bisher weitestgehend zurücgehalten


    Sauerei oder nicht
    ist ja erstmal vollkommen wurscht


    Ob die BHKWs nach Stromanteil berücksichtigt werden (so wie schon häufig und auch von Bernigo beschrieben) oder auch nciht, oder ob dieser Ansatz überhaupt sinnvoll ist (schliesslich sind bei den Anschaffungskosten ja eher 75% auf die Stomseite zurückzuführen)..oder auch nciht
    ...ist doch erstmal egal


    Es gab vor einiger Zeit ein BFH-Urteil, was vollkommen unmissverständlich klarstellte, dass BHKW-Betreiber auch Unternehmer sind (wenn auch ggf nur anteilig)
    ...danngab es wohl auch ein Urteil zu Nebenleistung (Strom) auf Campingplätzen


    Nun zieht aber die OFD Chemnitz wohl für Ihre Betrachtung eines BHKW-Betreibers das Urteil für Camper herran und nicht das für BHKW-Betreiber.
    Das ist in meinen Augen nicht rechtens und sollte klargestelt werden.

  • @ Bernigo


    Hallo Bernigo, wollte schon mehrfach Dein Angebot wahrnehmen, Dich mal persönlich anzurufen, habe Dich aber unter beiden Nummern nicht erreichen können. Warst Du vielleicht im Urlaub?



    So nun zu Thema. Sachlich kann ich Deine Argumentation vollkommen nachvollziehen. Aber bei mir gibt es genauso wie bei fire das Verständnisproblem, wie man ein Urteil, dass die Vermietung von Stellflächen an Dauercamper betrifft, dafür hernehmen kann um zu sagen, gleiches gilt für Wohnraumvermietung. Wo besteht da der Zusammenhang?


    desweiteren gibt es ja noch das Lokführerurteil. Wieso bekommt ein Eigenheimbesitzer, der sonst nichts mit Umsatzsteuer am Hut hat, diese erst mal zu 100% zurück. Der Vermieter ( hier ja auch Unternehmer) geht aber aus "sozialen Gründen" leer aus. Das ist eine tolle Unternehmensförderung.



    In Bezug auf die Rechtsträgerschaft interessiert mich noch folgendes; Vermieter und Eigentümer eines MFH sind meine EX und ich. Vor Anschaffung des BHKW wurde eine GbR gegründet, Gesellschafter sind aber auch hier meine Ex und ich.Es besteht also zumindest Personengleichheit. |:-( |:-( |:-( |:-( |:-(