Hallo alikante,
ein BHKW ist kein geringwertiges Wirtschaftsgut. 1. GWGs sind ausnahmslos bewegliche Wirtschaftsgüter (gerade das wird ja vom FA bestritten) und 2. sind GWGs nur bis 410€ je gesamtes Wirtschaftsgut als solches anzuerkennen.
aber: wie oben geschrieben kommt evtl. die Verteilung auf 5 Jahre als Erhaltungsaufwand in Frage.
Grüße
Bruno