Nebenkostenabrechnung BHKW

  • Hallo zusammen,


    ich bin mit meiner 5 köpfigen Familie vor kurzem in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus umgezogen, das durch ein BHKW mit Wärme und Strom versorgt wird. Für alle Wohneinheiten existieren getrennte Zähler für Strom- und Wärmeverbrauch. Ich habe dazu folgende Fragen:


    1. In der NK-Abrechnung ist der Posten "Wartung BHKW" (1100 € pro Jahr) aufgeführt. Ich gehe davon aus, dass dieser Posten die Wartung von Strom- und Wärme-liefernden Teilen beinhaltet. Ist es korrekt, dass eigentlich nur die Wartung von Wärme-Teilen ungelegt werden kann?


    2. Für die NK-Abrechnung Strom setzt der Vermieter den vollen Strompreis der örtlichen Stadtwerke an. Ich habe gelesen, dass er eigentlich nur maximal 90% davon ansetzen dürfte. Außerdem verlangt er zusätzlich, den von den Stadtwerken angesetzten Grundpreis (Summe aus Basis- und Messpreis). Ist dies zulässig?


    3. Für die NK-Abrechnung Wärme setzt der Vermieter den vollen Preis für Fernwärme der örtlichen Stadtwerke an. Dazu kommen die von den Stadtwerken veranschlagten Kosten für Grundgebühr, Messpreis und Emissionspreis. Es scheint, dass diese Berechnung unabhängig von den tatsächlich entstandenen Brennstoffkosten erfolgt ist. Ist das zulässig?


    Besten Dank im Voraus!

  • Moinsen


    Ganz allgemein, daher keine individuelle Rechtsberatung: Ein Vermieter (daher kein Contracting/Wärmelieferung) kann nur die notwendigen sowie tatsächlich für die Bereitstellung von Heizenergie angefallen Kosten über die Heizkosten entsprechend der Heizkostenverordnung abrechnen. Das bedeutet die Kosten des Brennstoffs und der Wartung der Heizung (Kessel/Therme). Wenn ein BHKW zusätzlich zu einer Heizung betrieben wird, fallen die zusätzlichen Kosten wie Wartung des BHKW und Schornsteinfeger für einen separaten Abgasstrang des BHKW in der Regel nur an, weil der Betreiber mit seinem BHKW Strom erzeugen will – dies sind keine notwendigen Heizkosten (Ausnahme: BHKW muss aus regulatorischen Gründen wie GEG, EWärmeG o.ä. betrieben werden). Der Anteil des Brennstoffs, der vom BHKW in Wärme umgesetzt wird ist über die Heizkosten umlegbar, weil er in gleicher Weise in der Heizung verbrennen würde. Der Anteil, der in Strom umgesetzt wurde, hingegen nicht. Beim Strom wiederum hat jeder Verbraucher ein Wahlrecht seines Energieversorgers. Ist der Strom beim Vermieter zu teuer, kann jeder Verbraucher den Anbieter wechseln.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Ist das zulässig?

    Grundsätzlich hat Kollege Neuendorfer wie immer alles Perfekt erklärt, jedoch sollte man konkret nachfragen ob da wirklich nichts entsprechendes vereinbart worden ist. Weder im Mietvertrag noch in einer Zusatzvereinbarung steht das und wurde von beiden Parteien unterzeichnet ?

    Wenn derartiges unterzeichnet wurde und der Vermieter nicht personenidentisch mit dem Contracting/Wärmelieferung ist, kann dies ohne weiteres zulässig sein. Ein Wahlrecht seines Energieversorgers besteht allerdings trotz einer möglichen Vereinbarung.

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich habe noch einmal in den Mietverträgen nachgesehen und tatsächlich existiert eine Anlage, die festlegt, dass die Kosten der Strom- und Wärmeleistung des BHKW über die Strom- und Fernwärmetarife der Stadtwerke abgebildet werden. Ich habe mal nachgefragt, ob die tatsächlichen Brennstoffkosten unseres BHKW sich in vergleichbarem Maße wie z.B. die der Fernwärme erhöht haben (2023 Erhöhung um den Faktor 2,5 im Vergleich zum Vorjahr). Falls dies nicht so sein sollte, d.h. Fernwärmekosten und tatsächliche Brennstoffkosten sich nicht mehr parallel entwickeln, wäre vielleicht ein anderes Abrechnungsmodell sinnvoller.

    Desweiteren werde ich wohl den Stromanbieter wechseln.

  • Auch wenn eine solche Vereinbarung in einem Mietvertrag besteht, ist diese in den meisten Fällen nicht bindend, da viele mietrechtliche Regelungen (Mieterschutz) vorgehen und es sich zudem um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" handeln könnte, die wiederum Verbraucherschutzvorschriften unterliegen. Hier kommt es im Einzelfall auch z.B. darauf an, ob diese "Bedingungen" dem Mieter vorgelegt wurden und dieser keine Wahl hatte, oder ob diese Bedingungen unter den Parteien ausverhandelt wurden. Bedeutet: Es muss im Einzelfall der Vertrag und dessen Zustandekommen geprüft werden – ganz regelmäßig greifen dann doch die gesetzlichen Regelungen insbesondere für Heizkosten und den Strombezug, da diese nicht wirksam ausgeschlossen wurden.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: