Kleinunternhemer-Regelung oder Regelbesteuerung für Unternehmer nach UStG. Wie sind eure Erfahrungen?

  • Hallo Liebes Forum,


    wie ihr unschwer erkennen könnt, bin ich neu hier und freue mich auf die tolle Diskussionen mit euch.


    Ende April wird es soweit sein und wir nehmen unsere Vitovalor PT2 in Betrieb. Wir freuen uns bereits sehr auf das spannende Projekt "Brennstoffzellenheizung". Wir planen die Umsetzung ohne Energiespeicher.


    Eigenbedarf Strom: ca. 3.500 KWh


    Gasverbrauch (alte Gastherme): ca. 20.000 KWh


    Die Anmeldungen bei Netzbetreibern und Schornsteinfeger übernimmt in unserem Fall der Anbieter für uns. Wer hier eine Empfehlung wünscht, kann ich den Namen in einer DM gerne mitteilen.


    Die letzte große Frage die ich mir allerdings stelle, welche Gewerbeanmeldung ist am sinnvollsten. Soll ich die Kleinunternhemer-Regelung oder die Regelbesteuerung für Unternehmer nach UStG wählen?


    Hier wäre ich für eure Erfahrungen mehr als Dankbar. Ggfs. habt ihr auch Beispielkalkulationen (teilbar) vorliegen.


    Freue mich auf eure Antworten.


    Beste Grüße


    L

  • Wenn Du auf die KUR verzichtest, so kannst Du zunächst mal die gezahlte Umsatzsteuer aus der Rechnung für Lieferung und Installation der Vitovalor (einschl. der Kosten für den Vollwartungsvertrag) als Vorsteuer geltend machen. Vereinfacht gesagt Du bekommst sie zurück. Bei angenommen 30.000 EUR Kosten (netto) wären das EUR 5.700.


    In den Folgejahren spielt die Frage ob KUR oder nicht beim Strom (wieder vereinfacht gesagt) wirtschaftlich keine Rolle. Bei KUR zahlt Dir der NB die Vergütung für den gesamten erzeugten Strom netto, bei Regelbesteuerung plus Umsatzsteuer. Auf den selbst verbrauchten Strom stellt der NB Dir wegen der (m.W. nach wie vor geltenden) fiktiven Volleinspeisung auch dann USt in Rechnung, wenn Du die KUR in Anspruch nimmst.


    Die erzeugte Wärme musst Du nur bei Regelbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern – entweder mit den Selbstkosten oder mit dem Durchschnittspreis für Fernwärme des jeweiligen Vorjahres lt. Energiedaten des BMWi. Letztere sind bislang noch nicht erschienen, aber ich schätze dass dabei für 2022 (d.h. maßgeblich für die USt 2023) ein Wert um ca. 10 ct/kWh netto herauskommen wird. Im Gegenzug kannst Du die USt aus Deinen Gasrechnungen als Vorsteuer geltend machen. Unterm Strich dürfte 2023 das eine etwa so hoch sein wie das andere. Wie sich das zukünftig entwickelt weiß keiner, aber unterm Strich halte ich das Risiko für sehr begrenzt.


    Der einzige wirkliche Nachteil beim Verzicht auf die KUR sind deshalb die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (im IBN-Jahr und im Folgejahr) und die etwas ausführlichere jährliche USt-Erklärung. Und natürlich musst Du den Saldo aus USt-Einnahmen (USt vom NB auf den gesamten erzeugten Strom, plus USt auf den Wert der Wärme als unentgeltliche Wertabgabe) minus Vorsteuer (i.W. aus der Gasrechnung) jedes Jahr an das Finanzamt abführen. Aber m.E. ist das die Vorsteuer-Erstattung aus den Investitionskosten allemal wert. Und wenn Dich die USt-Erklärungen nerven, kannst Du ab dem sechsten vollen Kalenderjahr nach IBN (bei IBN 2023 also erstmals für 2029) ohne Nachteile in die KUR wechseln.


    Fazit: Ich würde empfehlen, zur Regelbesteuerung zu optieren.


    Nota bene: Bei der Einkommensteuer würde ich Dir dagegen raten, die seit 2021 mögliche Behandlung als Liebhaberei zu beantragen. (Anders als bei PV geht das bei KWK auch 2023 nicht automatisch.) Auf die Umsatzsteuer hat das keinen Einfluss.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Besten Dank für das detaillierte Feedback.


    Gibt es Vorlagen zur monatlichen und Jährlichen Berechnung? Mir fehlt jegliches Gefühl in welcher detailtiefe ich dem Finanzamt monatlich (Umsatzsteuer Voranmeldung) und jährlich Auskunft erteilen muss? Außerdem kann ich noch nicht einschätzen, wie detailliert die neue Zähleruhr bzw. die Software von Vissmann eine Auswertung möglich macht. Erhalte ich digital Auskunft über Einspeisung, Eigenverbrauch etc aus dem System?


    Ich tendiere auch dazu auf die KUR zu verzichten, ich kann den Aufwand nur gar nicht einschätzen..

  • Auskunft erteilen musst Du zum Einen über Deine monatlichen bzw. jährlichen Umsätze. Bei einer Brennstoffzelle sind das die Netto-Einnahmen aus Abschlagszahlungen des Netzbetreibers sowie die Abschlusszahlung aus der Jahresabrechnung des NB. Bei Letzterer bleibt der in Rechnung gestellte Betrag für fiktive Rücklieferung (=Eigenverbrauch) außen vor, d.h. es zählt die Abschlusszahlung (netto) vor Abzug dieses Betrages.


    Außerdem anzugeben ist der Nettowert der entnommenen Wärme als unentgeltliche Wertabgabe. Den auszurechnen ist etwas trickreich, je nachdem was für Messmöglichkeiten für Strom- und Wärmeerzeugung sowie Gasverbrauch Du an Deiner PT2 hast. Aber wenn Du die Methode mal etabliert hast – z.B. in einer Excel-Tabelle –, solltest Du es in fünf Minuten (plus Zeitaufwand für die Ablesung der Zähler) schaffen.


    Die dritte wichtige Angabe sind die gezahlten Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer: Zum Einen die Umsatzsteuer aus den Rechnungen und Abschlägen an Deinen Gasversorger, evtl. weiteren Rechnungen (z.B. Kaminkehrer oder für Zähler- und Ablesegebühren) und vor allem (denn dafür machst Du den ganzen Aufwand ja) aus den Rechnungen für Lieferung und Anschluss Deiner PT2.


    Unter Umständen macht es Sinn, wenn das im ersten Jahr für Dich Dein Steuerberater macht. Der kann Dir danach die Ausdrucke seiner Voranmeldungen und der ersten USt-Erklärung unter ELSTER geben. M.E. kannst Du es nach diesen Vorlagen danach auch allein schaffen.

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  • Hast du eine Vorlage bzw. einen Link zu einem Beispiel, die ich für die erstmalige Erstellung nutzen könnte? Den Weg zur Steuerkanzlei werde ich gehen, allerdings möchte ich gern vorab meine "Hausaufgaben" machen. Wie führe ich in der monatlichen Übersicht die KWKG Zuschläge, vermiedene Netznutzung und den quartalspreis von der EXX aus. Oder spielen diese Aspekte nur bei der Quartalsabrechnung gegenüber dem NB eine Rolle?

  • Diese ganzen Posten müssen nicht aufgegliedert werden. Angenommen Du bekommst vom NB eine monatliche Zahlung von EUR 20,00 brutto, dann sind in der monatlichen Voranmeldung (Umsätze zum Regelsteuersatz) EUR (20/1,19=) 16,81 anzugeben. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, interessiert das Finanzamt nicht.

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  • Von meinem Steuerberater habe ich folgende Nachricht zum thema erhalten. Hier erkenne ich nur wenig Vorteile bei Verzicht der KUR. Oder wird hier etwas übersehen?


    Da Sie beabsichtigen für die Ertragssteuer den Antrag auf Liebhaberei (also keine Gewinnerzielungsabsicht) zu stellen, können wir diese Betrachtung außer Acht lassen und ich gehe nur auf die Umsatzsteuer ein.


    Sie verzichten durch die Beantragung der Vorsteuer aus dem Kauf des Kraftwerkes auf die Kleinunternehmerregelung, an diesen Verzicht sind Sie 5 Jahre gebunden. Sollten Sie nach diesen 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln wollen, verlieren Sie rückwirkend anteilig den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Demnach ist nicht von einer Bindungswirkung von 5 Jahren, sondern vielmehr von 10 Jahren zu sprechen.


    Im Beispielsfall beträgt die vom FA zu erstattende Vorsteuer im Erstjahr: 6.840 EUR.


    Zeitgleich zahlen Sie die Umsatzsteuer für den gelieferten Strom (Fiktion der Hin- und Rücklieferung S. 6 des PDFs) im Beispiel wären das 85,12 EUR. Der Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung des Netzbetreibers bleibt Ihnen jedoch verwehrt, da der Vorsteuerabzug auf private Entnahmen gesetzlich ausgeschlossen ist.


    Als letztes zahlen Sie dann noch die Umsatzsteuer auf die selbsterzeugte Wärme, die Sie zu 100% selber verbrauchen, da eine Einspeisung technisch schon nicht möglich ist. Die Entnahmebesteuerung folgt aus dem Umsatzsteuergesetz, für den Vorsteuerabzug gilt das gleiche wie oben: Der Vorsteuerabzug aus etwaigen Gasrechnungen ist demnach nicht möglich, da die Wärme zu 100% als private Entnahme dem Unternehmen „abgeführt“ wird. Im Beispielfall werden hierfür - unter Zugrundlegung eines fiktiven Einkaufspreises - jährlich 437,00 EUR fällig.


    Die Summe in Höhe von 522,12 EUR (85,12 EUR + 437,00 EUR) ist demnach jährlich für 10 Jahre an das Finanzamt abzuführen. Die Abgabe von monatlichen/ quartalsmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung entfällt bei Steuern unter 1.000 EUR.


    Hinzu kommen allerdings weitere Nebenkosten - wie beispielsweise der Steuerberater für die jährliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung - die liquiditätsmäßig ebenfalls in die Waagschale zu werfen sind.


    Sehr vereinfacht ausgedrückt, zahlen Sie demnach innerhalb des 10-Jahres-Zeitraum 10 x (522,12 EUR plus 142,80 EUR (brutto geglättet nach gewogenem Durchschnitt) Steuerberatergebühren). Dies macht in Summe 6.649 EUR für 10 Jahre aus. Verglichen mit der zu erstattenden Vorsteuer aus der Anschaffung verbleibt Ihnen ein Liquiditätsvorteil in Höhe von 191,00 EUR.

  • Demnach ist nicht von einer Bindungswirkung von 5 Jahren, sondern vielmehr von 10 Jahren zu sprechen.

    Also ich will ja Deinem Steuerberater nicht zu nahe treten, aber wo hat er das mit den zehn Jahren her? In der mir vorliegenden Fassung des UStG (2021) ist in § 15a immer noch von fünf Jahren die Rede. Will heißen: Wenn Du erstmalig für 2023 auf die KUR verzichtest, musst Du für die folgenden fünf Jahre (also 2024-2028) dabei bleiben und kannst ab dem Steuerjahr 2029 zur KUR zurückkehren, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren.

    Zeitgleich zahlen Sie die Umsatzsteuer für den gelieferten Strom (Fiktion der Hin- und Rücklieferung S. 6 des PDFs) im Beispiel wären das 85,12 EUR. Der Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung des Netzbetreibers bleibt Ihnen jedoch verwehrt, da der Vorsteuerabzug auf private Entnahmen gesetzlich ausgeschlossen ist.

    Das ist korrekt. Allerdings würde das gleiche auch unter der KUR gelten. Dieser Posten ist also für die Vergleichsrechnung irrelevant.

    Als letztes zahlen Sie dann noch die Umsatzsteuer auf die selbsterzeugte Wärme, die Sie zu 100% selber verbrauchen, da eine Einspeisung technisch schon nicht möglich ist. Die Entnahmebesteuerung folgt aus dem Umsatzsteuergesetz, für den Vorsteuerabzug gilt das gleiche wie oben: Der Vorsteuerabzug aus etwaigen Gasrechnungen ist demnach nicht möglich, da die Wärme zu 100% als private Entnahme dem Unternehmen „abgeführt“ wird. Im Beispielfall werden hierfür - unter Zugrundlegung eines fiktiven Einkaufspreises - jährlich 437,00 EUR fällig.

    Auch wieder falsch. Wenn die PT2 zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird, lässt sie sich zu 100% dem Unternehmen zuordnen. Die Folge ist, dass selbstverständlich auch für den gesamten Gasbezug die Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Im Gegenzug ist natürlich USt auf den Wert der Wärme abzuführen.


    Bist Du sicher dass Dein Steuerberater mit der Materie vertraut ist, und dass er nichts geraucht hat als er dieses Schreiben verfasst hat?

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Ich kann nur aus eigener Erfahrung (keine wirkliche richtige Ahnung von Steuer und Co.) berichten.


    BHKW in / ab 2017 mit KUR betrieben.(damals wegen "Zwang").

    PV in 2018 hinzu und PV in 2020 nochmals erweitert und Batterie hinzu.


    Gewerbe am 31.12.2020 abgemeldet. Beim VNB auf Vergütung verzichtet ab 01.01.2021

    Danach beim Finanzamt in Folge in 2021 mit Begründung gemäß BMF-Schreiben 02.06.2021


    Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

    IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 2021/0627224


    steuerlich ebenfalls alles "abgemeldet".


    Ergebnis:

    - Von den PV-Anlagen habe ich Umsatzsteuer zeitanteilig zurückerstatten müssen.

    - BHKW hab ich keine Umsatzsteuer zurückerstattet.
    Grund zu dem Zeitpunkt

    weil es in 2018 ja keine Investition sondern eine Betriebsausgabe :)^^ gewesen war .....
    (kein Neubau - Einbau in Bestand)


    Dann sollte ich aber gemäß Bescheid im Oktober 2021 noch weiterhin die Umsatzsteuer jährlich erklären und mitteilen wenn ich mehr als 10 kWp PV habe oder das Grundstück anders gewerblich nutze.


    Das habe ich über meinen Lohnsteuerverein in einem Gespräch klären lassen, ich habe ja keine Einnahmen mehr ( Hab ja auf die ca. 50 € / Jahr auf Vergütung vom VNB verzichtet) ->> :)



    Am Ende hab ich im Dezember 2022 den VNB angeschrieben und gesagt das ich meinen Verzicht auf Vergütung widerrufe und ab 01.01.2022 gern wieder Vergütung von ihm haben wolle.


    Nun, ich bekam automatisch die Vergütung vom 01.01.2021 rückwirkend bezahlt.....was will ich jetzt noch mehr ?



    Gruß

    300P


    PS:

    Ob das alles richtig ist weiß ich nicht, aber jetzt ist der Zustand halt so :whistling: :love:

  • Moin,

    Ob das alles richtig ist weiß ich nicht, aber jetzt ist der Zustand halt so :whistling::love:

    da kann man nur sagen "Ente gut, alles gut"... .||.


    ... aber für hier evtl. mitlesende Dritte möchte ich folgendes festhalten:


    1) Die Inanspruchnahme der Regelung aus dem BMF-Schreiben bedeutet, dass die Anlagen aus der Einkommensteuer rausfallen. Mit der Umsatzsteuer hat das absolut nichts zu tun, die läuft einfach so weiter wie vorher.


    2) Wer auch die Umsatzsteuer loswerden will, braucht nichts anderes zu tun als in der nächsten abzugebenden USt-Erklärung in den Zeilen 33 und 34 die entsprechenden Angaben zu machen. Irgendwelche Anträge, Abmeldungen oder Schreiben ans Finanzamt sind dafür nicht erforderlich. ABER: Wer das innerhalb der fünf auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahre macht, muss im IBN-Jahr geltend gemachte Vorsteuer anteilig zurückzahlen. Ab dem sechsten Kalenderjahr (hier 2029) kann man das ohne Schaden jederzeit tun. Oder auch vorher in Fällen wie diesen:

    - BHKW hab ich keine Umsatzsteuer zurückerstattet.
    Grund zu dem Zeitpunkt

    weil es in 2018 ja keine Investition sondern eine Betriebsausgabe :)^^ gewesen war .....
    (kein Neubau - Einbau in Bestand)

    Diese Variante hatte ich bislang nicht auf dem Schirm – macht aber absolut Sinn. Da hattest Du offenbar einen cleveren Steuerberater. :thumbup:


    3) Ein Verzicht auf Einspeisevergütungen des Netzbetreibers ist dafür nicht erforderlich. Man sollte aber dem NB mitteilen ob man zur USt optiert hat oder die KUR nutzt. Im ersteren Fall zahlt der NB die Vergütung brutto, im zweiten Fall netto.


    Ein vollständiger Verzicht könnte in Extremfällen (nämlich bei einem sehr hohen Eigenverbrauchsanteil) beim BHKW sinnvoll sein, wenn nämlich die auf die fiktive Rücklieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer höher ist als die Nettovergütung auf die tatsächliche Einspeisung. Bei PV-Anlagen gibt es diese Regelung ab IBN 04/2012 nicht mehr. Deswegen könnte ich hier in einem Verzicht auf Einspeisevergütung keinen Sinn erkennen.

    Dann sollte ich aber gemäß Bescheid im Oktober 2021 noch weiterhin die Umsatzsteuer jährlich erklären und mitteilen wenn ich mehr als 10 kWp PV habe oder das Grundstück anders gewerblich nutze.


    Das habe ich über meinen Lohnsteuerverein in einem Gespräch klären lassen, ich habe ja keine Einnahmen mehr ( Hab ja auf die ca. 50 € / Jahr auf Vergütung vom VNB verzichtet) ->> :)


    Am Ende hab ich im Dezember 2022 den VNB angeschrieben und gesagt das ich meinen Verzicht auf Vergütung widerrufe und ab 01.01.2022 gern wieder Vergütung von ihm haben wolle.

    Nun, ich bekam automatisch die Vergütung vom 01.01.2021 rückwirkend bezahlt.....was will ich jetzt noch mehr ?

    Eigentlich müsstest Du aber dafür wieder Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben (wenn auch als Kleinunternehmer), denn jetzt erzielst Du ja wieder steuerpflichtige Umsätze.


    Möglicherweise kann man mit dem Finanzamt vereinbaren, dass – so lang sich die Verhältnisse nicht ändern – die Abgabe einer USt-Erklärung unterbleiben kann. Anders als bei Start-Ups gibt es ja im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, das Geschäft soweit auszuweiten dass die KUR-Grenze überschritten wird. Aber ob es rechtlich diese Möglichkeit gibt, weiß ich nicht.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • igentlich müsstest Du aber dafür wieder Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben (wenn auch als Kleinunternehmer), denn jetzt erzielst Du ja wieder steuerpflichtige Umsätze.

    ….hab deshalb wohl auch die Vergütung Netto ohne Umsatzsteuer / ohne UST-ID gewählt 😇…


    Diese Variante hatte ich bislang nicht auf dem Schirm – macht aber absolut Sinn. Da hattest Du offenbar einen cleveren Steuerberater. :thumbup:

    Nee das hatte ich in einem Ratgeber gelesen.

    Der Steuerberater hat damals einfach nur das genommen was ich mir daraus zusammengesucht und ihm als Vorlage berechnet hatte.


    Das Finanzamt hat das alles so akzeptiert, weil da wohl auch keiner auch nur irgendeine Ahnung in dem Thema hatte.


    Es war der ASUE-Leitfaden den ich mir damals für kleines Geld bestellt hatte und darin alles entnommen habe.


    Gruß

    300P

    2 Mal editiert, zuletzt von 300P () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von 300P mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der Korrekturzeitraum 60 Monate (5 Jahre), bei nichtbeweglichen Wirtschaftsgütern sind es 120 Monate (10 Jahre) die rückwirkend Berichtigungen des Vorsteuerabzugs vorzunehmen sind. BHKW sind im Heizungskeller regelmäßig keine beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern Gebäudebestandteil. Daher wohl die 10 Jahre, die der Steuerberater als Zeitraum vor Rückkehr in KUR ausführt. Gleiches gilt für PV-Indachanlagen (10 Jahre) gegenüber PV-Aufdachanlagen (5 Jahre). Mir ist bewusst, dass viele nach 5 Jahren keine Probleme mit dem Wechsel zur KUR haben oder eher hatten, die Finanzämter schauen da jetzt wohl inzwischen stärker hin. Aber ich habe dazu nur Halbwissen, vielleicht korrigiert mich hjgerlach

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Da wär's dann doppelt interessant zu wissen, ob die Einstufung als Instandhaltungsmaßnahme bei nachträglichem Einbau in ein Bestandsgebäude (mit der Folge der sofortigen Rückkehrmöglichkeit zur KUR schon nach einem Jahr) rechtlichen Bestand hat oder ob 300P einfach Schwein gehabt hat.


    Davon ab frage ich mich, ob das Thema bei einem Nano-BHKW überhaupt so wahnsinnig wichtig ist. Die reale USt-Belastung aus dem laufenden Betrieb (also das, was man nach Anrechnung aller Vorsteuern über die vom NB gezahlte USt hinaus ans FA abführen muss) hält sich doch da in sehr engen Grenzen.

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