Hauptverteilung Strom und bilanzielle Durchleitung

  • das gehört in diese Rubrik genauso wie in die Technikecke, ich versuch es mal hier.


    Soweit ich das KWKG richtig verstehe in §4 darf ich die Zähler der Mieter hinter den Gesamtbezugszähler setzen, auch wenn diese vom EVU sind. Die Abrechnung des Gesamtbezugs wird dann abzüglich der ans EVU direkt bezahlten Energie der Mieter die direkt vom EVU beliefert werden.


    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist es ja ein leichtes, den Wechsel zwischen EVU und Vermieter durchzuführen, indem einfach der Zähler gewechselt wird.


    ABER: der Strom beim Lieferzähler wird ja dadurch auch gemindert, wie wird das dann verrechnet?


    Hat irgendjemand bereits so eine Variante, oder weis genau wie das abzulaufen hat?


    Grüße


    Bruno

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  • Wenn ich das richtig verstanden habe, ist es ja ein leichtes, den Wechsel zwischen EVU und Vermieter durchzuführen, indem einfach der Zähler gewechselt wird.


    ABER: der Strom beim Lieferzähler wird ja dadurch auch gemindert, wie wird das dann verrechnet?


    Warum wird der Strom über den Summenzähler gemindert?


    Daran ändert sich nichts. Vorher haben 6 von 10 Zählern bei der Stromgemeinschaft aus BHKW+Reststrom mitgemacht. Wenn zwei weitere umklemmen, dann sind es 8. Der Summenzähler arbeitet nach wie vor und erfasst alles - die Bilanz wird nun gezogen, dass nur noch zwei statt vier Zählerwerte als Drittversorgung sonstige EVUs abgezogen werden.


    Gruß,


    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Zitat

    §4 (3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.


    Ich verstehe das so, dass wenn ein Mieter nicht mitspielen will, der Eigentümer den Zähler des "Querulanten" trotzdem ausbauen darf und wie bei den "Mitmachern" einen eigenen Zähler hinter dem Summenzähler gesetzt wird. Die Rechnung des Summenzählers vom Betreiber wird um den Verbrauch des "Querulanten" verringert. Fraglich ist, wie sich EVU Summenzähler und EVU des "Querulanten" über die Abrechnung verständigen bzw. wie die die Abrechnung mit dem Betreiber abstimmen. Fraglich bleibt auch, ob irgendein EVU den Querulanten versorgen will - bzw. ob das EVU vom Betreiber mit dem Abzug Probleme machen wird.


    Gut ist die Sache für die Mitmacher bzw. den Betreiber. Zum einen kein extra Netzanschluss und ewiges Umbauen bei querulanten Mietern... Zum anderen zahlt der Querulant dann auch für den günstigen BHKW Strom den vollen Preis. Beispiel: Ohne Querulant 20.000kWh Verbrauch (10.000kWh Summenzähler, 10.000kWh BHKW). Mit einem Querulanten der 3.000kWh Verbrauch hat: Wieder 20.000kWh Gesamtverbrauch (10.000kWh Summenzähler, 10.000kWh BHKW). Jetzt werden von den 10.000kWh Bezug die 3.000kWh abgezogen obwohl der Querulant nur 1.500kWh teuren Bezug hatte und der Rest aus dem BHKW gekommen ist.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

    Einmal editiert, zuletzt von Neuendorfer ()

  • Gut ist die Sache für die Mitmacher bzw. den Betreiber. Zum einen kein extra Netzanschluss und ewiges Umbauen bei querulanten Mietern... Zum anderen zahlt der Querulant dann auch für den günstigen BHKW Strom den vollen Preis. Beispiel: Ohne Querulant 20.000kWh Verbrauch (10.000kWh Summenzähler, 10.000kWh BHKW). Mit einem Querulanten der 3.000kWh Verbrauch hat: Wieder 20.000kWh Gesamtverbrauch (10.000kWh Summenzähler, 10.000kWh BHKW). Jetzt werden von den 10.000kWh Bezug die 3.000kWh abgezogen obwohl der Querulant nur 1.500kWh teuren Bezug hatte und der Rest aus dem BHKW gekommen ist.

    Guten Morgen,
    habe dazu nochmal eine Frage. Ich hab am Wochenende dazu mal eine Übersicht erstellt und dabei ist mir aufgefallen, dass sich die Verbräuche nicht einfach "rausrechnen" lassen. Im Grunde stiommt es zwar, dass es möglich wäre den Verbrauch des Querulanten rauszurechnen, aber das ergebnis wäre nie zu 100% richtig. Denn man weiß ja nicht zu welchem Zeitpunkt der Querulant den Strom vom BHKW bezieht und wann aus dem Netz. Also kann man die Menge an Strom, die das BHKW tatsächlich ausspeist auch nicht genau errechnen. Und auch die Menge die die restlichen Nutzer zum BHKW-Strom zusätzlich beziehen wäre nicht errechenbar. Also zumindest nicht wenn man die Abrechnung über einen längeren Zeitraum (Monat, Jahr) erstellt.


    [z.B. bezieht der Querulant in einem Monat Strom von 5kWh, das BHKW stellt selbst 20kWH zur Verfügung. Die anderen BHKW-Strombezieher verbrauchen 15kWh. Dann wäre kein Strombezug am Zähler messbar. Im nächsten Moment bezieht der Querul. 10kWh, das BHKW erzeugt 20kWh und die anderen verbrauchen 15kWh. Wenn dann einmal das BHKW nix erzeugt und nur Fremdbezug auftritt, lässt sich über eine Abrechnungsperiode keine genaue Abrechnung erstellen. Da man die Anteile des Verbrauches der einzelnen Abnehmer nicht trennen kann.]


    Mit welcher Art von Zählern garantiert ihr also die zeitgenaue Erfassung. Denn für den Querulanten wäre die Abrechnung ja kein Problem, aber der BHKW-Betreiber und die restlichen Strombezieher wären nicht korrekt abrechenbar. Denn deren Werte wären nicht exakt, da die zeitliche Komponente (genaue Angaben zu Bezugsmenge und Einspeisemenge) außer Acht gelassen ist.
    Oder hab ich da einen Denkfehler im Konzept? _()_


    MfG

  • Ob das BHKW läuft oder steht ist für die Abrechnung unerheblich.
    Da gilt das gleiche wie bei den "normalen" Beziehern, es wird ein Strompreis festgesetzt, nehmen wir an es ist der Preis den auch das EVU verlangt.
    Der Betreiber sollte natürlich immer zusehen das er den gleichen Tarif oder einen besseren als der interne Nutzer hat,
    sonst kommt er bei viel Stillstand schnell in eine negative Einnahme Situation.
    Bei gleichem Tarif ist es bei Stillstand einfach eine Nulleinnahme da Durchleitung,
    bei BHKW Betrieb wird entsprechend des Bedarfs eingespeist bzw. wieder bezogen, aber immer eine Einnahme durch den Eigenstromverbrauch.


    Bei den "Unnormalen Querulaten, wobei Querulant ja falsch ist, den er nimmt sich ja nur das ihm zustehende Recht", wird immer der externe Preis zugrunde gelegt.
    Daher die bilanzielle Durchleitung, dort wird dessen Zähler vom EVU abgerechnet und die Verbrauchssumme dem BHKWbetreiber als Volleinspeisung vergütet.
    Daher ist es wie bei den "normalen" egal ob BHKW bei Bezug läuft oder nicht.
    Wobei allerdings immer die Messungenauigkeit beachtet werden muss, die Stromzähler haben alle eine zugelassene Schwankung in der Messgenauigkeit,
    sollte jetzt der Querulantzähler mehr zählen als der Bezugs- Einspeisezähler wird diese Differenz immer dem BHKW Betreiber zur Last fallen.
    Je nach Verbrauchsmenge können da einige KWH's anfallen, die bilanziell als Fehlmenge stehen.


    Allerdings ist es dabei immer noch nicht egal ob man den Eigenstromverbrauch optimiert,
    je mehr Strom intern genutzt wird wenn BHKW läuft umso besser für die Einnahmebilanz!

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Bei den "Unnormalen Querulaten, wobei Querulant ja falsch ist, den er nimmt sich ja nur das ihm zustehende Recht", wird immer der externe Preis zugrunde gelegt.
    Daher die bilanzielle Durchleitung, dort wird dessen Zähler vom EVU abgerechnet und die Verbrauchssumme dem BHKWbetreiber als Volleinspeisung vergütet.
    Daher ist es wie bei den "normalen" egal ob BHKW bei Bezug läuft oder nicht.

    :huh:
    Hier mal ein paar Beispielzahlen:
    1. Zeiteinheit: Verbrauch Querul.:10, Verauch BHKW-Strombezieher: 50, Erzeug. BHKW: 100
    Zähler: Einspeisung ins Netz (gemessen): 0, (real): 10 (da ja aber Querul. einen Teil bezieht); Bezug aus dem Netz (gemessen): 40, (real): 50 (da ja Verbr. Querul. eigentlich Mehrbezug verursachen würde)
    2. Zeiteinheit: Verbrauch Querul.:10, Verauch BHKW-Strombezieher: 50, Erzeug. BHKW: 55
    Zähler: Einspeisung ins Netz (gemessen): 0, (real): 5 (da ja aber Querul. einen Teil bezieht); Bezug aus dem Netz (gemessen): 5, (real): 10 (da ja Verbr. Querul. eigentlich Mehrbezug verursachen würde.3
    3. Zeiteinheit: Verbrauch Querul.:10, Verauch BHKW-Strombezieher: 60, Erzeug. BHKW: 50
    Zähler: Einspeisung ins Netz (gemessen): 0, (real): 0 (da ja aber Querul. einen Teil bezieht); Bezug aus dem Netz (gemessen): 20, (real): 10 (da ja Verbr. Querul. eigentlich Mehrbezug verursachen würde.
    4. Zeiteinheit: Verbrauch Querul.:5, Verauch BHKW-Strombezieher: 50, Erzeug. BHKW: 0
    Zähler: Einspeisung ins Netz (gemessen): 0, (real): 0 (da ja aber Querul. einen Teil bezieht); Bezug aus dem Netz (gemessen): 55, (real): 55 (da ja Verbr. Querul. eigentlich Mehrbezug verursachen würde.
    Summe Zeiteinheit: Verbrauch Querul.:35, Verauch BHKW-Strombezieher: 210, Erzeug. BHKW: 205
    Zähler: Einspeisung ins Netz (gemessen): 40, (real): 55 (da ja aber Querul. einen Teil bezieht); Bezug aus dem Netz (gemessen): 80, (real): 95 (da ja Verbr. Querul. eigentlich Mehrbezug verursachen würde.


    Also lt. dieser Rechnung würde nur eine zeitgenaue Messung die richtigen werte liefern. Würde man z.B. eine jährliche Messung durchführen, so gehen wie aufgezeigt die Werte zwischen gemessen und real weit auseinander und man kann sie nicht sauber bereinigen. Würde man die 4 Zeiteinheiten mit den entsprechenden Werten getrennten erfassen, wäre eine genaue und gerechte Abrechnung möglich.
    Oder geht die Messung auch einfacher? Ich meine wie löst man das Problem mit dem Herrausrechnen der Anteile denn nun, wenn man nicht zeitgenaue Messwerte besitzt? :?:


    MfG
    BHKW_newbee

  • Gelesen was ich geschrieben habe hast du ja, aber irgendwie nicht verstanden.
    Dann sind deine Zahlen merkwürdig.

    Zitat

    1. Zeiteinheit: Verbrauch Querul.:10, Verauch BHKW-Strombezieher: 50, Erzeug. BHKW: 100
    Zähler: Einspeisung ins Netz (gemessen): 0, (real): 10 (da ja aber Querul. einen Teil bezieht); Bezug aus dem Netz (gemessen): 40, (real): 50 (da ja Verbr. Querul. eigentlich Mehrbezug verursachen würde)


    Also 100 BHKW - 10 Q - 50 Normale = 40 Einspeisung
    Wie du jetzt auf Einspeisung 0 und real????? 10 kommst entzieht sich mir.
    Irgendwie verstehst du nicht das es völlig egal ist ob BHKW steht oder nicht, die Abrechnung bleibt immer gleich.
    Sie verteilen sich immer nur unterschiedlich auf die einzelnen Zähler

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Hallo BHKW_newbee,


    mir scheint, Du hast den generellen Aufbau mit Summen- und Einspeisezähler nicht erkannt.



    Der "saldierende Zähler" (Summenzähler) misst nicht gesamtsaldierend sondern nur phasensaldierend. Den kannst Du dir vorstellen wie zwei Stromzähler, welche rücklaufgesperrt sind. Einer misst, was Du in das Netz einspeist - und der andere was du beziehst. Beispiel: Du erzeugst 5kW brauchst gerade 4kW -> es wird ein 1kW vom Einspeisezähler gemessen. Du brauchst 4kW ohne etwas zu erzeugen, der Bezugszähler misst 4kW.


    Wenn jetzt einer nicht von Dir seinen Strom bezieht (grüne Linie). Dann wird der Verbrauch dieses Unterzählers von deinem Bezugszähler abgezogen, so meine Ansicht, welche Du zitiert hast. Diese Lösung ist für den BHKW Betreiber sogar leicht vorteilhaft, siehe meine zitierte Ausführung.


    Zitat

    Daher die bilanzielle Durchleitung, dort wird dessen Zähler vom EVU abgerechnet und die Verbrauchssumme dem BHKWbetreiber als Volleinspeisung vergütet.


    Bernd hat vertreten, dass dieser Unterzähler dem BHKW Lieferant als Volleinspeisung vergütet wird. Das sehe ich anders. Denn dann macht der BHKW Betreiber einen großen Verlust, wenn man bedenkt, dass er immer nur einen gewissen Prozentsatz selbst erzeugt und den Rest zum vollen Preis für die Versorgung der Verbraucher beziehen muss. Bei 60% Eigenerzeugung würde der BHKW Betreiber dann 40% des Letztverbraucherstroms für ca. 21 cent kaufen müssen und würde diesen Einkauf nur mit ca. 3 cent vergütet bekommen. Darum spricht das Gesetz auch von einer "Verrechnung der Zählwerte", wie ich sie vertrete.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Ich denke jedoch, der Gesetzgeber hat diese Lösung nur schnell gestrickt, damit der freie Wettbewerb gewahrt bleibt, die BHKW Betreiber nur vernünftige Preise anbieten und darum kein Verbraucher woanders seinen Strom beziehen will. Wer dann noch einen anderen Versorger will ist ein Querulant - daher auch diese Bezeichnung ;)


    Da diese Lösung nur bei größeren Wohnhäusern zum tragen kommt und dementsprechend auch Bezug vorhanden ist, dürfte es zu keinen Problemen kommen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Alikante, frag das bitte den Gesetzgeber, nicht mich. :pfeifen:



    Zitat

    Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9469 zu §4 (3b) KWK-Gesetz:


    Satz 1 regelt den Anspruch eines Anschlussnehmers, der eine KWK-Anlage betreibt oder betreiben lässt, einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt (Summenzähler) instal- lieren zu können. Ein solcher Zählpunkt ist Voraussetzung für die Versorgung von Anschlussnutzern mit KWK-Strom aus einer hauseigenen KWK-Anlage. Ohne einen solchen Zählpunkt wäre die Messung der Zusatz- und Reservestrom- lieferung nicht möglich. Dieser Anspruch ist für Anschluss- nehmer, in deren elektrischer Anlage alle Anschlussnutzer der Belieferung von Strom aus der KWK zugestimmt haben, durch die Entscheidung der Bundesnetzagentur (Beschluss- kammer 6, Beschluss vom 19. März 2007, BK6-06-071) be- reits anerkannt. Mit der Neuregelung werden die Vorausset- zungen dafür geschaffen, dass auch in den Fällen, in denen sich einige Anschlussnutzer von anderen Stromlieferanten beliefern lassen wollen, ein abrechnungsrelevanter Zähl- punkt (Summenzähler) installiert werden kann. Satz 2 schafft die Voraussetzungen dafür, dass auch bei der hausei- genen Versorgung mit KWK-Strom eine freie Lieferanten- wahl durch die Letztverbraucher gewährleistet bleibt. Für diesen Fall ist es erforderlich, dass der gewählte Stromliefe- rant die Stromverbräuche von diesen Letztverbrauchern und der Zusatz- und Reservestromlieferant die um diese Strom- verbräuche bereinigten Zählwerte des Summenzählers er- hält. Hierfür ist eine Verrechnung der Zählwerte des Summenzählers mit den Zählwerten der hinter dem Summenzähler installierten Zähler (Unterzähler) in Bezug auf die Zählpunkte der Letztverbraucher erforderlich, die von einem anderen Lieferanten beliefert werden.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

    2 Mal editiert, zuletzt von Neuendorfer ()

  • Also ihr beiden habt mich doch jetzt ins Grübeln gebracht. :thumbup:
    Da musste ich doch direkt mal woanders nachfragen und siehe da ich hab unrecht |:-(


    Also eine billanzielle Durchleitung wird vom Bezugszähler abgezogen!
    Für den Fall das der unwahrscheinliche? Fall auftreten sollte das der billanzielle Kunde mehr bezogen hat als der Bezugszähler des Betreibers gibt es keine rechtliche Lösung, in dem Fall muss man vorher eine Vereinbarung mit dem EVU treffen.
    Negativer Bezug abrechnen geht nicht!
    Ein Kunde hier im Bereich hat eine Sondervereinbarung das sollte der Fall wirklich mal eintreten, die Differenz auf seinen Einspeisezähler aufgeschlagen wird.
    ist aber eine Sonderregelung!


    Also mea Culpa, ich hab da einen Auslegungsfehler gehabt.
    »Die Neuendorfer« hat es richtig dargelegt.
    Die EVU's gehen auch davon aus das es äussert unwahrscheinlich ist in Mehrzählerumgebungen einen Fall von negativen Abrchnungsbezug zu schaffen.

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Guten Morgen an Alle,
    also das was alikante gesagt hat, ist im Prinzip auch das, was ich meinte. ^^
    Das Prinzip des Summenzählers ist mir schon klar, nur was ich nicht verstehe ist:
    der Querulant bezieht zur Tageszeit X 5kW. Zur gleichen Zeit erzeugt das BHKW 20kW und die restlichen Bewohner (Nutzer des BHKW-Stroms) verbrauchen 10kW. Nun wird ja am Bezugszähler nichts gemessen, weil ja der Querulant vorrangig (physikalisch, nicht abrechnungstechnisch) ebenfalls vom BHKW versorgt wird. Demnach hätte er in diesem Zeitraum die Einspeisemenge des BHKW verringert. Wenn nun aber der Verbrauch über der vom BHKW erzeugten Menge liegt, dann wird am Bezugszähler selbstverständlich ein Wert erfasst. Wenn das BHKW wegen Wartungsarbeiten nun aber mal nicht läuft, dann wird nur über den Bezugszähler gemessen. Dennoch lassen sich die realen Verbräuche der Bewohner aber doch nicht separat erfassen. Ich meine wenn nur Fremdbezug auftrott, so weiß man doch am Jahresende nicht mehr ob der Querulant daran wirklich einen Teil beigestuert hat, oder ob er nur zu den Zeiten einen (hohen) Verbrauch hatte, als das BHKW lief und er (ungewollt) darüber mit versorgt wurde.
    Soll also heißen, dass der Teil, der den Querulant vom BHKW und nicht von Außen bezieht nicht zu ermitteln ist. Ansonsten ist mir schon ziemlich klar, wie diese Verrechnung erfolgen soll. Nur ist das bei MFH mit Mietern die nicht über das BHKW (abrechnungstechnisch) versorgt werden nicht richtig vom Gesetzgeber zu Ende gedacht. |__|:-)


    Vielen Dank für die tolle Unterstützung. Vlt. lieg ja schon wieder daneben :whistling: , aber dann wird sich doch hoffentlich jemand finden und mich darauf hinweisen? ?( Danke!


    Und allen noch einen schönen Tag!