EEG 2023 – § 48 Abs. 1 Nr. 1a

  • Hey


    ich hab folgende Frage zu den Ausführungen aus dem EEG.


    Gibt es schon eine entsprechende Verordnung oder wie kann ich hier etwas zu rausfinden wie das zu interpretieren ist?


    Zitat

    1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

    auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude besteht, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat,

    Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    3.festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,


    Vielen Dank für eure Hilfe


  • Hab die gleiche frage( wann ist mit der verordnung nach par 95.nr3 eeg zu par 48 abs 1 nr1a eeg zu rechnen?(wann ist hausdach "ungeeignet" und" gartenanlage " einspeisevergütungspflichtig?) dem BMWK gestellt:

    Per mail v 08.08.23 und da unbeantwortet per einschreiben v 14.08.23 nochmals.Ebenfalls bisher unbeantwortet.


    Also:wer kann zum verfahrensstand der VO etwas sagen?


    Bisher verweigert mein netzbetreiber jegliche einspeisevergütung für meine " gartenanlage" mit hinweis , dass auf rechtem dachteil des 1famhauses eine pv anlage vorhanden(anlage 4,5 kw von 2008,ĺinker dachteil wg davor befindlichem wintergartenglasdach u dachlawinengefahr "ungeeignet).


    Duch bisherigen nichterlass der VO wird m.e. der sinn des eeg auch mit "gartenanlagen " die erzeugung von solarstrom anzuregen sehr deutlich konterkarriert.

    walter priess

  • Wie das mit der Verordnung aussieht, kann ich nicht sagen. Aber auch wenn die Verordnung irgendwann mal rauskommt, halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass der von Dir zitierte Fall unter die Definition von "ungeeignet" fällt. Wenn der einzige Grund für die "Ungeeignetheit" die Angst vor Dachlawinen ist, so ließe sich das Problem sehr einfach durch die Installation geeigneter Schneefanggitter unterhalb der Anlage lösen.


    Zugegeben, normale Schneefang-Einrichtungen sind für PV-Anlagen zu niedrig. Aber es gibt spezielle Lösungen für PV, z.B. diese. Gut gefiel mir auch diese Lösung – sieht ansprechend (nicht so grobmotorisch) aus und verursacht auch bei niedrigem Sonnenstand keine Verschattung. Wenn Du länger als meine 30 Sekunden googelst, findest Du sicher noch weitere Ideen. Vielleicht hat auch jemand aus dem Photovoltaik-Forum eine Empfehlung. Jedenfalls würde ich Dir empfehlen nach einer technischen Lösung zu suchen und nicht auf eine Verordnung zu warten, die vielleicht nie kommt oder (wenn sie eines Tages kommt) keine für Dich brauchbaren Inhalte hat.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)