Hallo maxmox,
dem ersten Absatz Deines Beitrags stimme ich bis auf einen kleinen aber entscheidenden Punkt zu: Beim Strom wird dieser ja auch nur zum Teil verkauft, daher ist auch nur der Anteil des Verkauften Stromes zu berücksichtigen, was die Prozentzahl weiter schmälert. Wird er zu gering ist es insgesamt essig mit der USt.
Beim Mehrfamilienhaus wird es schwieriger, wenn es rein Wohnwirtschaftlich vermietet ist, ist diese Vermietung zunächst mal USt-frei. Ausweg wäre evtl. dass Eigentümer und Betreiber des BHKWs zwei Personen sind und der Betreiber Wärme und Stromlieferverträge für den Hauseigentümer und/oder die Mieter anbietet, und diese dann mit UST in Rechnung stellt. Mit der Einkommensteuer hat die USt in diesem Zusammenhang m. E. kaum einen Bezug.
Noch mal interessanter wird es, wenn im vermieteten Gebäude Wohnungen UST-frei und z. B. ein Laden mit USt vermietet wird.
Bei allen Varianten muss man dann noch unterscheiden, welche USt-Beträge aufzuteilen sind und welche evtl. nicht.
Es ist kaum ein Fall gleich wie der andere und das macht eine Pauschalaussage auch so schwierig. Deshalb mein Rat: Steuerberater nicht vergessen.
Grüße
Bruno