KWG Gesetz 2009 Änderungen

  • Zur weiteren Verwirrung:
    Mein EVU macht den Unterschied zwischen KWK-Gesetz und ENWG. Sobald man eine Photovoltaikanlage sein Eigen nennt, darf man den Zähler selbst einbauen, aber bei BHKWs gilt das nicht.
    Außerdem soll bei BHKWs laut EVU auch bei mir eine Person als Meßstellenbetreiber notwendig sein, die die gesetzlichen Voraussetzungen mitbringt (sprich extra Vertrag mit EVU , Qualifikation etc.)
    Den §8 KWK wollte das EVU nicht verstehen geschweige denn anerkennen.
    Interessant ist aber noch, daß anscheinend die Eröffnung eines Kontos mit einem Zähler, der nicht dem EVU gehört schon fast eine bürokratische Unmöglichkeit darstellt.


    Beim BDEW habe ich mal nachgeguckt, aber bisher noch nichts geeignetes gefunden.


    Gruß
    rosisosi

  • Zitat

    Den §8 KWK wollte das EVU nicht verstehen geschweige denn anerkennen.


    Ob die ein Gesetz anerkennen müssen oder nicht wird ihnen dann irgendwann der Richter erklären.
    Mein Netzbetreiber kannte §8 auch nicht und musste den jetzt auch aktzeptieren.
    Das Thema Das für den neuen Zähler unbedingt ein Messtellenbetreiber gefordert wird, war auch fruchtloses Thema bei uns.
    Mein Standpunkt nach Hauptzähler ist alles weitere im internen Netz, prallte völlig ab.
    Es gab nur die Sichtweise des Netzbetreiber und fertig, alles andere wird gerichtlich geklärt.
    Wir dann jetzt halt so laufen müssen.


    Allerdings habe ich jetzt auch den Bezugszähler auf einen Messstellenbetreiber verschoben.
    Sobald ich endlich die Zähler umnbauen lassen kann, werden wir sehen welche Rechtsauffassung sich bei Gericht durch setzen wird.
    Ich bin da eigentlich recht zuversichtlich, denn es steht klar in der entsprechenden Gesetzestexten.


    Bernd

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • ...in Bezug auf Richtlinie von Verbänden
    (leider keine guten)


    es ist nämlich echt unglaublich....gibts bei denen noch normale Mensen,
    oder ist das nur ne Riesen-ABM für Lachs-Häppchen-Vertilger???


    Ich hatte beim BDEW angefragt und über "interne Kontakte" da auch versucht ranzukommen
    ...Ergebnis...BDEW weiss von nix, aber Info,
    dass eigentlich ein anderer Verband bei dem Technik-Kram...der FNN zuständig sei


    Ich habs gestern und heut dannl über den FNN versucht
    (natürlich auch mit Büros in Frankfut, Berlin und Brüssel)
    ...da konnte man mit KWK nix anfangen, aber PV ist denen ein Begriff...immerhin


    ...hab's da (weil die ja seit 01.01. auch selbstverbrauchten können, also gleiche Problematik) bei jemanden für technische Normen angefragt
    Der Herr *zensiert* war auch sehr nett, auch wenn es doch nicht ganz seine Zusändigkeit war


    ...seine Aussage (wenn auch vakant)
    Solche Regelungen waren alle in der alten VDN-Richtlinie beschrieben
    Da diese aber den Anforderungen nicht mehr gerecht wird, ist eine neue Richtlinie in Arbeit, die solche Themen auch mit erfassen soll.
    Diese neue Richtlinie wird vermutlich bis in den Sommer debatiert und frühestens im Herbst erlassen.
    Diese Richtlinie ist nicht bindend...selbst für EVUs im Verband


    Er war sogar so freundlich und hat mir noch den Kontakt von jemanden gegeben,
    der da wohl eher zuständig ist...und diese Richtlinie mit entwickelt.
    ...dann natürlich wieder ein anderer Verband...diesmal, der VDMA ...mit Büro's in ???? na ihr könnts Euch wohl denken.
    Dieser Herr ist aber gerad nach Berlin gejettet und wird frühestens Freitag wieder erreichbar sein.


    ....oh man,
    also die Unternehmer sollen sich nochmal über Politik beschweren...deren Lobbyverbände sind ja noch viel bürokratischer als manch Amtsstube




    Resümee:
    Ich bleib an der Thematik dran, aber wie es ausschaut kann wohl doch jedes EVU seine eigenen Brötchen backen
    ...und da hier zwischen Betreiber und den EVUs (untereinander auch) starke Unterschiede in der Auffassung existieren, wird's wohl für einige ein recht steiniger Weg.


    Wie wär's mal,
    mit einem Musterbrief, der so nach Gesetzeslage eigentlich für alle brauchbar ist und den die Streithammels in den EVUs eigentlich schlucken müssten?
    ...oder was macht der b.kwk? Wäre das nicht mal das passende sowas zu machen, und zur Not auch mal ne Musterklage durchzupaicken?

  • Zitat

    Jau! Mein Zähler läuft seit dem 20 Januar und hat schon über 1500 kw/h auf die Uhr gedreht. :applaus: Unser Netzbetreiber ist die RWE Westfahlen-Weser-Ems.
    Von einem Messtellenbetreiber war nie die Rede. Den haben wir für unsere Fotovoltaikanlage ja auch nicht.


    Zusatzfrage:
    1.) wurde der Zähler durch einen beim EVU zugelassenen Elektromeister eingebaut?
    2.) War ein offizielles Anmeldeformular durch den Elektromeister erforderlich?

  • auf deren Seite stand wenigstens mal folgendes beim §8 zur Zählerbeschaffung:
    - Eichrechtliche Vorschriften: erfordert das Eichrecht überhaupt die Anbringung von Messeinrichtungen? (Anspruchsvoraussetzungen nach EichG)
    Gemessen wird die eingespeiste Strommenge durch Zähler, die vom Netzbetreiber angebracht werden. Sie müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und werden vom KWK-Anlagenbetreiber bezahlt. Diese Messeinrichtungen dürften gegenwärtig meist vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, so ist möglichst schnell nachzurüsten. Für die abgegebene Nutzwärmemenge sind ebenfalls Messeinrichtungen anzubringen. Auch sie müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Eichrechtliche Vorschriften für die hier notwendigen Zählergrößen gibt es derzeit jedoch nicht. Deshalb ist auf Zähler zurückzugreifen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
    Um den Betreibern von KWK-Anlagen die Möglichkeit zu geben, Preisvorteile auf dem Messgerätemarkt auszuschöpfen, können sie die Messeinrichtungen selbst installieren. Dies gilt jedoch nur für die Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 kW. Der Gesetzgeber hat dies für vertretbar gehalten, weil die auf diese Anlagen entfallenden Strommengen gering sind.


    Damit wäre zunächst die Frage erläutert ob ein EVU die Zählermiete aufzwingen kann.


    Was ist vom AGFW zu halten?
    rosisosi

  • Zitat

    Zusatzfrage:


    1.) wurde der Zähler durch einen beim EVU zugelassenen Elektromeister eingebaut?


    2.) War ein offizielles Anmeldeformular durch den Elektromeister erforderlich?


    zu 1.) Ja, eingebaut und verplombt. Ob der beim EVU zugelassen ist, kann ich nicht sagen. Die wollten nur, dass das verplombt wird.
    zu 2.) Ich habe formlos die Zählerstände des neuen Zählers und des Rückspeisezählers gemeldet. Telefonisch kam dann die Antwort, dass alles so OK sei. Schriftlich teilt mir die RWE noch mit, ob sie jährlich oder per Abschlag bezahlen wollen. Das war denen noch nicht so ganz klar.

  • Hallo BHKW Fans,
    ich stelle hier mal einen Text hinein,wie ich ihn an mein EVU schicken will. Vielleicht kann jemand davon profitieren.


    Technische Umsetzung der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
    Ihr Schreiben...........vom 30.01.2009
    _
    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,


    der in Ihrem Schreiben dargelegten Auffassung, dass Sie der Installation eines kundeneigenen Einrichtungszählers Z3 (KWK-Gesamterzeugung) nicht zustimmen, muss ich leider widersprechen.
    In §8 Abs 1 Satz 4 KWKG 2009 ist eindeutig geregelt, dass „Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschl. 100 KW selbst zur Anbringung von Messeinrichtungen berechtigt sind.“ Insofern werden Sie der Gesetzeslage sicher zustimmen müssen.
    Offensichtlich lässt das neue und speziell für diesen Fall vom Gesetzgeber erlassene KWK-Gesetz eine andere Form des Messstellenbetriebs gegenüber dem schon früher in Kraft getretenen und ansonsten für allgemeine elektrische Anlagen geltenden Energiewirtschaftsgesetz zu.


    Mir ist ferner bekannt, dass im Versorgungsbereich des RWE Westfalen Weser Ems dem Betrieb eines kundeneigenen Zählers für die Messung der Gesamterzeugung eines BHKW seitens des Netzbetreibers bereits zugestimmt wurde.


    Abrechnungsmodalitäten der o.a. Lösung sind in §8 Abs2 Satz1+2 KWKG 2009 geregelt.


    Die von ihnen angezweifelte Förderung von KWK-Strom, der nicht in ein Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird, durch Altanlagen (Aufnahme des Dauerbetriebs vor dem 01.01.2009), ist ebenfalls im novellierten KWK-Gesetz eindeutig geregelt. Ich verweise hierzu auf §4 Abs. 3a und §5 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2009. Da die hier infrage kommende Anlage seit April 2008 betrieben wird, betrachte ich Ihren diesbezüglichen Einwand als unbegründet.


    Die Berechnung und Rechnungsstellung der seit 01.01.2009 gemessenen Gesamterzeugung mittels des installierten und in Privateigentum befindlichen Zählers Z3 behalte ich mir aufgrund des o.a. Sachverhaltes sowie meines an Sie gerichteten Schreibens vom 05.01.2009 vor.


    Mein Ziel ist, die Wirtschaftlichkeit meines BHKW zu verbessern. Ich hoffe auf Ihr Verständnis, wenn Anpassungen an der Anlage daher auf den zwingend notwendigen Umfang beschränkt bleiben.


    In technischer Hinsicht bin ich bemüht, baldmöglichst eine Lösung zu finden, die in Übereinstimmung mit Ihren mir zugesandten TAB ist.



    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo Freunde,


    weiß jemand, wie hoch der KWK-Zuschlag bei Selbstverbrauch ausfällt, für neue Bestandsanlagen.


    Nach dem novellierten Gesetz 2009 wird nicht mehr unterschieden nach Inbetriebnahmedatum, sondern nur noch
    nach Größe der Anlage. Also wenn die Anlage kleiner 50 kW hat, so müssten die 5,11 Ct bezahlt werden.


    Ich lese zumindest das Gesetz so. Mein EVU ist natürlich wieder anderer Meinung, die wollen 0,5 Ct
    bezahlen.


    Grüße von Fritz

  • Ich glaube, und glauben heist nicht wissen, dass der Zuschlag, der auch für den eingespeisten Strom bezahlt wird maßgebend ist.



    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
    Ich Unterstütze den gemeinnützigen Gedanken dieses Forums und dessen gemeinnützigen Verein, der sicher nix gegen eine Spende hat, wenn ihm hier geholfen wurde.

  • Also mein EVU hat mir das so erklärt: Für alles, was über meinen neuen Gesamtzähler geht, gibts 5,11 Cent pro kWh. Alles was über den Rückspeisezähler läuft erhält dann den Baseload Dingsbums Satz von der Börse Leipzig plus die vermiedene Netznutzung. Damit bleibt für den eingespeisten Strom bezahlungstechnisch alles beim Alten, für den selbst genutzten gibts 5,11 Cent pro kW/h. :neo:


    In punkto Inbetriebnahmedatum ist das so eine Sache. Zu mir hat man gesagt, dass die 5,11 Cent jetzt noch so lange laufen, bis die 10 Jahre ab Inbetriebnahme voll sind. Werde mir das Gesetz auch noch mal ansehen...

  • ... im § 7 Abs 6 steht, dass man bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme Anspruch auf die 5,11 Cent hat. Denke, das ist maßgeblich.