Regelungen zum EEG 2009

  • Folgende Informationen zum Thema Vergütung für EEG BHKW konnte ich bei der EEG Clearingstelle finden.




    BHKW-Bestandsanlagen: Ist für den KWK-Bonus stets ein Umweltgutachten als Nachweis zu erbringen?



    Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die für ihre Bestandsanlagen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 den auf 3 ct/kWh erhöhten KWK-Bonus geltend machen, müssen über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 der Anlage 3 - d.h. über das Vorliegen einer förderungsfähigen Wärmenutzung - den Nachweis durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters erbringen.
    Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen, die dies nicht möchten oder - bspw. aus Kostengründen - auf die Begutachtung durch Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter verzichten wollen, können weiterhin die Vergütung auf Grundlage von § 8 Abs. 3 EEG 2004 - also den KWK-Bonus von 2 ct/kWh - geltend machen.


    Quelle : http://www.clearingstelle-eeg.de/node/603


    Mfg