Gewerbe und Steuer

  • Das BFH Urteil von 2008 hat ja jetzt also auch endlich die Finanzämter erreicht. Somit dürfte die Willkür mancher FA und die Unwissenheit so mancher Steuerberater ein Ende finden. Das von Herzogsweg16 entdeckte Dokument und ein Auszug aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass in aktualisierter Ausführung habe ich der Download DB zugeführt.


    Die neue Auffassung der Finanzbehörden entspricht letztendlich genau dem, was ich bereits vor Monaten ausführte. BHKW ganz ins Betriebsvermögen, kompletter Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Reparaturen eingekaufte Brennstoffe ect. - dafür aber auch volle Besteuerung der wieder erhaltenen thermischen und elektrischen Energie. Hat letztendlich auch Vorteile - unstreitig voller Vorsteuerabzug auf die Anschaffung und geringe Belastung später weil Wärme ein Nullsummenspiel werden dürfte, und auch bei der Elektrizität als Selbstverbrauchspreis nur ein geringfügig höherer Betrag als bei der Vorsteuer beim Gasbezug anfällt. Bei Stromverkauf fällt natürlich eine gewisse Belastung an, aber dafür hat man ja auch die Vorsteuer auf die Investition gezogen.


    Das ist aber nur eine erste Analyse auf die Schnelle, werde mir das die Tage mal genauer ansehen. Vielleicht rechnet ja vorher schonmal ein BHKW Leben grob durch.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hallo erst mal...


    Ich bin danach zur USt-Erklärung 2009 verfahren, habe im Rahmen des ESt-Bescheides kein widersprüchliches Dokument dazu erhalten - d.h. meine USt-VA-Erklärungen 01 - 12/2009 (nachfolgend ab 01.01.10 gleiche Verfahrensweise) sind in voller Höhe anerkannt worden :
    - komplette Anschaffungskosten
    - alle MwSt.-Beträge aus Lieferantenrechnungen als Vorsteuerabzug
    Ergab bisher per 31.12.2010 (!) eine Steuerstattungssumme "einen Euro" unter 5-stellig...(incl. PV-Anlage !!!)
    Es sollte also insbesondere im V+V-Bereich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gewissenhaft geprüft werden...
    Eine Hochrechnung auf die BHKW-Lebensdauer ist durch die Unwägbarkeiten zum Erreichen der beiden Schwellenwerte 40 bzw. 80.000 Bh nur sehr spekulativ möglich !


    Gruß, pamiru48

  • Korrektur: Das Dokument hat mein StB gefunden und mir für´s Forum zur Verfügung gestellt.


    Verzeihung, aufgrund des sehr ähnlichen Avatars hatte ich Euch beiden verwechselt - ist entsprechend geändert :freunde:

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Zitat


    Zitat von Neuendorf


    Die neue Auffassung der Finanzbehörden entspricht letztendlich genau dem, was ich bereits vor Monaten ausführte. BHKW ganz ins Betriebsvermögen, kompletter Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Reparaturen eingekaufte Brennstoffe ect. - dafür aber auch volle Besteuerung der wieder erhaltenen thermischen und elektrischen Energie. Hat letztendlich auch Vorteile - unstreitig voller Vorsteuerabzug auf die Anschaffung und geringe Belastung später weil Wärme ein Nullsummenspiel werden dürfte, und auch bei der Elektrizität als Selbstverbrauchspreis nur ein geringfügig höherer Betrag als bei der Vorsteuer beim Gasbezug anfällt. Bei Stromverkauf fällt natürlich eine gewisse Belastung an, aber dafür hat man ja auch die Vorsteuer auf die Investition gezogen.


    Und wie wird die selbst verbrauchte thermische u elektrische Energie berechnet, bzw in welcher Höhe zur Besteuerung angesetzt


    Gruß und danke für eine Antwort


    ppp

  • die selbst verbrauchte thermische u elektrische Energie


    Damit hast die Frage selbst beantwortet. Als Preise setzt du dafür die ein, was du bei Fremdbezug entrichten müßtest bzw. deine Gestehungskosten...

  • Ich hätte jetzt den EEX Referenzpreis Leipzig + Verm Netznutzungsentgelte genommen für die selbst verbrauchte elektrische Leistung.Für die thermische Energie bin ich noch am suchen.


    Gruß ppp