Ärger mit dem Finanzamt Ebersberg - Bayern

  • Hallo Zusammen, :-)@@(-:


    ich habe ebenfalls ein riesen Problem mit dem Finanzamt Ebersberg. Wir haben in unserem Zweifamilienhaus ein BHKW stehen und zusätzlich noch einen Ölbrenner.


    Der Ölbrenner kann bei Ausfall des BHKW´s das komplette Haus versorgen. Dennoch sträubt sich das Finanzamt, dass BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut anzuerkennen.


    Kann mir Ihr jemand weiterhelfen? ....oder hat jemand einen Tip?


    Kann mir auch jemand weiterhelfen bzgl. der thermischen Leistung? Hier sagt das FA, dass die gesamte Wärme Eigenverbrauch ist. Obwohl das BHKW auch im Sommer


    thermische Leistung erzeugt. Meines Erachtens kann das doch nicht sein, oder ?


    Vielen Dank für die Hilfe.


    Gruß


    Rainer @:pille

  • Hallo Rainer


    und Herzlich Willkommen im Forum



    Nein das kann nicht sein...
    ...aber leider ist es so !!!


    Es gibt keine Bundeseinheitliche Regelung...und so bekommt jeder seine je nach Gutdünken des zuständigen Bearbeiters eine andere Auslegegung der Gesetze


    In Deinem Fall,
    möchte ich Dir allerdings etwas Hoffnung machen,
    denn in Bayern gibt es eine ---für BHKW'ler--- ziemlich brauchbare Anweisung.
    http://www.steuer.bayern.de/um…00-27_St3403_14_06_07.asp

    Zitat

    In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Gleiches gilt auch für Blockheizkraftwerke.



    Reib das Deinem Bearbeiter unter die Nase,
    mal schaun was er dazu sagt ;)



    BHKW-Forum,
    da wird Euch geholfen....zumindest versuchen wir es
    ...in diesem Fall sogar äußerst fix
    [soviel Selbstbeweihreicherung muss mal sein] ))))



    aber vorsicht,
    das ist natürlich noch keine Garantie...aber bestimmt ein guter Ansatz, was Leute aus anderen Bundesländern so erstmal nicht haben

  • Hallo Rainer,


    Du bist nicht der Einzigste hier im Forum mit diesem Problem. -


    Benutze doch einfach mal die Such-Funktion mit "bewegliches Wirtschaftsgut". Da kommen dann noch 6 andere Treffer u.a. der.


    Fire hat aber den wichtigsten Rechtsbezug schon genannt. Vielleicht bringt aber der direkte Austausch mit alikante noch was Neues.


    Denkmaler

  • Ja nö habe das erstmal hingenommen.


    Habe keinen bock mich mit meinem FA rumzustreiten - zumindest nicht wegen meines alten BHKW . Da isses nämlich Wurscht obs abgeschrieben wird weil der Totalverlust ja schon im zweiten Betriebsjahr passieret ist.


    Abschreibung für Tanks,Pufferspeicher und Co. wird eh unmöglich weil diese ja nix (nicht viel) mit Stromerzeugung zu tun haben und damit anteilig dem Gebäude bzw. VuV zugeordnet werden. Damit auch nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden können bzw. im GWG Sammelposten aufgehen. |__|:-) :-(|__|


    beim neuen BHKW also ab 2008/2009 werd ich mal sehen was geht. :diablo:


    Mfg

  • Hallo firestarter,


    ja die zitierte Anweisung ist schon brauchbar. Ihre Anwendung führt aber genau dazu, dass vom Finanzamt zu recht Rückforderungen gestellt werden.
    Ich denke mal Rainer33 hat das übliche Problem mit der Umsatzsteuer. Beim Kauf sowie allen weiteren Ausgaben sich die gesamte Vorsteuer erstatten lassen und dann nur auf den Stromverkauf Umsatzsteuer abgeführt. So geht es nun mal nicht.


    Ich kann es nur zum x-ten mal wiederholen. Das Problem ist nicht das Finanzamt sondern die unhaltbaren Versprechen der Verkäufer. Es grenzt an Betrug wenn einem BHKW-Betreiber im Eigenheim suggeriert wird, er könnte sich die gesamte Vorsteuer erstatten lassen.
    Firestarter, warum unternimmt Dein Verband nichts um den potenziellen Kunden ordnungsgemäß zu informieren? Warum wird nicht für wenig Geld ein Steuerberater beauftragt hier mal ein paar Beispielrechnungen zu veröffentlichen? Oder geht der Verkauf doch über alles?



    Mit freundlichen Grüßen

  • Tja Fuchs, da hast Du grad wieder gepennt :-)_:-)


    Denn im Eigenheim geht 100% Vorsteuerabzug unter der Voraussetzung das das BHKW als Bewegliches Wirtschaftsgut anerkannt wird und auch Mwst auf die selbst verbrauchte Wärme abgeführt wird!!


    Ansonsten geb ich Dir recht - die Verkäufer machen teilweise Versprechen ohne Nachzudenken.


    mfg

  • @Fuchs

    Zitat

    Firestarter, warum unternimmt Dein Verband nichts um den potenziellen Kunden ordnungsgemäß zu informieren? Warum wird nicht für wenig Geld ein Steuerberater beauftragt hier mal ein paar Beispielrechnungen zu veröffentlichen? Oder geht der Verkauf doch über alles?


    HÖ?
    Hab ich was verpasst???


    Ich habe keinen Verband,
    noch bin ich Mitglied eines soclhe,
    noch mit nem Hersteller/Vertriebler verbändelt
    noch Mitglied einer politischen oder sonstigen Vereinigung
    ...noch irgendwas anderem
    Ja nichtmal ein BHKW betreib ich selbst *wo ist der smiley mit dem dicken Ausrufezeichen hin?*



    und wie alikante schon sagte,
    war die Aussage von Rainer, dass sie es nicht als bewegliches Wirtschaftsgut anerkennnen wollen
    und gerade da gibts halt in Bayern die o.g. Verwaltungsvorschrift.


    Ob und wie das -selbst bei Anerkennung- sich dann auf die anderen Punkte auswirkt, wird man dann sehn müssen

  • Hallo firestarter,


    hast Du als Privatperson vor dem Bundestagsausschuss oder ähnlich die Belange der KWK vorgetragen? Etwas Verwandschaft mit KWK wird schon bestehen, oder?


    Wegen Rainer33 ist es ohne Bedeutung ob bewegliches Wirtschaftsgut oder nicht. Für die Umsatzsteuer hat es keine Auswirkung.


    Für die Probleme zutreffend sind aber folgende Sätze aus der Anweisung.


    "Bei teilweiser steuerfreier Vermietung des Gebäudes ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG durchzuführen (vgl. auch Abschn. 76 Abs. 5 und 6 UStR 2005)." und


    "Hat ein Unternehmer eine Fotovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet, sind die an den nichtunternehmerischen Bereich abgegebene Wärme bzw. der an den nichtunternehmerischen Bereich abgegebene Strom als unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage hierfür sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten (einschl. der nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen)."




    Hallo alikante,


    wenn Du so fit im Steuerrecht bist, kannst Du mir sicherlich auch erklären welcher Vorteil sich mit Deiner Eigenheim Variante ergibt.


    Auch die Verkäufer machen ihre Zusagen nicht ohne Nachdenken. Mehrwertsteuerabzug macht doch einen viel niedrigeren Anschaffungspreis. Wenn der Käufer dann nach ein paar Jahren einige Tausend Euro nachzahlen darf, ist dann eben das Finanzamt schuld und der Verkäufer über alle Berge. Manchmal zeigt sich eben nicht gleich wer gepennt hat.



    Mit freundlichen Grüßen

  • Zitat

    hast Du als Privatperson vor dem Bundestagsausschuss oder ähnlich die Belange der KWK vorgetragen? Etwas Verwandschaft mit KWK wird schon bestehen, oder?


    Jepp,
    rein als Privatperson
    ...und nein,
    keinerlei Verwandschaft zur KWK oder sonstigem (auch wenn meine Sippe echt riesengroß ist)

  • @Fuchs


    Du hast es doch gerade selbst gepostet "unentgeltliche Wertabgabe.....der Besteuerung zu Unterwerfen" |__|" title="Lacher">


    Ich glaube über Vorteil oder nicht hatte ich gar nix gesagt - da kannste Dir selbst ne Platte machen.


    Du unterstellst den Verkäufern also das Sie genau Bescheid wissen und den Käufer auflaufen lassen?? Das wäre ein Fall für Escher oder aber für ne Verleumdungsklage gegen Dich.

    Zitat

    „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
    § 187 StGB


    mfg :~~

  • ist es ohne Bedeutung ob bewegliches Wirtschaftsgut oder nicht. Für die Umsatzsteuer hat es keine Auswirkung.


    bin jetzt grade zu Faul nachzusehen, aber meiner Kenntnis nach ist die Besteuerung wegen unentgeltlicher Wertabgabe nur bei beweglichen Wirtschaftgütern möglich. Das ist wie die Versteuerung des betrieblichen PKW, welcher auch zu privaten Zwecken genutzt wird. Wenn das Wirtschaftgut also dem (umsatzsteuerlichen) Unternehmen zugeordnet wird und die unternehmerische Nutzung mehr als 10% beträgt, kann die Vorsteuer aus Kauf/Herstellung voll gezogen werden.


    @Fuchs: Dein Hinweis mit der Vermietung hat in der Diskussion mit der unentgeltlichen Wertabgabe (für private Zwecke ausserhalb des Unternehmens) nix zu suchen. Wenn ein BHKW für wohnwirtschaftliche Vermietung verwendet wird, ist das im Unternehmen steuerfrei erbrachte Leistung. Man kann natürlich auch alles mischen, z. B. selbstbewohntes Zweifamilienhaus, eine Wohnung vermietet. Daher kann man auch keine generell gültigen Auskünfte hier posten, weil es keine Einbausituation gibt die der anderen gleicht. Schon allein aus der Tatsache heraus, dass jeder einen anderen Anteil vom Strom selbst braucht.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
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  • Mensch ist ja wahnsinn, was man hier für feedback´s bekommt. :thumbup:


    Also noch einmal kurz zu meinem Problem.


    ...das Finanzamt hat mir bei den Anschaffungskosten meines BHKW´s den kompletten Vorsteuerbetrag anerkannt. Bei meinen Betriebsausgaben wurde die Vorsteuer anteilig gekürzt bzw. prozentual umgerechnet auf Privat und betrieblich.


    Mein Problem ist es, dass das Finanzamt das BHKW nicht als bewegliches Wirtschaftsgut anerkennen will und ich somit die Abschreibung auf 10 Jahre nicht nutzen kann. Das Finanzamt sagt, dass BHKW sein ein Bestandteil des Gebäudes und somit mit der Gebäude-AFA abzuschreiben. Wie bereits erwähnt, haben wir zusätzlich noch einen Ölbrenner im Keller stehen, der notfalls das komplette Gebäude heizen kann.


    Ferner wurde ebenso die thermische Leistung prozentual aufgeteilt. Meines Erachtens ist diese doch nur eine Abfallprodukt des BHKW´s. Diese würde doch bei einem rein betrieblichen BHKW Gewerbe (sprich 100%) ebenso anfallen !!! @:pille


    Meines Erachtens müsste hier der prozentuale Schlüssel bei der thermischen Leistung anders verteilt werden, oder ? :?:


    Gruß


    Rainer33

  • Hallo Rainer33,


    hier nun zu antworten wird schwer, da man auf den Einzelfall eingehen müsste und das nicht erlaubt ist weil dies eine Steuerberatung im Einzelfall wäre. Das ist leider nicht erlaubt bzw. darf nur durch den Berufsständen angehörigen Personen erfolgen.


    Grundsätzlich gilt aber:
    Das mit dem beweglichen Wirtschaftsgut ist so eine Sache, das wird von den FÄ unterschiedlich betrachtet. Einerseits muss man sagen, die BAFA schreibt vor, dass das BHKW fest mit dem Gebäude verbunden werden muss (also nicht beweglich) andererseits ist ein Haus mit einer Bivalenten Heizung auch Komplett, wenn es kein BHKW drin hat. Bei nicht beweglichen Wirtschaftsgütern im Haus muss man dann noch feststellen, ob es eine Erweiterung des Hauses ist und damit die Herstellung in die Gebäude-AfA mit einzubeziehen ist, oder ob es eine Sanierung (Erhaltungsaufwendung) ist, die sofort bzw. auf bis zu 5 Jahre "abgeschrieben" werden kann.


    Was die Wärme angeht, ist diese sofern auch genutzt, egal ob gewerblich oder privat, auch in die Berechnung einzubeziehen. Alle genutzten Vorteile sind entsprechend in die Berechnung einzubeziehen. Es gibt Diskussionen, die darauf abzielen, dass die elektrische Energie höherwertig ist als Wärme und damit mit einem anderen Verteilungsschlüssel gearbeitet werden sollte. Einen objektiven Maßstab hierzu gibt es jedoch noch nicht. Einziger mir bekannter objetiver Maßstab ist die Berechnung nach KWh und da ist es nun mal so, dass ein Motor-BHKW ungefähr 2 Teile Wärme und 1 Teil Strom erzeugt.


    Grüße


    Bruno

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  • Moin Rainer,


    die genannte Anweisung ist zwar brauchbar wurde aber in 2008 durch ein Urteil aus Niedersachsen ausgehebelt.
    Die FA halten sich halt an das aktuellste Urteil - auch obwohl es kein Grundsatzurteil war sondern nur einen speziellen Fall beurteilte.


    Du wirst nicht umhin kommen einen Teil der Vorsteuer zurückzuzahlen die AfA wäre aber ein Thema für dass es sich zu streiten lohnt.
    Denn in Deinem Fall war und ist eine Heizungsanlage vorhanden, das BHKW ist dazu gekommen deshalb ist das Haus auch ohne BHKW beheizbar. Somit sind eigendlich alle Voraussetzungen für ein "bewegliches Wirtschaftsgut" vorhanden - bis auf das verquere 2008'er Urteil.
    Ganz galant könntest Du einen Streit Umgehen wenn das BHKW einfach im GWG Sammelposten über 5Jahre sbgeschrieben wird!!!


    MfG |__|:-) :-(|__|