Unter Abgeordnetenwatch hab ich mit unserem lokalen CDU MdB gemailt - seine letzte Antwort möchte ich hier veröffentlichen. Ich zumindest finde sie lesenswert.
Sehr geehrter Herr Kossendey!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Ich bin mal gespannt, was Sie für Auskünfte kriegen! Manche Probleme sind aus der Sicht des Gesetzgebers vielleicht gelöst - in der Praxis gibt es jedoch etliche Hürden - und wenn eine dezentrale Energieversorgung ( in Dänemark 50%!!! mit BHKW) wirlich gewünscht wird, gibt es noch erheblichen Vereinfachungsbedarf. Ob das gegen die Lobby von Eon, RWE etc. geht, ist die große Preisfrage.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Antwort:
Sehr geehrter Herr Dr. XXXXX,
gerne komme ich hiermit auf meine Email vom 15. Januar zurück, in der ich Ihnen mitgeteilt habe, dass ich mich bezüglich Ihrer Anfrage an das Bundesministerium der Justiz gewandt und um eine Stellungnahme bezüglich der geschilderten Schwierigkeiten beim Bau eines BHKW in Ihrem Wohn- und Geschäftshaus gebeten habe. Das Ministerium hat mir in dieser Woche eine Antwort zukommen lassen, über die ich Sie anbei gerne informiere.
In der Tat hängt beim Contracting, also der Umstellung der bisher vom Vermieter in Eigenregie betriebenen Heizungen auf gewerbliche Wärmelieferung, die Umlagefähigkeit von den mit dem jeweiligen Mieter getroffenen Vereinbarungen ab. Ist die Beheizung durch den Vermieter im Mietvertrag festgelegt und ist nur die Umlage von Kosten einer vom Vermieter selbst betriebenen Anlage vereinbart, kann dies vom Vermieter nicht einseitig geändert werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2006 so entschieden.
Jedoch hat der BGH mit seinem Urteil vom 27. Juni 2007 (abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht –WuM- 2007, S. 571-574) auch festgestellt, dass der Vermieter die Heizung auch ohne Zustimmung des Mieters auf gewerbliche Wärmelieferung umstellen kann, solange im Mietvertrag keine Festlegung bezüglich der Beheizungsart besteht und der Mietvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach der Mieter die Betriebskosten der Heizung „erläutert durch Anlage 3 zu § 27 II. BVO“ zu tragen hat. Damit hat der BGH die Rechte der Vermieter bezüglich des Contractings eindeutig gestärkt.
Die Förderung von Energieeinsparungen und der Klimaschutz sind eine der zentralen Themen der Bundesregierung. Ich stimme Ihnen zu, dass auch das Mietrecht diesem Ziel entsprechen muss. Schon heute ist es so, dass Sie als Vermieter die Jahresmiete um 11 % der aufgewandten Modernisierungskosten gemäß § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhöhen können, wenn Sie energetische Modernisierungen durchführen.
Ob es beim Einbau eines BHKW notwendig ist, eine Gesellschaft zu gründen, hängt sehr vom Einzelfall ab, nämlich von der Frage, welche vertraglichen Vereinbarungen der Vermieter, der Mieter und der Betreiber des BHKW untereinander getroffen haben. Da mir in Ihrem Fall dazu keine Informationen vorliegen, kann ich dazu auch keine fundierte Aussage treffen, wofür Sie sicher Verständnis haben.
Derzeit wird zum Contracting geprüft, wie im Mietrecht gegebenenfalls bestehende rechtliche und sonstige Hemmnisse beseitigt werden können, um über die bereits bestehenden Regelungen hinaus weitere Anreize für eine ökologische Modernisierung des Mietwohnbestandes zu schaffen. Ich denke, dass dies in Ihrem Sinne ist, und danke Ihnen für die Anreize, die Ihre Email gegeben hat. Ich werde Ihre Argumente an die zuständigen Experten meiner Fraktion weiterleiten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben!
Mit freundlichem Gruß
Thomas Kossendey
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Thomas Kossendey MdB
Parlamentarischer Staatssekretär
beim Bundesminister der Verteidigung
Platz der Republik 1
11011 Berlin