Umsatzsteuer bei Vermietung

  • Hallo Ihr Dachsfreunde,


    als Vermieter und Stromverkäufer für Mieter werde ich durch das Finanzamt darauf hingewiesen, dass ein Vorsteuerabzug nur in der Höhe erfolgen kann, wie die anteiligen Anschauffungskosten des Dachs der Stromproduktion und dem Verkauf von Strom zuzuordnen sind. Der Verkauf von Wärme ist nur als Nebenleistung der Vermietung nicht umsatzsteuerrelevant und daher auch nicht vorsteuerberechtigt. Ist jemand als Vermieter und Lieferant von Wärme ebenfalls in dieser Situation? Welche Erfahrungen habt Ihr gemacht? Herzlichen Dank für die Rückmeldung.


  • Moin Fuchsl65 und Willkommen im Forum,


    die Aussage deines FA ist richtig, wir alle müssen damit leben. Die Berechnung wird meist anhand der Stromkennzahl des BHKW festgemacht (verhältniss produzierter Strom zu Wärme).
    Denkbar ist auch den monetären Wert von Strom und Wärme(also die Einnahmen aus Stromverkauf und Wärmelieferung) als Faktor heranzuziehen. Das solltest Du auf jedenfall mit deinem freundlichen FA Beamten abklären.


    Zum Thema Steuerliche Behandlung von BHKW kann ich Dir nur den Gang zum Steuerberater empfehlen - wir können und dürfen dazu nicht beraten!!!


    mfg

  • Hallo Fuchsl65,


    auf eine Besonderheit möchte ich Dich noch hinweisen. Wenn die Vermietung zu anderen als Wohnungszwecken erfolgt, kann der Vermieter zur Umsatzsteuer optieren. Dann unterliegt auch die Wärmelieferung der Umsatzsteuer. Das macht aber meist nur dann Sinn, wenn der Mieter mit seinem Gewerbe Vorsteuerabzugsberechtigt ist, da dann die zusätzliche MWSt für ihn ein durchlaufender Posten ist.


    Liebe Grüße


    Bruno

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  • Hallo Zusammen,


    durch eine einfache Gestaltung ist es möglich, den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten. Ich möchte hier kurz mein Modell vorstellen:


    Eigentümer Mietwohngrundstück: Ehemann


    Eigentümer Dachs: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus Ehemann und Ehefrau


    Rechtsfolge:


    Nun sind Vermieter (Ehemann) und Wärmelieferant (GbR) zwei Rechtsträger und somit ist die Wärmelieferung keine unselbständige Nebenleistung des Vermieters zur steuerfreien Wohnungsvermietung, da die Wärmelieferung durch die GbR erfolgt und die Vermietung durch den Ehemann.


    Die Wärmelieferung stellt eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung der GbR dar, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.


    Alles Klar?


    Wenn nicht, dann nachfragen


    Viele Grüße


    Bernigo