Wo ist der Einsatz von Hutschienenzählern in Verteilungen geregelt?

  • ich bin mit meinem EVU auch gut dran. Nur will ich eine Lösung, welche veröffentlichbar und im Sinne der Betreiber ist. Zu viele EVUs werfen hier einfach Prügel zwischen die Beine der Betreiber und dem muss endlich einhalt geboten werden. Glaube auch kaum, dass Dein EVU bei jedem Betreiber erlaubt, einen Zähler auf die nackte Betonwand zu schrauben. :-)_:-)


    Grüße


    Bruno

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  • Hallo Bruno


    Ich hatte schon bei der Inbetriebnahme einen Zählerschrank (2 Zählerplätze) im Keller (BHKW Raum)montiert, weil ich mir schon vorher an der Stelle Zähler eingebaut habe um die Stromproduktion zu dokumentieren, die Zähler sind aber nicht beglaubigt gewesen, also hab ich jetzt Beglaubigte gekauft.

    Mit Energie geladenen Grüßen aus dem Teufelsmoor.
    Nicht nur privat bin ich von hocheffizienten BHKW überzeugt.
    Vom Hobby zum Beruf gekommen bin ich seit einigen Jahren auch Angestellter der MWB AG und seit Februar 2014 bei RMB Energie GmbH

  • und genau da ist das Problem, welcher EFH-Eigentümer der sich einen Dachs installiert hat einen Zählerschrank im Dachsbau?


    Grüße


    Bruno

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  • Ich denke bei den meisten wird es auf einen Zählerschrank rauslaufen wird.
    Ob der dann im BHKW Wohnzimmer, im BHKW oder an die anderen Zählerschränke muss bleibt noch abzuwarten.
    Ich würde jedem der noch einen Platz in dem vorhandenen Zählerschrank hat, empfehlen bereits den Auftrag für einen Wunschzähler zu vergeben, die andern können sich ja einen kostengünstigen Schrank und Zähler besorgen und wenn neben dem alten Schrank kein Platz ist warten ob sie vom EVU die Freigabe für einen Einbau bei BHKW bekommen.
    Damit man halt keine Probleme heraufbeschwört.
    Alles natürlich unverbindlich geraten und jeder muss selber wissen was er macht!!!
    Wenn man hier sucht sind die halbwegs bezahlbar, also sollten sich incl. Zähler nach einem Jahr bezahlt haben.
    Einbau kostet zwar auch, aber eigentlich kennt ja jeder einen zugelassenen Elektriker der das für einen Freundschaftspreis machen würde,
    oder ich hab grade mal meine Firmenelektriker gefragt, der will wenn alles schon an der Wand hängt un er nur noch verdrahten und verplomben muss 100€ haben.
    Incl. evtl. mehr anfallenden Schreibkram mit dem EVU .


    Bei mir wäre der Umbau also nach 1 Jahr bezahlt, aus den Mehrerlös des Einspeisestroms.
    Da ich dann noch 4 Jahre bis zum Ablauf habe sollte sich das rentieren.
    Danach kommt dann halt die 51% erneuerung und die nächsten 10 Jahre stehen an.


    Bernd

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Moin anbei mal 3 Auszüge aus den Tab:


    7.2 Ausführung der Zählerplätze


    (9) Nach DIN 43870-1 dient der obere Anschlussraum von Zählerplätzen zur Aufnahme von
    Betriebsmitteln für die Zuleitung zum Stromkreisverteiler sowie von Steuergeräten und Überstromschutzeinrichtungen
    für abzweigende Stromkreise (z.B. Kellerbeleuchtung), jedoch
    nicht als Stromkreisverteiler nach DIN 18015. Die Nutzung des oberen Anschlussraumes ist
    abhängig von der maximal zulässigen Verlustleistung innerhalb des Zählerschrankes.


    7.3 Anordnung der Zählerschränke


    (2) In Räumen, deren Temperatur dauernd 30 °C übersteigt, sowie in feuer- oder explosionsgefährdeten
    Räumen/Bereichen dürfen Zählerschränke nicht installiert werden.


    13 Erzeugungsanlagen mit bzw. ohne Parallelbetrieb


    Für folgende Anlagen stimmen Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Betreiber die technische
    Ausführung des Anschlusses und des Betriebes nach den dafür herausgegebenen Richtlinien
    des VDN im Einzelnen mit dem Netzbetreiber ab:
    – Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz 20
    – Notstromaggregate zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der öffentlichen
    Versorgung


    Also Grundsätzlich gilt:


    Punkt1 - keine Geräte im oberen Anschlussraum
    Punkt2 - keine Zähleinrichtung in Räumen über 30°C, ex. gefärdet ( Dachsgehäuse !!!)
    Punkt3 - der VNB darf machen was er will - auch Punkt 1 und 2 aushebeln :-)_:-)


    Die Gesetzliche Grundlage dafür schafft die NAV, laut NAV muß der VNB auch keine TAB haben dann gelten die VDE Regelwerke.


    Auszüge aus der NAV


    § 20 Technische Anschlussbedingungen




    1Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. 2Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 3Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. 4Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.


    § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung




    (1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
    (2) 1Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. 2Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
    (3) 1Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. 2Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. 3Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 4Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.


    § 22 Mess- und Steuereinrichtungen




    (1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen.
    (2) 1Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. 2Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. 3Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. 4Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. 5Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 6Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.
    (3) 1Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.


    Last but not least meine eigene Meinung!!


    Weder die TAB noch die NAV sind auf die KWK Zähler anwendbar weil es diese Zähler (und den Zweck) bei Niederschrift der Verordnungen noch nicht gab!! Lediglich die VDE als übergreifende Sammlung von technischen Regeln kann als Empfehlung heran gezogen werden.
    Bis es eine Bundeseinheitliche (gabs noch nie ;-_ ) Regelung geben wird kann nur jeder Betreiber eine gütliche Einigung mit seinem VNB anstreben. Natürlich sind dezente Hinweise auf das vorgehen anderer VNB manchmal hilfreich - auch ein Käffchen kann nicht schaden - allerdings wenns hart auf hart kommt muß man sich beugen und erst später evt. den Richter entscheiden lassen.


    |__|:-)

  • noch eine kurze Ergänzung:


    Sollte der Punkt 7.3 Anordnung der Zählerschränke mit dem Unterpunkt 2 (temperatur unter 30°C und nicht ex. gefärdet ) nicht zur Anwendung kommen ( der Zähler wird im Heizungsraum/im BHKW Gehäuse/oder im BHKW Schaltschrank montiert) dann ist die VDE 0113 zu beachten!!
    Darin werden die elektrischen Maschinen nebst zugehörigem Schaltschrank etc. abgehandelt.


    Mfg