Aberkennung des Gewerbes - kann jemand helfen?

  • Das 10Jahre lang Steuerbescheide unter Nachprüfungsvorbehalt ergangen sind ist sehr ungewöhnlich..... Ausserdem sollte der einmal -rechnerisch - nachgewiesene Totalgewinn auch bei Nachprüfungen Bestand haben.

  • Also ich habe gerade mal nachgesehen: Bei meiner Einkommensteuer sind alle Bescheide "nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig". Das hat nichts mit dem BHKW zu tun, sondern da geht es um gewerbliche Beteiligungen, deren Ergebnisse häufig noch Jahre später aufgrund von Betriebsprüfungen geändert werden. Aber wie dem auch sei: Solche vorläufigen Bescheide sind bei mir teilweise noch mehr als zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres geändert worden. Zumindest bei vorläufiger Festsetzung nach § 165 AO scheint es also derartige Fristen nicht zu geben.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Jedenfalls fürchte ich, dass da nichts zu machen ist. Natürlich könnte man versuchen dem FA eine positive Totalgewinnprognose entgegen zu halten. Aber wenn offenbar bereits Verluste in Höhe von EUR 6.000 aufgelaufen sind sehe ich nicht, wie die mit einem zehn Jahre alten Ecopower 1.0 innerhalb der verbleibenden technischen Laufzeit noch durch zukünftige Gewinne ausgeglichen werden könnten – auch nicht mit extrem optimistischen Annahmen zu zukünftigen Gaspreisen und Baseloads.


    Vermutlich hat das FA genau deswegen in den früheren Jahren die Steuer vorläufig festgesetzt, und ich vermute stark (wie bei Gewerbe-Einkünften üblich) nach § 165 AO. Die Angabe dazu findet man zuoberst im Steuerbescheid, und vermutlich auch noch mal in den Erläuterungen zu dem jeweiligen Bescheid.


    Die Festsetzungsfrist endet in dem Fall gemäß § 171 Abs. 8 AO "nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist" (z.B. die Ungewissheit über die Totalgewinn-Aussichten eines Gewerbebetriebes mit Anfangsverlusten). Nach dem Wortlaut von Abs. 8 kann das auch locker mehr als zehn Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Steuerjahres sein (bei mir war das Maximum bislang elf Jahre, und selbst dieser Bescheid war weiterhin vorläufig nach § 165 AO).

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