Kleinunternhemer-Regelung oder Regelbesteuerung für Unternehmer nach UStG. Wie sind eure Erfahrungen?

  • Bitte nicht Umsatzsteuer mit Einkommensteuer durcheinanderbringen. Die Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) ist komplett unabhängig von der sofortigen Absetzbarkeit im Falle eines Heizungstausches im Bestandsgebäude (Einkommensteuer). Allerdings gibt es ja bei BHKW bis 2,5 kWel das sog. Liebhabereiwahlrecht. Und wenn das Finanzamt aufpasst, wird es die Gewinnerzielungsabsicht bei einem solchen BHKW zu Recht in Frage stellen, das heißt von sich aus eine Totalgewinnprognose verlangen. Diese wird regelmäßig negativ ausfallen, d.h. das Nano-BHKW dürfte ein Liebhabereiobjekt sein. Dann wird das BHKW in die ESt.-Erklärung erst gar nicht aufgenommen. Unabhängig davon kann man eine USt.-Erklärung abgeben und die Vorsteuer geltend machen. Aber ACHTUNG: Das muss rechtzeitig geschehen, bis spätestens Ende Juli des Folgejahres der ersten Anzahlung. Oder man schreibt bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt einen Einzeiler, dass man das BHKW zu 100% seinem Unternehmensvermögen zuordnen will. Sonst ist kein Vorsteuerabzug möglich.

    Hans Joachim Gerlach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
    Lenbachstr. 43, 70192 Stuttgart, Telefon: 0711 / 85 51 86

  • Hi,

    ich trage mich auch mit dem Gedanken die Steuerbürokratie für mich ab 2023 zu reduzieren, also mit BHKW aus 2012 und PV aus 2007 + 2014 in die Liebhaberei zu wechseln. Was geschieht mit der restlichen AfA ( PV2014 ) und wie verhält es sich mit dem angehäuften vortragsfähigen Gewerbeverlust ?

  • Bei Liebhaberei geht es ja um die Einkommensteuer. Bei der PV hat der Gesetzgeber Dir die Arbeit da schon abgenommen, denn für PV-Anlagen <30 kWp (auch Bestandsanlagen) gilt ab dem Steuerjahr 2022 automatisch Steuerfreiheit. Die AfA ist dann natürlich auch weg, aber im Gegenzug musst Du weder Einnahmen (EEG-Vergütung) noch Strom-Eigenverbrauch versteuern. Beim BHKW (wenn <2,5 kWel) muss dagegen nach wie vor ein Antrag gestellt werden.


    Was aus den vortragsfähigen Gewerbeverlusten wird bin ich nicht sicher. Normalerweise dachte ich, Gewerbeverluste ließen sich direkt mit anderen Einkünften verrechnen. Wenn das nicht möglich ist und die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig sind, bleiben die Verluste wohl stehen, bis sie durch zukünftige gewerbliche Gewinne ausgeglichen sind. Aber wenn Dein einziges Gewerbe PV-Anlage und BHKW waren und Gewinne daraus wegen Liebhaberei nicht mehr erzielbar sind, hast Du da nichts mehr von.


    Und bei der Umsatzsteuer läuft unabhängig davon alles so weiter wie zuvor. Da müsstest Du zusätzlich in die KUR wechseln.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

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  • Was aus den vortragsfähigen Gewerbeverlusten wird bin ich nicht sicher. Normalerweise dachte ich, Gewerbeverluste ließen sich direkt mit anderen Einkünften verrechnen.

    Ja, sie werden jedes Jahr mit anderen Einkünften verrechnet. Trotzdem bekomme ich jährlich eine "gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes" , die ausgewiesene Summe verstehe ich als "Kontostand" seit Beginn meiner Tätigkeit in 2006.


    hjgerlach können sie mir erklären was damit bei Wegfall des Gewerbes wegen Wechsel in Liebhaberei passiert ?

  • Bei Wechsel in die Liebhaberei gehen bei der Einkommensteuer das noch restliche AfA-Volumen und bei der Gewerbesteuer der vortragsfähige Gewerbeverlust verloren. Das "Gewerbe BHKW" wird ja quasi eingestellt. Mit einem anderen Gewerbe lässt sich das nicht verrechnen. Das ist anders als bei der Einkommensteuer, bei der verschiedene Einkunftsarten miteinander verrechnet werden können, falls nicht Spezialvorschriften das verhindern.

    Hans Joachim Gerlach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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