BHKW Versteuerung der erzeugten Wärme? Wie viel Cent / kWh?

  • Hallo,


    wir haben hier in BAden Württemberg im Februar 2021 ein BHKW (5,5 KW) in Betrieb genommen und beim Finanzamt angemeldet, Vorsteuererstattung etc. bekommen, da wir Strom einspeisen.


    Nun sitzen wir über der Steuererklärung / EÜR und fragen uns, wie wir die mit dem BHKW erzeugte WÄRME, mit der wir unser Privathaus heizen, steuerllich behandeln.

    Wir sind echt am Verzweifeln, nichtmals unser eigentlich erfahrener Steuerberater weiß Rat...


    Hoffentlich kann uns hier jemand Hinweise geben...


    Frage1:

    Müssen wir die selbstgenutzte Wärme als Einnahme / Privatentnahme überhaupt als (fiktive) Einnahme angeben und auch versteuern?

    Angeblich seit 2016 NICHT mehr. Oder doch?


    Frage 2:

    Wenn wir die Wärme doch angeben / versteuern müssen:

    Wie viel Cent müssen wir pro kWh Wärme ansetzen?

    Es sind bei uns rund 40.000 kWh Wärme in 2021 gewesen, was unserer früheren Ölheizung entspricht.


    Wie haben dazu mehrere Modelle gefunden:

    a) Fernwärmepreis in unserer Region

    b) Irgendelche allgemeinen Pauschale; die variieren zwischen 3 und 12 Cent / kWh

    c) Anteilige Betriebskosten für die Herstellung der Wärme (rund 70%, Strom etwa 30%), auch hier 2 Modelle:

    1. Betriebskosten INKLUSIVE Abschreibungen (das würde ziemlich teuer)

    2. Betriebskosten EXKLUSIVE Abschreibungen (das wäre OK)


    Kann uns da BITTE jemand weiter helfen?


    Das wäre sehr, sehr nett :))

  • Moin,

    Müssen wir die selbstgenutzte Wärme als Einnahme / Privatentnahme überhaupt als (fiktive) Einnahme angeben und auch versteuern?

    Angeblich seit 2016 NICHT mehr. Oder doch?

    Nein. Genauer: Nicht bei der Einkommensteuer/Anlage EÜR (um die es hier geht). Bei der Umsatzsteuer dagegen schon.


    Im Gegenzug können aber bei der ESt/EÜR auch nur die anteilig auf die Stromerzeugung entfallenden Kosten (z.B. AfA, Erdgas und Wartung) als Betriebsausgaben abgezogen werden.

    Frage 2:

    Wenn wir die Wärme doch angeben / versteuern müssen:

    Wie viel Cent müssen wir pro kWh Wärme ansetzen?

    Es sind bei uns rund 40.000 kWh Wärme in 2021 gewesen, was unserer früheren Ölheizung entspricht.

    Für die ESt ist das wie gesagt irrelevant.


    Für die Umsatzsteuer kann man a) den Fernwärmepreis vor Ort oder b) die Herstellkosten pro kWh inklusive AfA oder c) den durchschnittlichen Fernwärmepreis des Vorjahres lt. Energiedaten des BMWi (dort in Tabelle 26) ansetzen. Letzterer lag 2020 (für 2021 maßgeblich) bei 7,244 ct/kWh und 2021 (für 2022 maßgeblich) bei 7,318 ct/kWh. Die Energiedaten für das Jahr 2022 (die z.B. für USt-Voranmeldungen 2023 maßgeblich wären) sind noch nicht herausgekommen. Achtung: Immer den NETTO-Preis ansetzen, Tabellendaten ggf. umrechnen.


    Meiner Meinung nach ist für die entnommene Wärme ab 01.10.22 die unentgeltliche Wertabgabe mit 7% zu versteuern. Dementsprechend sollte man die Wärmeabgabe in der USt-Erklärung 2022 entsprechend auf die Zeilen 40 und 43 aufteilen.

    nichtmals unser eigentlich erfahrener Steuerberater weiß Rat...

    Zum Nutzen und Frommen Deines Steuerberaters hänge ich hier zwei Dateien mit den Verfügungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von BHKW's ab 2016 an, sowie das (nach wie vor gültige) BMF-Schreiben vom September 2014 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von PV-Anlagen und BHKW's.


    Gruß, Sailor

  • Hallo Sailor,


    WOW - vielen tausend Dank!! Das bringt endlich mal Klarheit!! (Wir habe eine unglaublich aufwändige Odyssee hinter uns....)


    Wir sind leider sehr spät dran: Es geht um 2021....


    Über eine Sache stolpere ich gerade und habe eine Frage dazu:


    "Im Gegenzug können aber bei der ESt/EÜR auch nur die anteilig auf die Stromerzeugung entfallenden Kosten (z.B. AfA, Erdgas und Wartung) als Betriebsausgaben abgezogen werden."


    Meine Fragen dazu:

    a) Unsere Anlage (Dachs ist das Hauptgerät) braucht 70% "Aufwand" für Wärme und 30% für Stromerzeugung; Deiner Aussage nach können wir also nur 70% der Anschaffungskosten (das meinst Du mit Afa, gell?) in die EÜR nehmen; ist das richtig?


    b) Was ist mit der verauslagten Vorsteuer - können wir die komplett vom FA bekommen? Oder hier nur 30% (da ja nur 30% der Anlage für Stromerzeugung genutzt wird?)


    Und zwei (hoffentlich ;)) letzte Fragen zum Eigenverbrauch Strom:

    c) Wir bekommen für die Einspeisung 14 Cent plus 6,5 Cent für jede erzeugte kWh Strom. Mit wieviel Cent / kWh muss demnach der Eigenverbrauch angesetzt werden? 20,5?

    d) Das ist dann eine Einnahme in der EÜR (und damit auch relevant für die Einkommensteuer), richtig?

    Oder ist das auch eine unentgeltliche Entnahme, auf die "nur" Ust gezahlt werden muss?


    Ich hoffe, dass ich mit all dem nicht zu sehr strapaziere...


    Herzliche Grüße

    IAP

  • a) Unsere Anlage (Dachs ist das Hauptgerät) braucht 70% "Aufwand" für Wärme und 30% für Stromerzeugung; Deiner Aussage nach können wir also nur 70% der Anschaffungskosten (das meinst Du mit Afa, gell?) in die EÜR nehmen; ist das richtig?

    Nein, 30%. Die Stromerzeugung und alles was dran hängt (siehe Aufzählung in der Verfügung) gilt als gewerblich, die Wärmeerzeugung für ein Privatgebäude als Privatsache. (Ich gehe davon aus, dass die Wärme nicht in einem Gewerbebetrieb genutzt wird, richtig?)


    Und ja, statt AfA hätte ich sagen sollen Anschaffungskosten. Wenn ein BHKW in ein Bestandsgebäude nachträglich eingebaut wird, kann man den Stromanteil (also in Deinem Fall 30% der Anschaffungs- und Einbaukosten) im Jahr der Inbetriebnahme auf einen Sitz als Instandhaltungskosten steuerlich geltend machen. AfA gibt es in den Folgejahren dann natürlich nicht mehr. Wird das BHKW dagegen in einem Neubau von vornherein mit installiert, gilt eine AfA von 2 (in Worten zwei) Prozent pro Jahr – auch nur auf den Stromanteil.

    b) Was ist mit der verauslagten Vorsteuer - können wir die komplett vom FA bekommen? Oder hier nur 30% (da ja nur 30% der Anlage für Stromerzeugung genutzt wird?)

    Die Vorsteuer kannst Du komplett geltend machen. Im Gegenzug wird ja anschließend auch auf die Wärme (unentgeltliche Wertabgabe) Umsatzsteuer erhoben. (Ein Wirtschaftsgut mit mehr als 10% unternehmerischer Nutzung kann umsatzsteuerlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Der Stromanteil gilt – unabhängig davon ob Eigenverbrauch besteht – als gewerblich. Deswegen ist die 10% Grenze bei einem Dachs kein Problem.)


    Was anderes ist die einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer. Die Vorsteuer und ans FA abgeführte USt gilt ja einkommensteuerlich als Betriebsausgabe bzw. eingenommene oder erstattete USt als Betriebseinnahme. Meiner Meinung nach können bei der USt auf Ausgaben in der Anlage EÜR (sowohl bei der Investition als auch bei den laufenden Kosten, z.B. für Erdgas) nur die besagten 30% angesetzt werden – für die spätere Erstattung vom Finanzamt gilt natürlich das Gleiche. Die eingenommene USt aus dem Stromverkauf ist eine steuerliche Einnahme. Die Einzelheiten solltest Du besser mit dem Steuerberater klären.

    c) Wir bekommen für die Einspeisung 14 Cent plus 6,5 Cent für jede erzeugte kWh Strom. Mit wieviel Cent / kWh muss demnach der Eigenverbrauch angesetzt werden? 20,5?

    d) Das ist dann eine Einnahme in der EÜR (und damit auch relevant für die Einkommensteuer), richtig?

    Oder ist das auch eine unentgeltliche Entnahme, auf die "nur" Ust gezahlt werden muss?

    Für die Bewertung des selbst verbrauchten Stroms sind dieselben Regeln anzuwenden wie für den aus einer PV-Anlage. Danach gibt es folgende Möglichkeiten der Bewertung:

    • anhand der individuell angefallenen (ggf. anteiligen) Kosten der Stromerzeugung pro kWh (im Wesentlichen die Erdgaskosten, aber auch alle sonstigen mit dem Betrieb zusammenhängenden laufenden Kosten
    • oder in Höhe der Einspeisevergütung ohne Zuschläge nach KWKG. Zweckmäßig setzt man hierfür den Betrag an, den der Netzbetreiber in seiner Abrechnung als fiktive Rücklieferung in Rechnung gestellt hat.
    • Aus Vereinfachungsgründen können meiner Kenntnis nach wie bei der PV auch pauschal 20 ct/kWh angesetzt werden. (Gibt einschl. USt 23,8ct/kWh – macht man deshalb nur, wenn die beiden vorgenannten Methoden zu höheren Werten führen.)

    Und ja, der selbst verbrauchte Strom ist eine steuerpflichtige Entnahme, die in der Anlage EÜR (ich glaube in Zeile 20) als Betriebseinnahme aufgeführt werden muss, und zwar die Nettowerte plus 19% Umsatzsteuer. (Im Gegenzug machst Du ja auch die gesamten auf die Stromerzeugung entfallenden Kosten in der EÜR geltend.)


    Alles klar?

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Ich kann Dir gar nicht sagen, wie dankbar ich Dir bin!!!


    Ein paar Kleinigkeiten bleiben dennoch. Du schreibst:

    Wenn ein BHKW in ein Bestandsgebäude nachträglich eingebaut wird, kann man den Stromanteil (also in Deinem Fall 30% der Anschaffungs- und Einbaukosten) im Jahr der Inbetriebnahme auf einen Sitz als Instandhaltungskosten steuerlich geltend machen. AfA gibt es in den Folgejahren dann natürlich nicht mehr.


    Wenn wir uns GEGEN diese einmalige Abschreibung enetscheiden, auf wie viel Jahre können / müssen wir dann abschreiben? Müssen es 10 sein? Oder auch 5? Diese 30% sind bei uns e t w a 10.000€.


    Zum selbstverbrauchten Strom:

    Du schreibst:

    Für die Bewertung des selbst verbrauchten Stroms sind dieselben Regeln anzuwenden wie für den aus einer PV-Anlage. Danach gibt es folgende Möglichkeiten der Bewertung:

    • anhand der individuell angefallenen (ggf. anteiligen) Kosten der Stromerzeugung pro kWh (im Wesentlichen die Erdgaskosten, aber auch alle sonstigen mit dem Betrieb zusammenhängenden laufenden Kosten

    Also mit oder ohne Afa?


    Gedankenspiel: Wenn wir die Afa komplett im ersten Jahr machen und für die Jahre danach keine Afa mehr da ist, würden den Strom ja e n o r m billig erzeugen und müssten dementsprechend wenig als Einnahme versteuern..........


    Was meinst Du dazu?

    Oder MÜSSEN wir das ansetzen, was wir bei der Einspeisung bekämen (und wenn ich Dich richtig verstehe, nur die 14 / kWh Cent und NICHT die 6,5 Cent Zuschüsse, gell?)


    Die Zuschüsse: Müssen die als Einnahme versteuert werden?


    Und ein letzter Punkt: Wir haben ergänzend zum BHKW eine PV, damit das BHKW mehr einspeisen kann und unser Eigenverbrauch vom BHKW gering bleibt. Von der PV speisen wir NICHT ein, da die Einspeisevergütung nur 6 Cent / kWh beträgt.


    Wir setzen also den gesamten, von der PV erzeugten Strom als Eigennutzung mit 6 Cent netto / kWh an, da wir ja nur diese 6 Cent bekomen würden. Glaubst Du, dass das durch geht?


    Wie ist Deine persönliche Einschätzung: Meinst Du, dass die Kosten für die PV somit voll in die Steuer können, da es ja der Erhöhung des produzierten / einspeisbaren STROMs des BHKWs dient?


    Schööönen Abend Dir!!!!

  • Wenn wir uns GEGEN diese einmalige Abschreibung enetscheiden, auf wie viel Jahre können / müssen wir dann abschreiben? Müssen es 10 sein? Oder auch 5? Diese 30% sind bei uns e t w a 10.000€.

    Ich glaube nicht dass man da ein Wahlrecht hat. Sowas weiß der Steuerberater. Ich kenne so eine optionale Verteilung nur für Instandhaltungskosten bei Vermietung und Verpachtung, da sind es maximal 5 Jahre. Aber m.E. gibt es sowas im Gewerbebereich nicht.

    Also mit oder ohne Afa?

    Grundsätzlich mit. Aber natürlich nur wenn auch AfA anfällt.

    Gedankenspiel: Wenn wir die Afa komplett im ersten Jahr machen und für die Jahre danach keine Afa mehr da ist, würden den Strom ja e n o r m billig erzeugen und müssten dementsprechend wenig als Einnahme versteuern..........

    Genau. Im Inbetriebnahmejahr wär's natürlich anders, aber Du kannst Dir m.E. grundsätzlich die für Dich optimale Bewertungsmethode jedes Jahr neu aussuchen. Der Haupttreiber sind ab dem zweiten Jahr die Gaskosten, aber auch Nebenkosten wie Kaminkehrer und sowas. Die "Verfügung" enthält eine Liste der dem Strom (ggf. anteilig) zuzuordnenden Betriebsausgaben, und die gehören eigentlich alle dazu.

    Oder MÜSSEN wir das ansetzen, was wir bei der Einspeisung bekämen (und wenn ich Dich richtig verstehe, nur die 14 / kWh Cent und NICHT die 6,5 Cent Zuschüsse, gell?)

    Ihr müsst nicht. Aber wenn, dann zählen die KWK-Zuschläge nicht dazu, sondern nur die Einspeisevergütung plus vNNE plus Umsatzsteuer auf die Gesamtsumme. Eben das, was der Netzbetreiber als fiktive Rücklieferung in Rechnung stellt.

    Die Zuschüsse: Müssen die als Einnahme versteuert werden?

    Die Zuschläge nach KWKG sind selbstverständlich zu versteuernde Betriebseinnahmen.

    Wir setzen also den gesamten, von der PV erzeugten Strom als Eigennutzung mit 6 Cent netto / kWh an, da wir ja nur diese 6 Cent bekomen würden. Glaubst Du, dass das durch geht?

    Glaube ich, ja. Allerdings sind es 6 ct/kWh netto plus 19% Umsatzsteuer, also 7,14 ct/kWh.


    Ich hänge hier die offizielle "Hilfe für PV-Anlagen" an (kann man sich auf den Finanzamts-Webseiten runterladen). Die Vorschriften zur Bewertung des Eigenverbrauchs finden sich auf Seite 42/43. Übrigens nimmt die Verfügung zur steuerlichen Behandlung von BHKW's (2016) auf Seite 1 unten ausdrücklich Bezug auf dieses Papier. PV-Strom und Stromerzeugung aus dem BHKW werden also beim Eigenverbrauch nach einheitlichen Regeln versteuert.

    Wie ist Deine persönliche Einschätzung: Meinst Du, dass die Kosten für die PV somit voll in die Steuer können, da es ja der Erhöhung des produzierten / einspeisbaren STROMs des BHKWs dient?

    Aus meiner Sicht sind PV-Anlage (komplett) und BHKW (nur die Stromerzeugung) Teil desselben Gewerbes. Alle Kosten und alle Betriebseinnahmen beider Anlagen werden gemeinsam über eine Anlage EÜR abgehandelt. (Bei der PV-Anlage brauchst Du auch noch die Anlage AVEÜR für die AfA.) Sofern dabei (wegen der AfA aus PV-Anlage?) nachhaltig Verluste anfallen sollten, könnte es höchstens sein dass das Finanzamt das ganze Geschäft (also BHKW und PV) als Liebhaberei einstuft. Sollte das so sein, wär' ich an Deiner Stelle nicht böse, dann bist Du die Anlage EÜR ein für allemal los.


    Auf die Frage der Umsatzsteuer hätte das keinen Einfluss. Auch hier laufen BHKW und PV-Anlage über eine gemeinsame Umsatzsteuer-Erklärung.

  • Du bist echt großartig!! Heute Nacht kann ich hoffentlich mal wieder ruhiger schlafen... Das Ganze hat mich den letzten Nerv gekostet. DANKE!!!


    Kann ich mich irgendwie erkenntlich zeigen? Ein Kisterl Wein öä??


    Noch ganz kurze Fragen:

    - was ist (plus) "vNNE"?

    - WENN das FA es irgendwann als Liebhaberei einstufen w ü r d e: Müssten wir dann die USt zurückzahlen....?


    Und als (hoffentlich...) allerletztes:

    Wie haben hier eine Studer-Innotec Steuerung für die gesamte Anlage (die eigentlich eine Insel sein soll) und der Programmierer versagt sowas von komplett (ständig unsinnige Stromanforderungen an den Dachs, obwohl massig PV-Energie vorhanden ist und die Akkus voll sind uä)......

    Kennst Du vielleicht einen der einen kennt....?

    Wir haben schon bei Studer angefragt, aber die sind leider ultra schwerfällig...


    HERZLICHSTE GRÜßE!!!

  • Aus meiner Sicht sind PV-Anlage (komplett) und BHKW (nur die Stromerzeugung) Teil desselben Gewerbes. Alle Kosten und alle Betriebseinnahmen beider Anlagen werden gemeinsam über eine Anlage EÜR abgehandelt. (Bei der PV-Anlage brauchst Du auch noch die Anlage AVEÜR für die AfA.)

    Ich habe auch einen Dachs und eine PV - beides zusammen in einer GbR mit eigener Steuernummer.

    Inbetriebnahme alles in 2022 - IAB für PV in Erklärung 2021 bisher ohne Bescheid.

    Wie ist das mit der "GEMEINSAMEN" EÜR in 2022 nach der neuen Gesetzeslage ?

    Kann oder muss ich alle PV-Erträge und PV-Ausgaben weg lassen ?

    Auch evtl. anteilige Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer durch die PV, welche Betriebsausgabe bzw. Betriebseinnahmen wären ?


    Vielleicht verschafft ein zu erwartender neuer Erlass für die Ertragssteuer Klarheit.



    In Bezug auf die Umsatzsteuer füg ich informativ den neuen Erlass dieser Tage bei.


    Das sieht nicht schlecht aus in Hinblick auf eine Entnahme der PV mit 0% Umsatzsteuer um die Versteuerung des privaten Stroms in der 5-jährigen Frist zu vermeiden - ich habe einen Batteriespeicher, welchen ich in 2023 um 20% vergrössern werde ...


    2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.pdf





    - was ist (plus) "vNNE"?

    vermiedene Netznutzungsentgelte



    - WENN das FA es irgendwann als Liebhaberei einstufen w ü r d e: Müssten wir dann die USt zurückzahlen....?

    Würd mich auch interessieren.

    Noch kritischer sehe ich aber IAB und Abschreibungen - vielleicht kann Sailor773 was dazu sagen ...

    3 Mal editiert, zuletzt von krimhild () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von krimhild mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • - was ist (plus) "vNNE"?

    die Abkürzung für "vermiedene Netzentgelte": Ein geringfügiger Betrag (Größenordnung um 0,1 bis 0,5 ct/kWh), der vom NB zusätzlich zu der reinen Einspeisevergütung gezahlt (und im Gegenzug bei "fiktiver Rücklieferung" in Rechnung gestellt) wird.

    - WENN das FA es irgendwann als Liebhaberei einstufen w ü r d e: Müssten wir dann die USt zurückzahlen....?

    Nein. Die Frage der Liebhaberei hängt daran ob (nachhaltig) Gewinne erzielt werden. Die Umsatzsteuerpflicht hängt daran, ob (steuerpflichtige) Umsätze stattfinden.

    Wie haben hier eine Studer-Innotec Steuerung ... der Programmierer versagt ...

    Kennst Du vielleicht einen der einen kennt....?

    Sorry, davon verstehe ich absolut nichts und kenne auch niemanden, der was dazu beitragen kann. Meine Empfehlung wäre, in einem dazu passenden Unterforum einen neuen Thread aufzumachen und dort Deine Probleme im Detail zu schildern: Vielleicht gibt es ja jemand hier im Forum, der was dazu sagen kann. Aber hier im Unterforum "Steuerrecht & Finanzen" liest das wahrscheinlich keiner.

    Kann ich mich irgendwie erkenntlich zeigen? Ein Kisterl Wein öä??

    Das wäre übertrieben. Wenn Dir danach ist, kannst Du Beiträge hier im Forum über den Knopf "Reagieren" (graues Feld mit Smiley rechts unten am jeweiligen Beitrag) mit einem geeigneten Symbol bewerten.

    Noch kritischer sehe ich aber IAB und Abschreibungen - vielleicht kann Sailor773 was dazu sagen ...

    Die Einstufung als Liebhaberei bedeutet, dass ab sofort (aber auch rückwirkend in allen noch offenen Steuerbescheiden!) die Gewinne und Verluste steuerlich auf Null gesetzt werden. Bei einem BHKW können größere Verluste eigentlich nur im Inbetriebnahmejahr vorkommen (der Stromanteil am Investitionsaufwand ist wie gesagt als Betriebskosten sofort absetzbar). Bei Einstufung als Liebhaberei wären diese Verluste (egal aus welcher Quelle sie stammen) in der Tat weg.


    Mit dem Thema IAB bin ich nicht vertraut, dazu sag' ich lieber nichts – aber eine Ausnahme dafür wird es wohl nicht geben.

    Wie ist das mit der "gemeinsamen" EÜR in 2022 nach der neuen Gesetzeslage ?

    Kann oder muss ich alle PV-Erträge und PV-Ausgaben weg lassen ?

    2022 noch nicht. Die neue Gesetzeslage gilt meines Wissens erst ab dem Veranlagungszeitraum 2023, dann aber für alle PV-Anlagen (auch Bestandsanlagen), welche die Bedingungen erfüllen. Will heißen: 2022 musst Du die Angaben noch machen, ab 2023 musst Du sie weglassen.


    So wie ich das verstanden habe, führt das Herausnehmen der PV-Anlagen nach der neuen Gesetzeslage aber – anders als die "Liebhaberei-Anträge", die man 2021/22 für PV-Anlagen bis 10 kWp und BHKW's bis 2,5 kW(el) machen konnte –nicht zu einer rückwirkenden Änderung offener Einkommensteuerbescheide, d.h. allfällige steuerliche Verluste aus den Vorjahren würden in dem Fall erhalten bleiben.

    Auch evtl. anteilige Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer ?

    Ab 2023 sind bei PV-Anlagen, welche unter die Neuregelung fallen, keine betrieblichen Einnahmen oder Ausgaben mehr anzugeben. Das gilt auch für gezahlte bzw. erstattete oder eingenommene Umsatzsteuer.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

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    4 Mal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • 2022 noch nicht. Die neue Gesetzeslage gilt meines Wissens erst ab dem Veranlagungszeitraum 2023, dann aber für alle PV-Anlagen (auch Bestandsanlagen), welche die Bedingungen erfüllen. Will heißen: 2022 musst Du die Angaben noch machen, ab 2023 musst Du sie weglassen.

    Nein, das haben die in letzter Sekunde abgeändert auf 1.1.2022 (!) und mir damit die SonderAfA und normale AfA genommen.

    Und auch mein IAB 2021 ist stark gefährdet obwohl diese Rückwirkung eigentlich nicht möglich sein sollte.

    Wie soll man den 2021er IAB auflösen ohne EÜR (wenn man nur eine PV hat) ?

    Bei mir vielleicht über die EÜR vom BHKW - ist also eher ein formulartechnisches Problem ???



    Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bestandsanlagen ist von der Neuregelung nicht betroffen.

    Meine Frage zielte auf die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der EÜR ab (also ertragssteuerlich, nicht umsatzsteuerlich).

    Da ich ja weiter die vereinnahmte Umsatzsteuer (für PV+KWK) abführen muss und in der EÜR als Ausgabe angebe, bin ich mir nicht sicher, ob ich den PV-Anteil rausrechnen muss ?!? Äquivalent natürlich für die Vorsteuer.

  • das haben die in letzter Sekunde abgeändert auf 1.1.2022 (!)

    Oha, das hab' ich offenbar nicht mitgekriegt.

    Wie soll man den 2021er IAB auflösen ohne EÜR (wenn man nur eine PV hat) ?

    Also ich würde wirklich empfehlen das Thema IAB mit dem Steuerberater zu klären. Aber mit aller gebotenen Vorsicht würde ich behaupten, dass in dem Fall die 2021er IAB (soweit für die PV gebildet) rückgängig gemacht wird.


    Dumm gelaufen, wobei es sich dabei im Endeffekt nur um vorgezogene AfA gehandelt hätte, natürlich verbunden mit dem entsprechenden Liquiditätsvorteil. Aber ohne die gesetzliche Neuregelung hättest Du halt in jedem Betriebsjahr der PV-Anlage ab 2022 einen um 2,5% der Investition (falls die IAB 50% war) höheren Gewinn versteuern müssen. Mit der Neuregelung musst Du gar nichts mehr versteuern.

    Meine Frage zielte auf die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der EÜR ab (also ertragssteuerlich, nicht umsatzsteuerlich).

    Sorry, hatte ich zuerst falsch verstanden und dann oben korrigiert. Die Antwort ist: Wie alle Betriebseinnahmen und -Ausgaben muss bzw. darf ab 2022 auch eingenommene/erstattete bzw. gezahlte Umsatzsteuer nicht mehr angegeben werden.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    4 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Präzisierung

  • Also ich würde wirklich empfehlen das Thema IAB mit dem Steuerberater zu klären.

    Bin ich schon dran - der ist da nicht mal so pessimistisch und möchte auf den Anwendungserlass warten.


    Die Investitionsentscheidung hab ich 2021 getroffen und IAB und SonderAfA liquiditätsmäßig eingeplant.

    Umsetzung war 2022 - danach erst kam der Entwurf für Steuerfreiheit ab 2023.

    Im Dezember 23 wurde bei der Abstimmung im Bundesrat dann das Datum auf 2022 vorgezogen.


    Wäre natürlich prima gewesen in 2022 über 60% abzusetzen und ab 2023 in die Steuerfreiheit zu gehen.


    Wer 2021 Fertigstellung hatte, der hat genau diesen Vorteil !


    Bei mir wars Mitte 2022 und der Gesetzentwurf (nach meiner Fertigstellung!) war auch noch OK, doch dann die Änderung im Dezember mit der Rückwirkung auf Anfang 2022.


    Nach BVerfG-Urteil v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13 S. 261, 262, – echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig - sehe ich das mit dem IAB2021 sehr problematisch.

    In Bezug auf SonderAfA ist es aber möglicherweise keine ECHTE Rückwirkung weil die Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2022 erst am 31.12.2022 entstanden ist.


    Ich schreib das nur mal als Gedankengang hier rein, falls sich jemand damit beschäftigen möchte oder seinen Steuerberater konsultiert ...

  • Deinem Gedankengang kann ich durchaus folgen. Schau' mer mal was im Anwendungserlass steht. Ansonsten würde ich erwarten, dass wegen der Frage der Rückwirkung irgendwer klagt, dann kommt vielleicht in fünf Jahren ein BFH-Urteil oder gar in 10 Jahren ein BVerfG-Urteil raus.


    Vermutlich wird Dir der StB raten, bei einem negativen Bescheid Einspruch zu erheben. Wenn Du Glück hast, hat bis dahin jemand geklagt und Du kannst den Einspruch bis zur Entscheidung ruhen lassen. Sonst musst Du womöglich selbst klagen. Aber die Geldmittel für eine evtl. Steuernachforderung 2021 würde ich an Deiner Stelle erst mal auf dem Konto bereit halten.

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