Fehlerhafte Abrechnung Einspeisevergütung für Brennstoffzellen bei Netzbetreiber Westnetz

  • Ablesekarten finde ich überflüssig.

    Ich nicht. Die nehme ich, laufe zu den Zählern, trage ein und geb' sie wieder dem Postboten mit.

    Kommen bei mir auch immer pünktlichst zwei Wochen vor Quartalswechsel an.

    Werkstatt:

    PV 4,8 kWp BHKW Senertec Dachs HR AltölumbauHolzvergaser Atmos DC30GSE

    Haus:

    PV 5,4 kWp Inselwechselrichter 5,0 kW26 kWh Batteriespeicher BHKW Senertec Dachs HR NE Holzvergaser Buderus Logano S161 ● Windrad Makemu Domus 0,0 kW ● Autarkie: 100%

  • Da werde ich mich wohl um die quartalsweise Zuordnung auch noch streiten müssen, trotz das ich quartalsweise gemeldet habe.

    Die Vergütung bei Brennstoffzellenheizungen läuft genau so nach KWKG wie bei jedem anderen BHKW. Die Netzbetreiber können da nicht einfach ihr eigenes Ding machen (außer natürlich der Kunde stimmt zu). Der Betreiber würde also mit dem Verlangen nach gesetzeskonformer Abrechnung vor jedem Richter Recht bekommen.


    Eine andere Frage ist, eine wie große Welle man wegen 25 EUR/Jahr (die USt spielt keine Rolle) machen möchte – zumal der Fehler nur in Jahren mit extrem unterschiedlichen Quartalsvergütungen (wie das 2022 der Fall war) eine Rolle spielt.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Eine andere Frage ist, eine wie große Welle man wegen 25 EUR/Jahr

    Das ist sicherlich richtig - in meinem Fall macht es aber doch einiges mehr aus. Erstaunlicherweise sind die vorangegangenen Abrechnungen korrekt. Soll da in 2022 eine gewisse Nachlässigkeit oder sogar Absicht vorgelegen haben?

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  • sailor773

    Es gab Jahre, da waren die 25 Euro der Betrag, der das ganze Jahr erwirtschaftet wurde.

    Von meinem Netzbetreiber erwarte ich, dass er korrekt abrechnet und nicht nach Lust und Laune die Erträge über das Jahr

    verteilt. Wenn Telekom Deine Telefonabrechnung nicht korrekt berechnen würde, würdest Du auch meckern, oder?


    stephans-garage

    Wenn es Absicht wäre, dann läge Abrechnungsbetrug vor. Das wäre sogar strafrechtlich relevant.


    Meine Vermutung ist, dass die Besonderheit der Brennstoffzellenheizung bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden.

    Das bereits seit Jahren. Als der cbm Gas 4 ct gekostet hat, gingen die Unterschiede im Rauschen unter.

    Bei einem BHKW welches saisonal unabhängig die Einspeisungen vornimmt, wäre das unproblematisch.

  • Soll da in 2022 eine gewisse Nachlässigkeit oder sogar Absicht vorgelegen haben?

    Wenn bei Dir die Abrechnungsweise von vorher korrekt auf jetzt gesetzeswidrig umgestellt wurde, kann das m.E. nur auf einem Fehler beruhen. Absicht würde ich ausschließen, zumal der NB absolut nichts davon hätte: Abweichungen zwischen vergütetem KWK-Strom und den Marktpreisen werden meines Wissens mit beiden Vorzeichen über die KWK-Umlage ausgeglichen.


    Ich vermute deshalb entweder einen Fehler in der Software (z.B. anlässlich einer Umstellung) oder dass Deine quartalsweisen Meldungen irgendwie verloren gegangen sind (z.B. weil Deine Ablesekarten unterjährig nicht ordentlich übertragen wurden). Dann geht das System auf Default, und das ist die gleichmäßige Verteilung. Das wäre eine Erklärung, aber natürlich keine Entschuldigung.


    Und ja, ich würde in dem Fall gegen die Abrechnung vorgehen. Schon aus Prinzip.

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  • Antwort von Westnetz:


    ...Daher wird das BHKW als „Einspeiseanlage ohne gesetzliche Förderung“ (ogF) abgerechnet und erhält nicht den Baseload-EEX-Preis gem. KWKG, sondern einen individuellen Preis von Amprion, der bei Westnetz veröffentlicht wird ...


    Was soll das für ein Preis sein?


    Weiter wird mir mitgeteilt, dass "ein Entgeld für die dezentrale Einspeisung entsprechend §18 StromNEV" gezahlt wird.

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  • Was soll das für ein Preis sein?

    Hab' ich noch nie gehört.


    Noch mal: Die Einspeisung von Strom aus KWK-Anlagen wird im KWKG geregelt und nirgends sonst.

    • § 3 Abs. 2 KWKG legt für Strom aus (hocheffizienten) KWK-Anlagen eine Pflicht zur "kaufmännischen Abnahme" seitens des Netzbetreibers fest, und zwar ausdrücklich "unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen". Will heißen: Die Vorschrift gilt gleichermaßen für geförderte Anlagen und für Anlagen ohne gesetzliche Förderung.
    • § 4 Abs. 2 KWKG Satz 3 legt fest, dass der Anspruch auf kaufmännische Abnahme für Anlagen über 50 kW nach Ende der Zuschlagzahlung entfällt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für Anlagen bis 50 kW der Anspruch auch nach Ende der Förderung unverändert fortbesteht.
    • Laut § 4 Abs. 3 KWKG ist für den (gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 KWKG) kaufmännisch abgenommenen Strom "der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal."

    Von anderen Preisen ist hier nicht die Rede, also gilt der gesetzlich festgelegte Preis und nichts sonst.


    Ob Westnetz die Regelung aus § 4 Abs. 2 Satz 3 KWKG (die nach Auslaufen der Förderung für Anlagen oberhalb 50 kW eine Vergütung nach anderen Regeln ermöglicht) fehlerhaft auf alle Anlagen anwendet, also auch für solche unter 50 kW (oder ob sie einfach die Betreiber mit pseudo-juristischem Geschwafel ins Bockshorn jagen wollen) weiß ich nicht. Jedenfalls ändert das nichts an Deinem Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Abs. 3 KWKG.

    |__|:-)

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  • Hallo Sailor, volle Zustimmung jedoch wenn ich eine Einschränkung hinzufügen dürfte, es sei denn er hat etwas anderes mit dem Netzbetreiber vereinbart. In diesem Fall gilt das vereinbarte !


    Ich erlebe es immer wieder, dass Netzbetreiber den Betreibern von Eigenerzeugungsanlagen einen kleinen Stapel Papier zusenden, der vom Betreiber ungelesen abgezeichnet wird.


    Im Anschluss kommt der Anlagenbetreiber dann einige Jahre später auf den jeweiligen Installateurbetrieb zu und sagt, ich bekomme aber gar nicht soviel wie du gesagt hast. Nach längerer Beratung und Prüfung kommt dann heraus, dass der Anlagenbetreiber auf seine Rechte verzichtet hat und mit viel weniger Geld zufrieden war und eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, die sehr günstig für den Netzbetreiber jedoch sehr ungünstig für ihn war.

  • Das ist alles irgendwie sehr komisch. Habe jetzt mal alle Abrechnungen gesichtet, bis 2020 wurde ein Preis für das ganze Jahr angesetzt ( Firma Westnetz, Teil von innogy ) und seit 2021 für jedes Quartal ein anderer Preis ( Firma Westnetz / Westenergie ), der aber näherungsweise dem Börsenpreis entspricht, außer halt in der letzten Abrechnung.


    Ich habe die Regelung zur Einspeisevergütung angefügt.


    Oder das Ding war wegen "Versäumnissen" nie als KWK Anlage gemeldet.

    Doch, da bin ich mir ganz sicher.

    Dateien

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  • Wir können nicht wissen ob und was Du vereinbart hast.

    Deswegen habe ich das, was ich unterschrieben habe ja angefügt. Weiter wurde nichts vereinbart und das wundert mich jetzt irgendwie.

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  • Hallo Stephan,

    bezugnehmend auf das hochgeladene Dokument:
    Unter 2. Vergütung
    (2) steht doch folgendes:
    "Der VNB vergütet ... einen marktüblichen Preis, den der VNB spätestens 5 Werktage vor Beginn des Abrechnungsmonats auf seiner Homepage veröffentlicht."

    Wenn das so von dir unterschrieben wurde, dann hast du doch eine vom KWKG abweichende Regelung vereinbart.
    Das würde dann sinngemäß (und vertragsgetreu) bedeuten:
    Der VNB legt den Preis fest (angelehnt an Marktpreise - was genau das dann auch immer bedeutet, denn die Preise schwankten ja bekanntlich in den vergangenen Monaten ziemlich stark) und damit bestimmt der VNB den Preis, der dir für den eingespeisten Strom gezahlt wird.
    Die Regelung des KWKG findet somit keine Anwendung.


    Der andere Teil "§18 StromNEV" sind wohl die vNNE (vermiedene NetzNutzungsEntgelte), die üblicherweise zwischen 0,5 und 1 Ct/kWh liegen und für die Nicht-Nutzung vorgelagerter Stromnetze vergütet werden.
    Die sollte üblicherweise jeder Mini-BHKW-Betreiber bekommen, der Strom einspeist.
    Du könntest vielleicht prüfen, ob du aus diesem Vertrag wieder raus kommst und für die Zukunft deine Einspeisevergütung für das BHKW nach KWKG (gemäß Quartalspreis EEX) abrechnen kannst.

    Viele Grüße
    deuba