Viele klein BHKW , wie steht es um die Einspeisevergütung

  • Hallo, habe mich gerade im Forum angemeldet und stelle schon die erste Frage.



    Folgender Sachstand: mehrere kleine BHKW , jedes ca 70 KVA, mit unterschiedlichen Eigentümern stehen in einer Halle. Gesamtinstallationsgröße über 500 KVA.



    Frage: wird die Einspeisevergütung für jeden Eigentümer separat abgerechnet oder werden alle Eigentümer zusammen gezogen mit dem dann niedrigen Vergütungssatz abgerechnet?



    Danke für Euer Bemühen



    Pharao

  • meine persönliches Empfinden geht in die Richtung:


    Ziel soll es ja sein, dass jeder BHKW-Eigentümer selbst mit der höheren Vergütung abrechnen kann.


    Also für jedes BHKW eine eigene Energieversorgung (bei Gas also jeder einen eigenen Gaszähler auf den BHKW-Eigentümer angemeldet). Jeder BHKW-Betreiber einen eigenen Lieferzähler für die elektrische Energie und 100% Einspeisung. Wenn Eigennutzung angestrebt werden soll, sollte jeder BHKW-Eigentümer auch einen eigenen Bezugszähler auf eigenen Namen haben.


    Unter diesen Voraussetzungen sehe ich kein Problem darin, dass jeder getrennt abrechnen kann. Sollte auch nur eine Komponente jedoch gemeinsam von den BHKW-Betreibern gemacht werden (gemeinsamer Energiebezug oder gemeinschaftlicher Verkauf der elektrischen Energie an den Hallenbetreiber o. ä.) könnte das zum k.o.-Kriterium werden.



    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Ich glaube eher NEIN.
    Denn das KWKG stellt in dieser Frage nicht auf Besitzverhältnisse sondern auf die räumliche Anordnung der BHKW ab.


    §3 Absatz 3: Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt.
    Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage.


    mfg

  • genau in dem Paragraph liegt m. E. der Teufel im Detail.


    Wenn die Anlagen nur nebeneinander stehen und jede Anlage selbst über eine eigene Energieversorgung und Einspeisevorrichtung verfügen, sind sie nach meiner Auffassung halt nicht miteinander verbunden.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Entscheidend ist die hydraulische Verbindung der BHKW-Anlagen (siehe Begründungstext bzw. die Gesetzes-Entwicklung des KWK-Gesetzes aus dem Jahre 2002) -
    wenn der Netzbetreibe, der Übertragungsnetzbetreiber und das BAFA die Anlage als mehrere Anlagen akzeptieren, dann hat man Glück gehabt.
    Davon würde ich aber nicht ausgehen...


    Sinnvoll finde ich einen solchen Kaskadenwahnsinn weder aus ökologischen noch aus ökonomischen Gründen.


    Bei dem angedachten Vorhaben kommt aber noch ein anderes Problem zum Tragen:
    diese Anlage wird - unabhängig von der Eigentumsstruktur - auf jeden Fall Immissionsschutzrechtlich in der Genehmigungspflichtig sein.