Stromlieferungsvertrag für Mieter

  • Hallo zusammen,


    verfolge das Thema hier schon länger. kürzlich bin ich auf eine Pressemitteilung von PowerPlus Technologies (ecopower) gestoßen unter der Überschrift "Mini-BHKW: Musterverträge erleichtern Stromverkauf in Mehrfamilienhäusern".


    Das Interessante daran war "... umfangreiches Informationspaket zum Verkauf von Strom aus Mini-Blockheizkraftwerken an Mieter aufgestellt. Dieses enthält neben Musterverträgen für die einfache Abwicklung der Stromlieferung auch einen detaillierten Leitfaden zur Vorgehensweise für den Vermieter ..."


    Hab natürlich auch gleich Interesse bekundet und das Infopaket angefordert ... bis heute nichts bekommen :(


    Hat hier zufällig jemand die Unterlagen vorliegen? Interessiert mich doch sehr was da so drin steht und wie das leidige Thema mit der Stromlieferung "einfach abgewickelt" werden kann und vor allem rechtlich wasserdicht ist.


    Viele Grüße, Xtian


  • Wo steht eigentlich, dass man nicht die EEG-Umlage für den anteilig verkauften Strom (an die Mieter) abführen muss?


    Das funktioniert andersherum: Der Mieter bezahlt mit seiner Stromrechnung die EEG-Umlage und das Geld fließt über den Energieversorger an die Übertragungsnetzbetreiber. Noch steht das nirgendwo, dass KWK-Strom von dieser Umlage ausgenommen ist. Insbesondere Contractoren habe hier einen Nachteil gegenüber den Selbstbetreiber - der im Zweifel von der Materie aber weniger Fachkenntnis hat.


    Nur wenn man sich selbst aus einem BHKW versorgt, dann braucht man sich nicht darum zu kümmern. Ggf. sollte daher kein Strom aus dem BHWK verkauft werden, sondern Nutzungsrechte am BHKW . Der Käufer benutzt diese Nutzungsrechte dann zur Eigenversorgung. Die Betriebsführung darf man dann als externe Dienstleister wieder für den Betreiber übernehemen, ohne dass EEG-Umlage fällig wird. .


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Moin!


    Nach langer Zeit melde ich mich wieder. Von 13 Mietern nehmen 11 den Strom ab von mir.


    Ein gewisses Problem stellt alleine die Gaststätte im Hause da. Ich habe mich aus Vereinfachungsgründen un d weil ich ja Gewinn machen will gegen eine Umsatzsteuerpflicht entschieden. Dem Gaststättenpächter verkaufe ich auch Strom mit der Aussage, anteiligen BHKW-Strom gibt 1 Cent billiger als beim lokalen Anbieter, er zahlt keine Zählergebühr und den anteiligen Strom des lokalen Versorgers reiche ich ihm mit Ust weiter.


    Meinen eigenen Strom kann ich aber wohl nur zum Nettopreis anbieten, weil ich doch von ihm keine Ust verlangen kann oder? Schade, daß mindert natürlich meine Einnahmen, aber 18Cent sind immer noch besser als für für die Einspeisung für 5.


    Oder gibt es Ideen, wie ich meine Einnahmen steigern kann, ohne teuerer zu werden für ihn?


    Bis jetzt ist mein Dachs 3610 h gelaufen bis Juli und auch im Somer lief er fast immer mehr als 6 h / Tag. Jetzt liegt er so zwischen 6 und 9. Sollte also nwohl rentabel sein.

  • moin,


    schön, dass sich so viele Mieter gefunden haben. Läuft jetzt schon alles, zwecks Zählerbereitstellung, getrennter Stromkreis usw. ?
    Wieso kommst du nur auf 0,05 Euro pro kWh bei Kompletteinspeisung ? Die Rechnung sollte doch lauten: Strombörse+VNN+Bafa, das dürfte dann so etwa um die 0,10-0,11 Euro pro kWh sein. Entsprechend bei Mieterverkauf nicht 0,18 Euro pro kWh sondern 0,2311 Euro pro kWh, da der Bafa-Zuschuss für jede erzeugte kWh gezahlt wird.
    Gut, dass diese ganze Steuerproblematik nochmal aufgegriffen wird. Du erbringst quasi eine Leistung und verkaufst diese in Form von Strom. Muss das nicht grundsätzlich besteuert werden ?


    Gruß

  • Nur wenn man sich selbst aus einem BHKW versorgt, dann braucht man sich nicht darum zu kümmern. Ggf. sollte daher kein Strom aus dem BHWK verkauft werden, sondern Nutzungsrechte am BHKW. Der Käufer benutzt diese Nutzungsrechte dann zur Eigenversorgung. Die Betriebsführung darf man dann als externe Dienstleister wieder für den Betreiber übernehmen, ohne dass EEG-Umlage fällig wird.


    Heureka,


    die DuoPowerTec sieht das offenbar genauso. Dort wird die Nutzungsüberlassung und die Betriebsführung vertraglich geregelt.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Aufgrund des Beitrags von Gunnar und mir kürzlich dazu zugänglich gewordener Infos dieses Statement:


    Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 35/09 vom 9.12.2009 ist für Strom, der an Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-Umlage zu zahlen. Mit dem Anstieg der EEG-Umlage von 2,047 ct/kWh in 2010 auf 3,53 ct/kWh für 2011 und weiteren Steigerungen in den folgenden Jahren ist diese Rechtslage auch für Kleinerzeuger nur schwerlich zu ignorieren.


    Hier die Leitsätze aus den Urteil:


    In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird.


    Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden.


    Auch wenn das Urteil auf dem EEG 2004 basiert, ist es nach allgemein herrschender Meinung auf das EEG 2009 übertragbar. Von der EEG-Umlage ausgenommen bleibt nur so genannter 'Eigenstrom', dafür gilt aber nicht die Objekt-Ausnahme gemäß § 110 III EnWG. Dem Urteil entgegen steht auch die Definition der Eigenversorgung im KWK-G § 3 Nr.10 Satz 3: "die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmter Letztverbraucher errichtet und betrieben wird".


    Die verschiedenen Beteiligungsmodelle für ein BHKW mittels GbR oder innerhalb einer (Wohnungs-)Genossenschaft haben den Makel, dass der Letzverbraucher (Privatperson) im juristischen Sinne nicht identisch mit dem Lieferanten (BHKW-Betreibergesellschaft) ist (insbesondere auch wenn die Privatperson Teil der Betreibergesellschaft ist). Dabei findet in der Regel eine Lieferung gegen ein verbrauchsabhängiges Entgelt statt. Dies ist bezüglich des BGH-Urteils als EEG-umlagepflichtig einzustufen. Das wirtschaftliche Risiko (im engeren Sinne) trägt dabei die BHKW-Betreibergesellschaft und nicht der Letztverbraucher.
    Auch das Modell der Lieferung des Strom ohne Entgelt (Strom verschenken) ist EEG umlagepflichtig, da die Kosten des Stroms nur anders deklariert sind und es demzufolge als Scheingeschäft einzustufen ist.


    Eine saubere Lösung dieses Dilemmas wäre eine anteilige Übernahme des BHKWs in das Privateigentum des Letztverbrauchers mit allen Rechten und Pflichten (wirtschaftliche Verantwortung). Da dies u.a. aus finanziellen Gründen meist ausscheidet, wäre die Pacht eines Teils des BHKWs ein gangbarer Weg.
    Ebenso möglich wäre auch die 'Lohnverstromung', wobei der/die Letzverbraucher identisch mit dem/den BHKW-Betreiber(n) sein muß/müssen und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs der Anlage trägt/tragen. Der Betriebsführer stellt dabei nur den technischen und kaufmännischen Betrieb des BHKWs (auf Weisung des Betreibers) sicher.


    Der von Gunnar angeführte Vertrag zur Nutzung und Betriebsführung eines BHKWs bildet wesentliche Voraussetzungen für die EEG-Umlage-Befreiung ab. Es gibt aber einzelne vertragliche Passagen, wo bspw. das wirtschaftliche Risiko doch nicht bei dem Selbstversorger liegt. Im übrigen ist der auschließlich über den Contractor mögliche Gasbezug meiner Meinung nach eine inakzeptable Vertragsvereinbarung.


    Hier und hier noch Links zu zwei fast identischen recht informativen Vorträgen zu Betreibermodellen und Vertragsgestaltung.



    Denkmaler



    p.s. Die EEG-Umlage muß vom Verteilnetzbetreiber bspw. beim Contractor notfalls per Klage eingefordert werden. Wie solche Verfahren angesichts des BGH-Urteils ausgehen werden, liegt aber auf der Hand.

  • Hier und hier noch Links zu zwei fast identischen recht informativen Vorträgen zu Betreibermodellen und Vertragsgestaltung.


    Warum auch immer bei mir kommt bei keinen der Links was _()_



    Trotzdem halte ich das mit den Eigenstrom für nicht einfach, den was sagt ein altes Sprichwort


    * viele Köche verderben den Brei *


    als ich letztlich mal mit einen Wolfratshausner ( der allerdings Hochdeutsch spricht und gern
    Englisches unterbringt ) telephonierte, ging es um folgendes


    http://www.biogas-infoboard.de…rom_aus_Biogasanlagen.pdf


    Seite 23


    Zitat

    Durch Verkauf am EVUs, die ein EEG Produkt verkaufen oder verkaufen


    können, damit die EEG-Umlagen sparen (EEG 2009 §37 Ziffer 1)


    das wird präziser auf Seite 28


    Zitat

    In einem Portfolio mit >50% EEG Mengen zu verkauften Mengen ist ein EVU von
    dieser Umlage befreit



    Im groben bedarf es eines Meßdienstleisters ( selbiger kann dann die
    Abrechnung und den Bilanzkreispfürz übernehmen ) der neben den KWKstrom
    im Anwesen noch über EEG Aussteiger verfügt, selbige sind natürlich keine
    Solaranlagen, obwohl die so gern sugerieren sie wären die einzigen mit Zukunft,
    sondern alle bisherigen Anbieter unter 11 ¢ ergo alte Wasseranlagen, Deponie und Grubengas
    und eventtuell Biomasseanlagen mit Altholzverwertung ( derzeit unter 3,5 ¢ )


    Steht das BHKW wird über die EEGausteigerschine der Strom bezogen, ist das BHKW
    so das Es Wärme Kälte Strom und Kochend Wasser zur Verfügung stellt und das Modular
    ( also so gut wie kein Zukauf ) so ist auch das von der EEG-Umlage befreit wen der
    Meßdienstleister ( Er wird dann als EVU offizel geführt siehe
    Alternative Stromabnehmer ) diesen EEGausteigerstrom anderweitig unterbring

  • Zur Info, aus der IR 5/2010

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hier kommen die berichtigten und weitere Links:


    Stromgeschenke sind riskant!
    Energiewirtschaftlich Tagesfragen: "Neue Impulse für das Energie-Contracting"
    Jahrestagung des Forum Contracting e. V. am 25.2.2010 in Frankfurt/Main
    Prof. Dr. Dr. Peter Salje


    Lohnverstromung
    Wann stellt die Lohnverstromung eine vom EEG-Belastungsausgleich ausgenommene "Eigenerzeugung" dar?
    Beitrag von Ralf Leinenbach in der Fachzeitschrift InfrastrukturRecht (IR), Nr. 10 vom 13.10.2010


    Betreibermodelle / Vertragsgestaltung I
    Rechtliche Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft Betreibermodelle / Vertragsgestaltungim Rahmen der Veranstaltung "Kraft-Wärme-Kopplung in der Wohnungswirtschaft"
    Frankfurt am Main, 10.05.2010
    Rechtsanwalt Ulf Jacobshagen


    Betreibermodelle / Vertragsgestaltung II
    Betreibermodelle / Vertragsgestaltung
    im Rahmen der Veranstaltung "Kraft-Wärme-Kopplung in der Wohnungswirtschaft"
    Düsseldorf, 28.01.2010
    Rechtsanwalt Ulf Jacobshagen



    Die Möglichkeit, die Manfred beschreibt ist im § 37 Abs. 1 EEG 2009 begründet. Danach nehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die überwiegend grünen Strom liefern (>50% EEG), nicht am Belastungsausgleich teil.



    Denkmaler