Hi,
habe gerade noch mal mit meinem zuständigen EVU geredet. Seit 12.01.2009 gibt es eine einheitliche Regelung zum Thema Erfassung des Eigenverbrauchten Stroms. Diese Regelung schreibt keine Beschaffenheit des Zählers vor, also auch nicht ob er Rücklaufgesperrt sein muss oder nicht. Wenn ein nicht Rücklaufgesperrter Zähler eingebaut wird schiesst man sich halt selbst ins Knie. Der Zähler muss den Eichvorschriften entsprechen und gut ist (MID-Zulassung ist gültig!). Auch ist nicht vorgeschrieben das der in ein Zählerfeld muss, denn der Zähler befindet sich in der Kundenanlage und die Anbringung des Zählers muss nur den gültigen Vorschriften der VDE genügen (also geeignetes Gehäuse in das der Zähler eingebaut wird). Die Verplombung kann der Elektriker vornehmen, das EVU kommt da nicht selbst.
Zu den Unterlagen die benötigt werden:
- Zählerdatenblatt
- Schaltplan
- Inbetriebssetzungsprotokoll
- Zählerstand des Einspeise/Bezugszähler
- Zählerstand des neuen Zählers
- Anschreiben an die zuständige Stelle das der Zähler zur Erfassung des gesamten erzeugten Stroms dient
Also alles in allem keine unüberwindbaren Hürden
Auch von der Kostenseite sollte sich das im Rahmen halten, ein Gehäuse kostet nicht die Welt und ein Zähler auch nicht.
Wer Ärger mit seinem EVU hat sollte sich mit dem BDEW (ehemals VDEW) in Verbindung setzen, die haben diese Regelung erschaffen.
Zur Abrechnung, mein EVU möchte das ich den Zählerstand mit meinen Quartalszahlen übermittle da das dann ein Abwasch ist. Also bekomme ich die Vergütung für den selbstgenutzten Strom quartalsweise ausbezahlt
Gruß
Tom