Ärger mit dem Finanzamt Ebersberg - Bayern

  • Hallo alikante,


    ein BHKW ist kein geringwertiges Wirtschaftsgut. 1. GWGs sind ausnahmslos bewegliche Wirtschaftsgüter (gerade das wird ja vom FA bestritten) und 2. sind GWGs nur bis 410€ je gesamtes Wirtschaftsgut als solches anzuerkennen.


    aber: wie oben geschrieben kommt evtl. die Verteilung auf 5 Jahre als Erhaltungsaufwand in Frage.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Das ist aber nun merkwürdig. _()_


    Mein Prüfer meinte -> keine AfA deshalb bei GWG eintragen da diese im Jahr der Anschaffung angesetzt werden, mein Steuerprogramm (akademische Arbeitsgemeinschaft) bietet auch gar keine andere Möglichkeit in der Gewinnermittlung unter Betriebsaugaben!!!


    Mfg

  • Hab da mal aktuell geguckt:


    seit 2008 neue Regelung, da geht es bis 1000€
    siehe bei Wikipedia


    Aber auch 1000€ reichen nicht für ein BHKW , leider ^^|__|



    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Ich habe grad nochmal mein Steuerprogramm durchforstet -
    es gibt tatsächlich keine Maske wo ein Wirtschaftsgut mit Vorsteuerabzug und im Jahr der Anschaffung abzusetzen reinpassen würde.(zumindest nicht mit 4 Nullen vor dem Komma) |:-(


    frag mich wie die das auf den FA in Ihre Programme eingeben - oder macht das jedes FA anders weils eben keine Eingabemaske dafür gibt???
    ^^|__|

  • Das BHKW als Erhaltungsaufwand aufzunehmen, geht doch gar nicht, oder ???


    Ich habe extra für das BHKW eine Firma (lt. ausdrücklichen Wunsch vom FA) angemeldet, daher muss doch das BHKW im Anlagevermögen geführt werden. Wie gesagt, die Frage ist hier ob das BHKW auf 10 Jahre (lt. AfA-Tabelle) abgeschrieben werden kann. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn es als bewegliches Wirtschaftsgut geführt werden kann.


    Gibt es irgend ein Urteil bezgl. der Aufteilung Thermische Leistung, Elektrische Leistung ?


    Gruß


    Rainer33 :thankyou:

  • jetzt geht es wirlich zu sehr in Richtung individuelle Steuerberatung.


    Da wir hier im Forum keine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall durchführen dürfen, und auch nicht können, konsultiere dazu bitte einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Das mit der Firma ist schon richtig


    ABER Betriebseigentum stellt nur der vom FA zugebilligte Anlagenteil für "gewerbliche Stromerzeugung" dar.!!!


    Der Anteil der auf nicht gewerbliche Wärmeerzeugung fällt ist anteilig auf privat( fällt untern Tisch) und VuV als Erhaltungsaufwand anzusetzen.


    Bei der Aufteilung macht jedes FA was es will von 1/3 über 1/2 bis 3/4 ist da alles möglich.


    Mfg


    PS Obige Infos stellen keine Beratung dar sondern geben nur Erfahrungen anderer BHKW Betreiber wieder!! In deinem speziellen Fall kann/darf nur ein Steuerberater helfen!!

  • Ich hatte vorgehabt, mein seit 02.12.2008 stromerzeugendes Mini-BHKW in meinem 3-Familienhaus als Privatperson zu betreiben, weil ich als ehemaliger Freiberufler nunmehr im Ruhestand die Nase vom Finanzamt absolut voll hatte.


    Zu meiner Überraschung teilte nun mein wegen der Bankenkrise überlasteter Steuerberater vor 2 Tagen erst mit, dass nach dem BHF-Urteil vom 18.12.2008 unter VR80/70 ich um eine Gewerbesteueranmeldung bei meinem Finanzamt nicht herum bekomme, obwohl erwartungsgemäss ein geringer Umsatz (unter 2.000,-- Euro pro Jahr) mit der Stromeinspeisung an den örtlichen Stromnetzbetreiber erzielt werden wird.


    Fazit: Pechgehabt, muss mich nun mit den Kavallerie-Rittern des Ministers Steinbrück und den Wegelagerern des Finanzamtes bis zu meinen Lebensende herumschlagen!


    link: http://www.bundesfinanzhof.de/…gen/2009.1.21/6R4906.html

  • Hallo K.WERNER,


    ich habe auch nicht Lust auf mehr FA als nötig. - Ist es nicht so, dass die Gewerbeanmeldung insbesondere für die Umsatzsteuerrückerstattung notwendig ist, aber für eine Einnahme-Überschußrechnung (wie bspw. bei Freiberuflern und Vermietern) das auch umsatzsteuerfrei (also ohne Gewerbe) händelbar wäre?


    Kann das Dein Steuerberater bestätigen?



    Denkmaler



    p.s. Das Urteil wurde erst am 1.4. veröffentlicht. - Dein Steuerberater ist also recht schnell!

  • Moin,


    Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ist nicht nötig.


    Anmeldung beim FA ist nur nötig wenn Vorsteuer geltend gemacht wird. Der VNB benötigt ja die Steuernummer zur internen Buchung.


    Bei Inanspruchname der Kleinunternehmerregelung bin ich mir nicht sicher, würde im Zweifel beim FA nachfragen.


    mfg

  • Hallo Denkmaler,


    mein Steuerberater ist für 14 Tage in den Osterurlaub vereist. Danach werde ich ihn diesbezüglich ansprechen und Dir das Ergebnis mitteilen.


    Grüsse aus dem Grenzwinkel: Donau - Iller (Bayern / Baden-Württemberg)


    K. WERNER

    Charly WERNER