Umsatzsteuer für Mieterwärmelieferung

  • [font='&quot']Ich betreibe seit Febr. 05 ein BHKW für ein 6 Fam. Wohnhaus und 1 1Fam. Wohnhaus.
    Ich
    verkaufe den Strom meinen Mietern und habe ein Gewereb angemeldet. Die
    Wärme liefere ich mit Mehrwertsteuer zum Selbstkostenpreis weiter an
    die Mieter. Jetzt habe ich eine Umsatzsteuerprüfung. Das Finanzamt sagt, Wärmelieferungen an Mieter vom
    Vermieter (Wohnungsbesitzer) sind Mietnebenkosten und Umsatzsteuerfrei.
    Wer hat dazu Verfahren oder Gerichtsurteile oder sonstige Info die man
    dem Finanzamt vorlegen könnte. Die wollen mir entsprechend die
    Anschaffungskosten kürzen. [/font]


    [font='&quot']Vielen Dank für Eure Unterstützung.


    Windandwave
    [/font]

  • oooh man,


    die Finanzämter machen wohl im Augenblick ordentlich Druck


    vergeht ja kaum ein Tag,
    wo sich hier nicht einer meldet (bist heut nummer 2)



    Das Problem,
    es gibt KEINE Bundeseinheitliche Regelung zum Thema BHKW
    Das handthabt jedes Finanzamt, genau genommen jeder Bearbeiter nach seiner Sichtweise.


    Das Problem ist auch der Regierung bekannt,
    so hat der Regierungsvertreter im Petitionsausschuss mitgeteilt,
    dass die LandesFÄ und Bundes Finanzamt an einer einheitlichen Regelung arbeiten.
    Doch dort versuch ich seit Wochen jemanden zu erreichen um mich nach den Bearbeitungsstand zu erkundigen
    ...keine Chance, ich erreich den zuständigen Menschen einfach nicht.


    Das Thema ist sehr ärgerlich,
    aber im Augenblick leider nicht zu beantworten.



    ABER
    eventuell kann ja jemand hier, der es bei seinem FA so durchgekriegt hat, ne schlaue Argumentationshilfe liefern.

  • Hallo windandwave,


    willkommen im Forum.


    Wenn ich Dich recht verstehe, dann will das Finanzamt Dir die gezogene Vorsteuer aus den Anschaffungskosten kürzen.


    Allgemein gilt, und das wird m. E. auch eine einheitliche Regelung nicht ändern: Der Vermieter kann den Mietern nur die tatsächlich entstehenden Kosten für die Erzeugung der Wärme in Rechnung stellen. Daher ist es nicht möglich, einen Wärmepreis festzulegen und diesen dann mit Mehrwertsteuer zu beaufschlagen. Das ist kein Umsatzsteuerrecht, sondern Mietrecht. Da nur dieses zulässig ist, kann auch die Vorsteuer sich nur daran orientieren.


    Bei der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes bei gemischter Nutzung (mit und ohne MWSt) ist die Vorsteuer nur anteilig in der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Wohnwirtschaftliche Vermietung (ausser kurzfristige z. B. Ferienwohnung) ist Umsatzsteuerfrei. Setzt man nun der Vermieter selbst ein BHKW in einem 100% mit Wohnungen vermieteten Objekt ein, Verkauft den Strom zu 100% Steuerpflichtig und die Wärme bleibt vollständig im Haus (z. B. kein Verkauf an Nachbarn über Contracting), so ist die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Betrieb im Verhältnis Strom zu Wärme aufzuteilen, die für den Stromanteil erhält man vom FA zurück.


    Nun können aber auch viele verschiende abweichende Gegebenheiten vorliegen: z. B. teilweise gewerbliche Vermietung mit MWSt. Hier werden die Nebenkosten, also auch die Wärmeberechnung mit MWSt beauschlagt und erhöhen damit bei einem BHKW den Prozentsatz des Vorsteuerabzugs.


    Im selbstgenutzten Haus ist es nochmal anders, wenn man es schafft, dass das BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird, hat man je nach Konstellation die Möglichkeit für den Eigenbedarf MWSt abzuführen und dafür die gesamte Vorsteuer auf Anschaffung und Betrieb zurückzubekommen. Dazu ist es jedoch m. E. notwendig, dass ein BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird, was im EFH schwierig wird, da hier häufig monovalentbetrieb herrscht.


    Zuletzt will ich noch auf die Möglichkeit hinweisen, dass alle vorigen Konstellationen in allen möglichen Mischvarianten vorkommen können und daher in jedem Fall ein Steuerberater vor der Installation zu Rate gezogen werden sollte. Dieser könnte einem evtl. auch raten, dass das BHKW nicht vom Hauseigentümer betrieben wird, sondern von einem nicht im Grundbuch stehenden Familienmitglied. Dieses kann als Contractor auftreten und Wärme mit MWSt verkaufen. Dies geht aber wieder nur dann, wenn die Mietverträge mit den Mietern zulassen, dass der Vermieter auf Wärmelieferung von Contractoren umstellen darf.


    Alles nicht so einfach und im Detail Steuer- und/oder Rechtsberatung, welche ich nicht durchführen darf und auch nicht tun werde.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Moin Moin,


    und danke an Bruno.
    Du hast hier sehr schön ,und auch für Laien verständlich, zusammengefasst was es zum Thema Ust/Mwst bei BHKW zu beachten gibt :thumbup:


    So könnte man das glatt als "Merkblatt" für BHKW Neulinge zum download bereitstellen - natürlich rein Informativ ohne beratenden Charakter. :whistling:


    Der Hinweis auf den Steuerberater ist auch gut - hat nur einen Haaken, der Steuerberater sollte beim Wort BHKW nicht fragend die Brauen hochziehen.
    Dann hat man nämlich als Betreiber ein doppeltes Problem - zum einen das FA und zum anderen den Steuerberater. Dann gibts doppelt so viele Fragen und doppelt so viele falsche Schlussfolgerungen. Ergo doppelt so viele graue Haare für den BHKW'ler.


    Mfg

  • Wie Bruno schrieb, als Vermieter darf man nur die reinen Kosten ansetzen, keine MWST etc.
    Als Energielieferant, so wie die EVUs ist das etwas anderes.
    Ist leider alles etwas umständlich und leider weisen die meisten Vertriebler die Kunden am Anfnag nicht auf diese Besonderheiten hin.
    Teilweise wissen die selbst kaum um die problematik im Zusammenspiel mit dem Fa.
    So etwas geht ja dann auch schnell in die steuerliche Bertaung und die dürfen halt nur dafür ausgebildete und zugelassene Menschen.
    Die allerdings ziehen wirklcih meist nur die augenbrauen hoch und zucken danach mit der Schulter,
    sich in die Thematik einzuarbeten lohnt sich für einen Steuerkunden einfach nicht.
    Bzw. keiner ist bereit die dafür nötigen Stunden zu bezahlen.


    Bei dir ist jetzt leider das Kind schon in den Brunnen gefallen,
    du wirst deine Abrechnungen und MWSt. Berechnungen neu machen müssen, viel Arbeit, die nicht hätte sein müssen.
    Aber da stehst du nicht alleine.
    Teilweise sind sich die Fa's untereinander noch nicht einig über die behandlung der Betreiber.


    Also nochmal für alle Vermieter und Selbstversorger:
    Lest euch vorher hier zu diesen Themen ein, es gibt genügend Threads zu den Themen.

    Wie Bruno schrieb, für Vermeiter ist es am günstigsten einen Contractor als Beteiber vor zu schalten,
    von dem der Vermieter die Energie bezieht, dazu gibt es bereits hochstinstanzliche Urteile, das ein vermeietr bestimmen kann wie die Energie erzeugt wird und das ein Einsatz einer ökologischen Heizlösung sogar nicht mal günstiger sein muss!
    Bezieht man die Energie von einem Contractor erfolgt die Abrechnung mit den Mietern so als wenn der alte Versorger die Energie verkauft hätte und im Keller nur ein Energiewandlung erfolgt wäre.
    Das EVU rechnete ja auch in KHWh ab, ebenso wie dann der neue Contractor.


    Als EIgenheimbesitzer im Monovalentbetrieb hat man auf den Wärmeanteil keine Abzugsmöglichkeit.
    Ist das BHKW nur eine Zusattzheizung im bivalenten Betrieb sieht das schon anders aus, wobei da auch wieder die Sichtweisen jedes FA's anders sein kann.
    Auch hier bietet sich der Betrieb über einen Contractor an!


    Bernd

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang