strom an mieter verkaufen

  • hallo dachsfans,
    ich war am dienstag in offenburg beim vortrag der "meyer-consulting zum thema wirtschaftliche eigenversorgung des stromes mit eigenem bhkw. es gab lebhafte diskusionen über die richtige vorgehensweise bei der vertragsgestaltung.
    es lauern bei falscher angehensweise ziemlich viele "tretminen" die das gelingen eines effizienten vertrages zunichte
    machen.außerdem muß man feststellen,das von der offiziellen "stromanbieterseite eher "nebelkerzen" geworfen werden,
    als die bhkw-ler konstruktiv zu begleiten.
    ideale einsatzmöglichkeiten für mini-bhkws sind mehrfamilienhäuser.die mieter eines mehrfamilienhauses betreiben mit zustimmung des eigentümers des hauses gemeinsam das bhkw und versorgen sich selbst hieraus mit strom und wärme.
    die mieter GbR ist betreiber des bhkws.der vorteil bei diesem konstrukt:der bhkw-besitzer steht nicht im verdacht den
    strom gewerbsmäßig zu verkaufen.als offizieller stromanbieter greifen ganz andere vorschriften und haftungsfallstricke.
    die mieter-GbR ist betreiberin des bhkw.sie trägt damit die brennstoffkosten, und ist je nach vertraglicher gestaltung für die instandhaltung ,wartung etc. verantwortlich.
    die mieter- GbR schließt als betreiberin des bhkw mit den örtlichen netzbetreibern mindestens drei verträge:
    Netzanschluß und anschlußnutzungsvertrag und einen stromeinspeisevertrag. eine vereinbarung über zahlungsmodalitäten über den
    zuschlag für den eigenverbrauchten,aber nicht eingespeisten KwK-stromes.
    eine gewerbeanmeldung für die stromeinspeisung bzw.vermarktung ist nicht erforderlich,wenn der größte teil des erzeugten stromes
    selbst genutzt wird.
    die steuerliche behandlung des bhkw betriebes ( Stromsteuer,Energiesteuer,Umsatzsteuer.MWST,einkommensteuer) ist bei realisierung
    des vorhabens intensiv zu beachten und abzuwägen.
    ich glaube man kommt nicht um eine kompetente beratung herum,wenn man das ziel hat den bhkw strom an seine mieter zu verkaufen.
    der lohn für den mehreinsatz: eine bessere wertschöpfung ! und eine KRAFT- WÄRME - KOPPLUNG -ENERGIEAUSNÜTZUNG bis 90%


    mit "stromenden " grüßen


    FRANKENDACHS

  • Als Betreiber eines Hauskraftwerkes (BHKW) gibt es keine Probleme mit dem Stromverkauf an die Mieter. Die Steuerbegünstigungen verlangen danach. Ein Zähler in der Leitung und eine Rechnung, derStrom ist sogar billiger.

  • Lieber Erzstrom, leider ist es nicht ganz so einfach, auch wenn es sich auf den ersten Moment so liest.
    Ohne eine genaue Ausarbeitung des Vertragstextes kannst du dich als Lieferant sehr schnell in monitäre Predulie bringen!
    Die Ausführungen von Hr. Meyer basieren auf intensiver Beschäftigung mit dem "Problem" aus sich einer Rechtsabteilung!

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Ich würde vermuten, dass auch eine Mieter-GbR trotz größtmöglicher Eigennutzung regelmäßig Strom ins öffentliche Netz einspeist. Dann wiederum ist das BFH-Urteil zum Vorsteuerabzug eindeutig in der Bewertung als gewerbsmäßige Stromerzeugung, zumal auch die GbR einen Einspeisevertrag abschließen soll/will. Ohne Gewerbe wird dieses Konstrukt wohl nicht funktionieren.

  • Hoi :) Ich habe auch das Problem den Strom an meine Mieter verkaufen zu wollen. Nach:
    http://www.bmu.de/files/pdfs/a…leitfaden_mini_kwk_bf.pdf (Seite 22 ff.)
    Ist das auch kein großes Problem wenn man das zum Selbstkostenpreis umlegt. Sobald man mit dem Stromverkauf jedoch Gewinn erzielen möchte, muss man wohl ein Gewerbe anmelden und es wird sehr kompliziert :( Dann kann man aber wohl auch die Umsatzsteuer für BHKW , Brennstoff und Strom vom Finanzamt zurückbekommen, muss dafür aber auch Ust aus dem Stromverkauf abführen. Unklar bleibt für mich jedoch, wie der Vorsteuerabzug beim Brennstoff erfolgen soll, da dieser ja zu ca. 70% als Endverbraucher (Wärme) genutzt wird.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

    Einmal editiert, zuletzt von Neuendorfer ()

  • als offizieller stromanbieter greifen ganz andere vorschriften und haftungsfallstricke.

    Kannst Du das näher erläutern? Man ist ja kein öffentliches EVU (Kriterien wie Umspannung usw. greifen nicht), sondern versorgt nur 1 bis vielleicht 50 Abnehmer die zudem die eigenen Mieter sind.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hallo Frankendachs,


    ich habe das Konzept von meyer-energy umgesetzt und bei mir ist es folgendermaßen:
    Also zuerst gründet man eine GbR mir den Mietern, die nur den Zweck hat sich mit Strom selbst zu versorgen.
    Dann schließt dies GbR mit mir einen Vertrag über die Nutzung das BHKW . Für die Nutzung bekomme ich für jede kWh, die die GbR abnimmt ein Nutzungsentgelt von z.B. 21ct.
    Betreiber und Verantwortlicher ist damit immer noch der Besitzer.


    Grüße aus Baden
    Guido

  • Hallo BHKW - Nutzer,
    wir planen ein BHKW in unserer Wohnungseigentümergemeinschaft einzubauen.


    Der Strom soll an Mieter und Eigentümer verkauft werden.


    Es wird wohl niemals aufgehen, dass der tatsächlich erzeugte Strom zur gleichen Zeit auch
    voll genutzt wird.


    Entweder reicht der Strom nicht aus und es muss Strom hinzugekauft werden oder es wird zu viel erzeugt und der Überschuss geht ins Netz.


    Gewerbe oder kein Gewerbe?


    Alleine schon beim Kauf der Anlage wird viel MWST fällig, da kommen leicht 10.000,- € zusammen. Sollte man Vorsteuerabzugsberechtigt sein, wird das Geld vom Finanzamt zurückgezahlt. Natürlich muss beim Verkauf des Stromes auch MWST abgeführt werden.
    Die MWST wird von den fälligen Wartungskosten usw. wiederum abgezogen, sicherlich auch die MWST auf die Erdgaskosten.


    Ich sehe hier einen größeren Geldvorteil, als einen Nachteil.


    Wie komme ich an die Firma Meyer, würde gerne kontakt aufnehmen wegen Vertrags-gestalltung usw.


    Wer kann mir Kopien von Verträgen über den Stromverkauf zusenden?


    Mal sehen wer sich alles meldet

  • Hallo Verwalter V.,



    ich bin immer noch der Meinung, dass es am sinnvollsten ist, dafür eine GbR zu gründen. Voraussetzung ist natürlich, dass dann auch alle Miteigentümer Gesellschafter der GbR werden. Der GbR-Vertrag dafür ist nichts kompliziertes.



    Habe auch schon meinen Stromliefervertrag, welchen ich mit meinen Mietern abgeschlossen habe, hier ins Forum gestellt.



    Bei der Rückerstattung der MWSt. bitte nicht so optimistisch rechnen. Das FA erstattet nur den Teil der MWSt. der auf die Stromerzeugung des BHKW entfällt. Das ist in der Regel bei allen Typen ca. 1/4 der angefallenen Kosten. Auf die Wärmeerzeugung gibts keine Rückerstattung, da das eine Umsatzsteuerfreie Dienstleistung an die Mieter ist. :wissenschaftler:

  • Hallo Verwalter,


    Zitat

    Wie komme ich an die Firma Meyer, würde gerne kontakt aufnehmen wegen Vertrags-gestalltung usw.


    hier ein Link: http://www.energy-consulting-meyer.de ;)



    Grüße
    Tom

  • Hallo,


    warum sprechen eigentlich alle immer nur über den Stromverkauf??
    Die Wärme muss doch auch abgerechnet werden.


    Wir haben uns als Eigentümergemeinschaft einen Dachs zu 3 Parteien angeschafft. Dafür haben wir eine GbR gegründet, allerdings in erster Linie, weil die KFW das so wollte. Die Bank hatte keinen Bock auf so viele Vertragsnehmer. Da kam dann der Gedanke auf, die GbR auch als quasi "Contractor" laufen zu lasssen. Die GbR hat das BHKW angeschafft, bezieht den Strom und das Gas sowie das Wasser. Folglich muss die GbR dann auch Strom, Wasser und Heizleistung in Rechnung stellen. Die Umrechnung des Gases erfolgt nach den Angaben von Senertec . Verbrauchtes Gas= 27% Stromproduktion und 73% Wärme.
    Wirklich abgeklärt haben wir das vorher mit dem FA nicht, aber ich wüsste auch nicht, was dagegen sprechen sollte. Es wird eingereicht und dann sehen wir weiter.


    Vielleicht haben wir ja auch etwas übersehen, aber für mich klingt das erst einmal schlüssig.
    Mir ist bislang auch nicht wirklich ersichtlich in welche rechtlichen Probleme man sich angeblich begeben sollte.
    Es kursieren offensichtlich eine Menge Angaben, die aus heutiger Sicht längst überholt sind. |__|:-)
    §5 EnWG z.B. ist laut BNA für Betreiber von Kleinanlagen kein Problem. Ein Schreiben und fertig. Es gibt allerdings Energieberater, die immer noch behaupten, dass dies einen Tatbestand einer Ordnungswiedrigkeit darstellen könnte. Leider übernehmen diese Energieberater aber keine Haftung für das von ihnen ausgearbeitete Vertragswerk.
    Zum Thema Stromweiterleitung habe ich dazu von meinem EVU eine schriftliche Stellungnahme erfragt und dem Schreiben hinzugefügt, dass ich davon ausgehe, dass wenn ich binnen 2 Wochen keine Antwort erhalte, die Weiterleitung erlaubt ist. 3mal dürft ihr raten, wer sich innerhalb von nunmehr 3 Monaten nicht gemeldet hat :D .
    Seien wir doch mal erhlich: Der Betrieb eines BHKW ist eine löbliche Sache und der Staat will dies ja auch, was die Förderungen gezeigt haben. Warum sollten einem also noch mehr Steine in den Weg gelegt werden, als man eh schon mit dem ganzen Behördenkram vor der Aufstellung hat? |__|:-)


    Wenn das EVU einem das Leben schwer machen will kann man zum einen wechseln und zum anderen ihnen die BNA auf den Hals hetzen denn dafür gibt es ja das KWKG und da können die sich auf den Kopf stellen.


    Beim Thema Mieter sehe ich den einzigen Knackpunkt darin, dass die davon überzeugt sein müssen und mitspielen wollen. Sobald dort schon Zweifel aufkommen würde ich die Finger davon lassen, denn man kann so schon genug Stress mit Mietern haben, dafür braucht man sich kein BHKW kaufen! Ich erkenne aber auch keinen wirklichen Nachteil für den Mieter, denn er wird ja auch mit Strom versorgt, wenn das BHKW mal ausfällt. Er kann sich die Grundgebüren für die Zähler sparen und tut noch was für die Umwelt. Es gibt natürlich oftmals die üblichen Problemdenker.



    Gruß
    Rick


  • Hallo, da wir ja auch seit kurzem unser Ecopwer im Betrieb haben, wird es inzwischen auch etwas kompliziert. Geht es mit der Wärmeabrechnung wirklich? Hat da schon wer Erfahrung? Gern auch als PN...Unser Steuerberater ist der Auffassung wir müßten erst das Gas komplett auf die GbR einkaufen um auch Vorsteuer geltend machen zu können und dann dem Haus (Zusatztherme) das Gas liefern und in Rechnung stellen, was da benötigt wird...


    Gruß vom BÄR

  • Ganz genau! Das ist ein Anruf bei EVU und die schreiben die Rechnungen auf die GBR. Unser EVU hat das sogar für 2009 getrennt ab der Umstellung abgerechnet. War gar kein Problem.
    Aus Finanzamtsicht muss eine Firma nur innerhalb von 5 Jahren Gewinn machen, sonst machen sie diese wieder dicht. (Ist sicherlich etwas komplizierter aber so in etwa) Wenn ihr euch also alles zum Selbstkostenpreis berechnet, wir es warscheinlich schwierig.
    Wir haben vereinbart, dass wir den Strom zu den üblichen Stromkosten berechnen und den Gewinn in der GbR belassen, bis das BHKW bezahlt ist. Dannach kann man die Firma dann immer noch liquidieren. Ich weiss auch noch nicht, über wie viele Jahre man ein BHKW abschreiben kann/muss.


    Gruß
    Rick

  • Hallo Verwalter V.,


    Bei der Rückerstattung der MWSt. bitte nicht so optimistisch rechnen. Das FA erstattet nur den Teil der MWSt. der auf die Stromerzeugung des BHKW entfällt. Das ist in der Regel bei allen Typen ca. 1/4 der angefallenen Kosten. Auf die Wärmeerzeugung gibts keine Rückerstattung, da das eine Umsatzsteuerfreie Dienstleistung an die Mieter ist. :wissenschaftler:


    Ok, aber wie kommt es dann zu der oben zitierten Auffassung?