Für die betroffenen wäre es wohl sinnvoll die Mail des Herstellers an die KfW weiterzuleiten.
Als Betreiber und Förderungsempfänger hat man sich verpflichtet die Anlage 10 Jahre zu betreiben.
Die KfW behält sich vor die Förderung anteilig zurückzuverlangen.
Kann ich mir bei einer Insolvenz des Herstellers zwar nicht vorstellen, aber grundsätzlich ist der
Betreiber der Brennstoffzelle Vertragspartner der KfW, weshalb ich ein Inkenntnissetzen der KfW über die
Insolvenz (eures) Vertragspartner als wichtig erachte.
aus den Bedingungen des KfW Programms 433
Nutzungsdauer, Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussempfängers
Das geförderte Brennstoffzellensystem ist mindestens zehn Jahre ab Zusage der Förderung
zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten
Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und
das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG
hinzuweisen. Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 der Richtlinie gehen im Rahmen des Kaufvertrags
auf den Erwerber über. Wesentliche Änderungen, wie zum Beispiel eine Nutzungsänderung,
Außerbetriebnahme des Brennstoffzellensystems oder ein Abriss eines geförderten Gebäudes, sind der
innerhalb der 10 Jahre ab Zuschusszusage der KfW anzuzeigen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt,
die Förderung anteilig zurückzufordern.
Bis 10 Jahre nach Zuschusszusage sind aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:
• Die Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen (in der Regel Kontoauszüge)
(Die Rechnungen müssen die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen
und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Diese sind unbar zu begleichen.)
• Das Datenblatt des Herstellers, welches den Gesamtwirkungsgrad und den elektrischen
Wirkungsgrad der Brennstoffzelle ausweist
• Die Vollwartungsverträge