Aberkennung des Gewerbes - kann jemand helfen?

  • Hallo,

    wir haben hier seit 2021eine Kombi aus BHKW, PV und Akkus.

    Damals wurde uns gesagt, dass wir das Ganze als Gewerbe anmelden MÜSSEN, jetzt will das FA das Ganze wegen mangelnder Aussicht auf Gewinnerzielung als Liebhaberei einstufen.


    Wegen des dadurch deutlich geringeren Aufwands bei der Buchführung ist das zwar angenehm, heißt in unserem Falle aber auch, dass wir die gesamte Vorsteuer (fünfstelliger Betrag) zurück zahlen müssen.... Aua....


    Weiß jemand was dazu?


    Vielen Dank!

  • Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind völlig getrennt zu sehen.


    Nach meiner Info ändert sich da nichts bzgl. Umsatzsteuer, weil ja nach wie vor Umsätze generiert werden.


    Bei der Einkommensteuer läuft die PV sowieso unter §3 Nr.72 EStG 2022 steuerfrei - also keine Liebhaberei !


    Das BHKW für sich sollte sich eigentlich rechnen - würde mich gegen Liebhaberei da nicht wehren...


    ... auch wenns gewerblich ist bedarf es hier keiner Anmeldung bei der Stadt oder Gemeinde und i.d.R. auch keine Gewerbesteuer !

  • Präziser hätte ich es nicht ausdrücken können.


    Mein Rat: Nimm das mit der Liebhaberei als Geschenk des Finanzamtes freudig entgegen. Bei der Umsatzsteuer ändert sich dadurch überhaupt nichts. Natürlich musst Du auch weiter Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben. Ein Wechsel zur KUR wäre – wenn beide Anlagen 2021 angeschafft wurden – ohne Schäden bei der Vorsteuer ab dem Steuerjahr 2027 möglich.


    Die Logik dahinter ist folgende: Für die Einkommensteuer sind die (steuerpflichtigen) Gewinne maßgeblich, für die Umsatzsteuer dagegen die (steuerpflichtigen) Umsätze.


    Die Gewerbesteuer ist ebenfalls eine Gewinnsteuer und entfällt daher bei Liebhaberei.


    Nur um das für hier wegen der Überschrift evtl. mitlesende Dritte klarzustellen: Das Betreiben von BHKW oder PV ist – so lang Strom gegen Entgelt ins Netz eingespeist oder an Dritte verkauft wird – immer eine gewerbliche Tätigkeit. Ob dieses Gewerbe bei der Kommune angemeldet werden musste ist egal, wobei weder die Finanzämter noch die meisten Kommunen eine solche Anmeldung verlangen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Mein Fall passt ganz gut dazu:


    BHKW 5,5kW und PV 6,5kW gebaut in 2022 - IAB in 2021 für PV.


    Mit Bescheid für 2021 wurde der IAB rückgängig gemacht - wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei PV.

    Gewinnerzielungsabsicht für PV durch Prognoserechnung nachgewiesen - jetzt Verfahrensruhe.


    EÜR 2022 gemacht nur für BHKW (PV ist ja ab 2022 steuerbefreit) - dabei BHKW-Kosten (nur Stromanteil) als Reparatur/Erneuerung angesetzt und den IAB für PV aufgelöst.


    Darauf kam zufällig diese Woche beigefügte Antwort:


    Jetzt weis ich nicht so recht wie ich mich verhalten soll.

    Einfach Füsse stillhalten und in Zukunft gar nichts mehr erklären ???

    Oder erläutern, dass die Einnahmen "Abschläge für Einspeisung" sich nur auf das BHKW bezogen und keine PV beinhaltet ?

    Äussern kann oder muss ich mich sowieso, weil ich in anderer Sache Einspruch einlege.

    Dann werd ich auch bitten, wenigstens den Kaminkehrer den "Haushaltsnahen Dienstleistungen" zuzuordnen.

    Eigentlich wäre mir für das BHKW die Liebhaberei ganz recht, weil ich mit zu versteuernden Gewinnen rechne.


    Wäre schön, ein paar Meinungen/Vorschläge dazu zu erhalten und zu diskutieren, wie man sich hier verhält...

  • Wenn ich das richtig verstehe hast Du – neben den anteilig auf die Stromerzeugung entfallenden Kosten für das BHKW – durchaus auch (anders als das FA hier offenbar annimmt) Einnahmen aus dem BHKW in Deine Anlage EÜR aufgenommen, nämlich


    1) die vom NB in 2022 gezahlten Netto-Abschläge

    2) vom NB in 2022 an Dich gezahlte Umsatzsteuer

    3) die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms: Entweder in Höhe des Baseloads (vor allem in der zweiten Hälfte 2022 ein schlechtes Geschäft), oder in Höhe der Herstellkosten (im Inbetriebnahmejahr ebenfalls ein schlechtes Geschäft), oder in Höhe des Netto-Marktpreises für Bezugsstrom (eigentlich immer ein schlechtes Geschäft), oder pauschal mit 20 ct/kWh (bei IBN im Jahr 2022 wohl die beste Lösung), alles plus 19% Umsatzsteuer.


    Zukünftig würde in diese Liste noch gehören: der Saldo aus der jeweiligen VNB-Abrechnung fürs Vorjahr, einschl. KWK-Zulagen nach KWKG und Umsatzsteuer, sowie die vom HZA ausgezahlte Energiesteuer-Erstattung für das jeweilige Vorjahr.


    Trotzdem ergibt sich für das Inbetriebnahmejahr 2022 natürlich ein steuerlicher Verlust, der im Wesentlichen auf das Geltendmachen der anteiligen Investitionskosten als Erhaltungsaufwand zurückgeht.


    Warum der Sachbearbeiter schreibt dass "offenbar keine Einnahmen erklärt werden" verstehe ich nicht, aber bei IBN in 2022 können die nicht hoch gewesen sein. Es bleibt also jedenfalls bei einem beachtlichen Verlust. Wolltest Du diesen 2022 geltend machen (um den Steuervorteil aus der Verrechnung mit anderen Einkünften zu erhalten), müsstest Du in Deiner Antwort allfällige Irrtümer bei den Einnahmen 2022 korrigieren und außerdem nachweisen, dass Du – einschließlich des 2022 angefallenen Verlustes – über die Betriebsdauer des BHKW (10-20 Jahre) insgesamt voraussichtlich einen steuerlichen "Totalgewinn" erzielen wirst.


    Angesichts der aktuellen Gas- und Baseload-Preise dürfte Letzteres von vornherein nicht einfach sein. Aus Deinem Beitrag einschl. Zitat entnehme ich außerdem, dass es sowohl Dir als auch vermutlich dem Sachbearbeiter beim FA am liebsten wäre, wenn es bei der Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bleibt. An Deiner Stelle würde ich zukünftig (beginnend mit 2023, diese ESt-Erklärung ist ja eigentlich schon fällig?) für das BHKW einfach keine EÜR mehr einreichen. Falls Nachfragen kommen, kann man auf den Bescheid für 2022 verweisen, in dem ja seitens des FA die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bescheinigt wurde.


    (Wie immer weise ich darauf hin, dass ich kein Steuerberater bin. Ich gebe hier nur meine Meinung zu einem häufig vorkommenden Sachverhalt wieder und kann deshalb keine Verantwortung für evtl. in Einzelfällen auftretende Risiken oder Nebenwirkungen meiner Ideen übernehmen.)

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  • Warum der Sachbearbeiter schreibt dass "offenbar keine Einnahmen erklärt werden" verstehe ich nicht, aber bei IBN in 2022 können die nicht hoch gewesen sein.

    IBN BHKW war 2 Tage vor Beginn Ukraine-Krieg und IBN PV Ende Oktober.

    Somit hatte ich immerhin ca. 1500 Vollaststunden vom BHKW.

    Das bischen was die PV lieferte ging voll in den Eigenverbrauch.

    Der SB vom FA hat das wohl einfach nicht erkannt - ich habs aber auch nicht deutlich gemacht.


    dass Du – einschließlich des 2022 angefallenen Verlustes – über die Betriebsdauer des BHKW (10-20 Jahre) insgesamt voraussichtlich einen steuerlichen "Totalgewinn" erzielen wirst. Angesichts der aktuellen Gas- und Baseload-Preise dürfte Letzteres von vornherein nicht einfach sein.

    Na ja - ich hab ja nur Ausgaben für das Gas und die jährliche Wartung (sofern keine grossen Reparaturen kommen).

    Mal ganz grob würde ich sagen, daß man da aktuell zwar rechnerisch ins Minus kommt, aber im Großen und Ganzen hebt sich das auf natürliche Weise auf.

    Der Gewinn entsteht über 30000 Vollaststunden für 5,5kW KWK-Zuschlag - oder irre ich mich da komplett?


    An Deiner Stelle würde ich zukünftig (beginnend mit 2023, diese ESt-Erklärung ist ja eigentlich schon fällig?) für das BHKW einfach keine EÜR mehr einreichen.

    Dummerweise hab ich das wegen Fälligkeit obrigkeitshörig bereits gemacht.

    Lustigerweise hab ich das alles superformell korrekt wegen EhegattenGbR auf einer eigenen Steuernummer laufen.

    Das FA hatte aber keine Lust einen eigenen Feststellungsbescheid zu erlassen.

    Insofern ist mein IAB 2021 und auch alles weitere sowieso noch nicht endgültig veranlagt.

    Ich könnte ja jetzt die EÜR2023 und alle weiteren auf der anderen Nummer stehenlassen ohne die Feststellungserklärung und ohne Übernahme in meine persönliche Erklärung - bei Rückfrage mit Verweis auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht lt. FA.

    Ich hab nur Angst, daß ich meinen Anfangsverlust nicht bekomme und später dann doch Gewinne versteuern muss.


    (Wie immer weise ich darauf hin, dass ich kein Steuerberater bin. Ich gebe hier nur meine Meinung zu einem häufig vorkommenden Sachverhalt wieder und kann deshalb keine Verantwortung für evtl. in Einzelfällen auftretende Risiken oder Nebenwirkungen meiner Ideen übernehmen.)

    Ist klar - ich hab auch einen sehr guten Steuerberater in der Hinterhand.

    Aber ich finde es gut solche Gedanken hier zu diskutieren, weil Mitleser vielleicht davon profitieren.

    Ich hab mir auch schon oft als Mitleser zusätzliches Wissen aneignen können.


    sailor773 ganz persönlich: Wie immer vielen Dank für Deine Ausführungen :thumbup:

  • Ich hab nur Angst, daß ich meinen Anfangsverlust nicht bekomme und später dann doch Gewinne versteuern muss.

    ...

    ich hab auch einen sehr guten Steuerberater in der Hinterhand.

    Wenn Du (so habe ich das verstanden) die anfänglichen Verluste unter einer Steuernummer angibst aber die späteren Gewinne unter einer anderen, so könnte das passieren – ansonsten eigentlich nicht. Aber wie Du jetzt am besten aus der Nummer rauskommst (und mit welchem Ziel, Liebhaberei oder nicht), solltest Du wirklich mit Deinem Steuerberater besprechen.

    Der Gewinn entsteht über 30000 Vollaststunden für 5,5kW KWK-Zuschlag - oder irre ich mich da komplett?

    Tust Du nicht, im Wesentlichen ist das so. Sieht man von Extremfällen beim Baseload wie 2022/23 ab (vor allem wenn man da noch einen günstigen Alt-Gaspreis hatte), so kann man mit einem kleinen BHKW ohne KWK-Zuschlag eigentlich keinen Gewinn machen. Das war bis 2021 immer so und ist spätestens seit diesem Jahr wieder so.


    Deshalb kannst Du auch ziemlich gut abschätzen, ob ein steuerlicher Totalgewinn (um die Einstufung als Liebhaberei zu vermeiden und den Verlust 2022 zu retten) in Deinem Fall überhaupt möglich ist. Du zählst einfach die – bereits bekannten – steuerlichen Ergebnisse für 2022 und 2023 zusammen und addierst den KWK-Zuschlag, den Du ab 01.01.24 insgesamt bis zum Erreichen der 30.000 VBh noch erwartest. Ist das Ergebnis positiv, so hast Du eine reelle Chance. Der Rest mit Schätzungen zukünftiger Gaspreise oder zumBaseload und zum Eigenverbrauchs-Anteil ist nur Beiwerk. Und was ab der 30.001. VBh geschieht ist praktisch belanglos, weil ab da kaum noch nennenswerte Ergebnisse (egal mit welchem Vorzeichen) anfallen. Falls das Ergebnis knapp ausfällt, kannst Du die Gaspreise niedriger schätzen als gegenwärtig und/oder den Baseload höher, und sehen ob Du beim FA damit durchkommst. Ich persönlich würde allerdings (mit zunehmendem EE-Ausbau und steigender Belastung aus der CO2-Abgabe) diese Entwicklung eher gegenläufig einschätzen. Jedenfalls sollte man bei sowas nicht übertreiben.

    sailor773 ganz persönlich: Wie immer vielen Dank für Deine Ausführungen :thumbup:

    Gern geschehen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

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  • Hallo zusammen,


    erstmal ein DICKES DANKE für die Antworten - das klingt, als müssten wir die USt nicht zurückzahlen, PUH!

    Ich halte Euch auf dem Laufenden.


    Weiß jemand, ob auch die USt für die Akkus in Abzug gebracht werden kann?

    Bei uns führen die dazu, dass wir unseren Privatverbrauch hauptsächlich aus der PV ziehen und dadurch viel mehr BHKW-Strom einspeisen können, der ja deutlich höher vergütet wird, als der PV-Strom.


    Zu dem vorherigen / Gewinnerzielungsabsicht:

    Das hat mE leider wenig Chancen: Es muss nachgewiesen werden (allein das zu erstellen wäre eine Höllenarbeit! Und bei den steigenden Gaspreisen zudem wenig aussichtsreich)..., dass das Ganze zumindest mittelfristig Gewinne erzielt (und nicht nur Verluste produziert), sonst ist es für die ESt irrelevant.

    Wir haben dem FA schlicht geschrieben, dass wir da offenbar von mehreren Seiten (ua dem FA!!!!) falsch beraten worden sind und damit diese Aberkennung schlicht akzeptiret.


    Und so, wie ich die ersten beiden Antworten auf meine Frage verstehe, kann immerhin die USt gezogen werden, was bei uns (Erstellung in 2021, also VOR der USt-Befreiung für PVs) eine ganze Menge ist.

  • Weiß jemand, ob auch die USt für die Akkus in Abzug gebracht werden kann?

    Ja, wenn der Stromspeicher zusammen mit der PV-Anlage angeschafft wurde.


    Das ist in Kapitel 9.1 der "Hilfe zu PV-Anlagen" geregelt, die ich hier beigefügt habe. Für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb gegangen sind, gilt: Wurde der Stromspeicher gleichzeitig mit der PV-Anlage angeschafft, so gelten Speicher und PV-Anlage als "einheitliches Zuordnungsobjekt" mit dem Ergebnis, dass auch die Umsatzsteuer auf den Speicher als Vorsteuer absetzbar ist.


    In diesem Fall muss allerdings die unentgeltliche Wertabgabe mit dem Netto-Einkaufspreis für Bezugsstrom bewertet werden. Die anderen Methoden (nach Herstellkosten oder pauschal mit 20 ct/kWh) scheinen nicht zulässig zu sein.


    Aus diesem Grund ist es natürlich empfehlenswert, so früh wie möglich zur KUR überzugehen. Bei IBN in 2021 ist dies (ohne Schaden beim Vorsteuerabzug) ab dem Steuerjahr 2027 zulässig.

  • Hallo,


    Meines Wissens nach müssen bei einer EÜR zusätzlich zum Strom aus PV und BHKW auch die selbstverbrauchte Wärme als Einnahme gebucht werden (wie nehmen dafür bisher immer den aktuellen Fernwärmepreis), zudem darauf die USt.


    WOW - Du hast ja ein großes Wissen, vielen Dank!


    Was ist denn KUR?

    Einmal editiert, zuletzt von IAP2004 () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von IAP2004 mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Meines Wissens nach müssen bei einer EÜR zusätzlich zum Strom aus PV und BHKW auch die selbstverbrauchte Wärme als Einnahme gebucht werden (wie nehmen dafür bisher immer den aktuellen Fernwärmepreis), zudem darauf die USt.

    Falsch, jedenfalls wenn das BHKW in einem Wohnhaus steht.


    Seit einer entsprechenden Neuregelung im Jahr 2015 gilt einkommensteuerlich bei BHKW's in Wohngebäuden die Wärmeabgabe nicht mehr als steuerpflichtige Entnahme. Nur noch die Stromerzeugung ist als (steuerpflichtiger) Gewerbebetrieb anzusehen. Steuerpflichtige Einnahmen sind, jeweils im Jahr des Zuflusses:

    • Einspeisevergütungen vom VNB einschl. KWK-Zuschlag;
    • eingenommene Umsatzsteuer;
    • der Wert des selbst verbrauchten Stroms (in Höhe des Baseload-Preises oder der Herstellkosten, plus Umsatzsteuer), es sei denn dieser wurde bereits vom VNB in Rechnung gestellt (fiktive Rücklieferung nach fiktiver Volleinspeisung)
    • erhaltene Energiesteuer-Erstattungen.

    Im Gegenzug sind BHKW-Kosten nur insoweit steuerlich absetzbar, als sie entweder unmittelbar der Stromerzeugung zugeordnet werden können (z.B. Reparatur des Generators) oder anteilig auf die Stromerzeugung entfallen (z.B. bei der Erdgasrechnung). Beispiel: Ein Dachs G5.5 hat eine elektrische Leistung von 5,5 kW und eine thermische Leistung von 14,8 kW. Von allen BHKW-Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind in diesem Fall 5,5/(5,5+14,8)= 27,1% als Kosten der Stromerzeugung in der EÜR anzugeben.


    Sofern das BHKW in einem Mietshaus steht, wären die anteiligen Kosten der Wärme in der Anlage V als Werbungskosten absetzbar. In Privathäusern ist der Wert der Wärme einkommensteuerlich irrelevant.


    Bei der Umsatzsteuer ist das anders: Da gilt die Wärme nach wie vor als unentgeltliche Wertabgabe, die grundsätzlich auch mit dem Fernwärmepreis bewertet werden kann (wenn es einen solchen gibt).


    Was ist denn KUR?

    KUR = Klein-Unternehmer-Regelung, § 19 UStG. Sie ist (vereinfacht) für Unternehmen mit weniger als 22.000 EUR Brutto-Umsatz anwendbar. Unter der KUR stellt der Unternehmer seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus (d.h. bei einer PV-Anlage oder einem BHKW zahlt der VNB Einspeisevergütungen und Zuschläge netto) und muss keine USt auf unentgeltliche Wertabgaben abführen. Im Gegenzug darf er keine Vorsteuer aus bezahlten Rechnungen geltend machen.


    Ein Wechsel zur KUR ist ohne Nachteile frühestens nach Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren möglich, bei Anschaffung in 2021 also frühestens ab 2027. Wechselt man früher, so sind ggf. geltend gemachte Vorsteuern aus den Anschaffungskosten zeitanteilig zurückzuzahlen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    5 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • DAs Finanzamt möchte rückwirkend die Gewinnabsicht verneinen bei Eco Power 1.0 von Vaillant,.

    Hat jemand da Erfahrungen? Es wird jetzt als Liebhaberei eingestuft und viele Rückzahlungen.

  • und viele Rückzahlungen.

    Was denn für Rückzahlungen?

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  • Alle Steuerbescheide die vorläufig ergangen sind, werden aufgerollt und die Verluste werden nicht anerkannt, insgesamt sind in 10 Jahren

    circa 6000 Euro Verluste aufgelaufen und mit anderen Gewinnen verrechnet worden, diese müssen mit dem Steuersatz versteuert werden,

    das positive Einkommen erhöht sich somit und damit die zu zahlende Steuer-