Wärmeverkauf an Mieter

  • Hallo,


    Wie funktioniert Wärmeverkauf an Mieter vom eigenen BHKW?
    Wäre es möglich einen Wärmemengenzähler einzubauen und mit dem Nahwärmetarif des örtlichen Energieversorgers zu berechnen?


    Schonmal vielen Dank für eure Antworten


    Grüße Hansi

  • bei der Abrechnung mit Mietern von Wärme muss man sich an die Heizkostenverordnung und an das Mietrecht halten.


    Die Vorgaben sind da recht einfach: Es dürfen nur die Kosten an die Mieter weitergegeben werden, die auch tatsächlich nachweislich entstanden sein. Demnach muss man die Kosten, die einem BHKW zuzuordnen sind (Gas oder Öl, Wartung, Kaminkehrer etc.) zunächst aufteilen in Wärme und Strom. Die Kosten für den Wärmeanteil darf dann den Mietern wie bisher bei der normalen Heizung berechnet werden.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Da fehlt aber noch was Bruno.


    Also wenn du eine Contractinglösung etablieren kannst, kannst du nach dem Fernwärmepreis von xy abrechnen!
    Solange das kein belegbarer Wucher ist sollte fast alles gehen....
    Allerdings ist zu bedenken das wenn die Contractinglösung die Mieter benachteiligt, man meistens Probleme bekommt!
    Da zählt die Fairness!
    Problem ist aber immer das die Mieter je nach Mietvertrag dem zustimmen müssen,
    ausser wenn in den bestehenden Mietverträgen der Wechsel zu einer Contractinglösung bereits eingearbeitet ist.


    Dazu mal hier lesen, vor allem die neue Rechtsprechung seit 2007.
    Solltest du relativ neue Verträge haben die von Haus und Grund stammen, sollten diese bereits diese Änderung eingepflegt haben.


    Sollte sich jeder Vermieter drum kümmern immer die aktuellen Gesetzesneuerungen einzupflegen.


    Vorteilhaft dabei ist es dann auch noch wenn der Betreiber des BHKWs bzw. der Contractinggeber nicht mit dem Vermieter übereinstimmt.
    Also Vermieter Herr X, Contracter Herr Y + Herr X bringt mehr Rechtssicherheit.

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Vorteilhaft dabei ist es dann auch noch wenn der Betreiber des BHKWs bzw. der Contractinggeber nicht mit dem Vermieter übereinstimmt.


    ok, Contracting geht natürlich auch, aber:


    ich würde sagen nur, wenn der Contractor nicht mit dem Vermieter übereinstimmt. Eine GMBH, die im Eigentum des Vermieters ist ist auch eine andere Rechtsperson. Sobald da bisher mit der gleichen Person direkt abgerechnet wurde und plötzlich wird es teuerer (z. B. weil es ein kalter Winter war, warum interessiert erstmal nicht) bei einer anderen direkt mit dem Vermieter abgerechneten Version, hat es der Vermieter vor Gericht zunächst schwer, da die Richter überwiegend Pro-Mieter eingestellt sind. Ausserdem hat sowas immer ein, wie sagen die Schwaben "gschmäckle".


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.