PV unter neuem EEG

  • Vielleicht bin ich ja schon senil, aber ich finde kein .pdf für das aktuelle EEG. Aber es wären wohl auch für andere so einige Fragen noch unklar.


    1. Die 70% Regel ist ja auch für Bestandsanlagen zum Teil aufgehoben, allerdings nur bei kleinen Leistungen. Gilt das nun bei Neuanlagen bis 30kW oder auch nur gegrenzt?

    2. Gilt die Freiheit von Mwst. auch für Balkonanlagen?

    3. Was ist bei Volleinspeisung einer neuen EEG-Anlage an Zählern erforderlich? Da müsste doch ein zusätzlicher Zähler ausreichen? Bzw. Alternativ ein Hauptanschluss, bei dem sonst nichts abgenommen wird?

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Hier, bitteschön:

    https://www.clearingstelle-eeg…de/eeg2023/arbeitsausgabe


    1. Die 70 Prozent Regelung wurde n.m.K. nur für Bestandsanlagen bis 7 kWp aufgehoben.


    2. Balkon-PV-Anlagen sind ganz normale Erzeugungsanlagen für Elektrizität aus solarer Strahlungsenergie nach dem EEG. Hier gibt es keine Ausnahmen, auch wenn die Verkäufer das gerne so darstellen. Diese Anlagen haben Anspruch auf Einspeisevergütung, sind dem MaStR zu melden und unterfallen den Steuerbagatellgrenzen.


    3. Ein Zwei-Richtungs-Zähler, da ein ggf. anfallender Stand-by-Verbrauch zu erfassen ist. Manche Netzbetreiber setzen auch Einrichtungszähler -> Glücksfall.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • ich finde kein .pdf für das aktuelle EEG

    Die meiner Meinung nach aktuelle Fassung findest Du hier. (Lass Dich durch die 2014 in der URL nicht stören, maßgeblich ist das was unter dem Titel bei "zuletzt geändert" steht.) Da kannst Du das Gesetz auch als PDF runterladen.

    1. Die 70 Prozent Regelung wurde n.m.K. nur für Bestandsanlagen bis 7 kWp aufgehoben.

    Sehe ich auch so (§ 100 Abs. 3a EEG 2023). Und sofern jemand für seine <7 kWp Anlage die bislang bestehende 70% Grenze aufheben will, muss er dieses "Begehren" vorab dem Netzbetreiber mitteilen.


    Bei Anlagen über 7 kW hilft nur der Einbau eines intelligenten Messsystems mit Smart-Meter Gateway.

    Gilt das nun bei Neuanlagen bis 30kW oder auch nur gegrenzt?

    So wie ich § 9 Abs. 1 ff EEG (2023) lese, gibt es für Neuanlagen keine 70%-Grenze, wohl aber abgestufte Verpflichtungen zum Einbau von Abregelungseinrichtungen bzw. Smart-Meter-Gateway:

    • Abs. 1: Anlagen über 25 kW mit IBN ab "Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 MSBG"
    • Abs. 1a: Anlagen 7-25 kW mit IBN ab "Feststellung"
    • Abs. 2: Anlagen über 25 kW mit IBN bis "Feststellung"
    • Abs. 2a: Anlagen bis 25 kW (de facto 7-25 kW) mit IBN bis "Feststellung".

    Nach § 95 Nr. 2 können diese Grenzen per Verordnung heruntergesetzt werden, solang die Preisobergrenzen nach § 31 MSBG eingehalten werden.


    Eine Grenze von 30 kW konnte ich hier nirgends finden, es ist immer nur die Rede von 25 kW. Die 30 kW-Grenze gibt es nur im Steuerrecht.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Fragen zu erforderlichen Zählern:

    - Verstehe ich das richtig, dass jemand mit einer neuen PV-Anlage (ab 01.01.2023) keine weitere Erfassungseinrichtung braucht, sofern der Hauptzähler 2-richtungs-fähig ist?

    - Was ist bei einer Volleinspeisung erforderlich? Muss das ein eigener, verplombter Zählerplatz in der Hauptverteilung sein, oder kann ein geeichter Zähler am Wechselrichter installiert und die Zählerstände saldiert werden?

    - Wie sieht das bei einer Installation weiterer Module nach ein oder zwei Jahren aus (alles noch unter 25kW)

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  • - Verstehe ich das richtig, dass jemand mit einer neuen PV-Anlage (ab 01.01.2023) keine weitere Erfassungseinrichtung braucht, sofern der Hauptzähler 2-richtungs-fähig ist?

    Meiner Meinung nach war für die Abrechnung mit dem Netzbetreiber schon bei IBN ab 01.04. 2012 (als die EEG-Vergütung für den Eigenverbrauch wegfiel) kein PV-Erzeugungszähler mehr nötig. Den brauchte man ab da nur noch um fürs Finanzamt die Entnahme (ESt) bzw. die unentgeltliche Wertabgabe (USt) zu ermitteln, wobei für diese Zwecke m.E. immer schon der Zähler im Wechselrichter ausreichend war. Nachdem für kleine Anlagen jetzt die Steuerpflicht komplett entfallen ist, würde ich auch sagen, dass bei (privat genutzten) PV-Anlagen bis 30 kWp jetzt überhaupt kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist.


    In Kombination von PV mit einem BHKW ist allerdings immer noch die Zählerkaskade (einschl. geeichtem Erzeugungszähler beim BHKW während der Förderungsdauer) erforderlich, weil EEG- und KWK-Einspeisung weiterhin voneinander abgegrenzt werden müssen. Da kann nur der PV-Erzeugungszähler entfallen.

    - Was ist bei einer Volleinspeisung erforderlich? Muss das ein eigener, verplombter Zählerplatz in der Hauptverteilung sein, oder kann ein geeichter Zähler am Wechselrichter installiert und die Zählerstände saldiert werden?

    Ich bin nicht sicher, würde aber erwarten, dass der NB nach MSBG auf einem eigenen Zähler besteht. Selbst wenn es geeichte Zähler in Wechselrichtern überhaupt gibt und falls der NB so einen Zähler nach MSBG dann auch akzeptiert: Wenn nach acht Jahren dafür die Eichfrist abläuft, hast Du den Ärger mit dem Zählertausch. Da ist ein gemieteter Zähler m.E. besser. Und so teuer sollte das nun auch wieder nicht sein: Unser NB hat für unsere PV-Anlage jetzt gerade bei der Abrechnung € 1,79 für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt. Dafür kriegst Du über acht Jahre kumuliert nicht mal einen Hutschienenzähler. (Wenn später ein Smart Meter Gateway kommt wird's natürlich teurer, aber dagegen nützt Dir ein eigener Zähler im WR auch nichts.)

    - Wie sieht das bei einer Installation weiterer Module nach ein oder zwei Jahren aus (alles noch unter 25kW)

    Bei der Installation weiterer Module wusste mal jemand hier im Forum, dass man dafür keinen weiteren Zähler installieren muss. Stattdessen werden unterschiedliche Vergütungen ggf. auf die eingespeisten kWh entsprechend den installierten Peakleistungen aufgeteilt. Ich würde das sicherheitshalber aber vorab mit dem NB klären.

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  • ich bin nicht sicher, würde aber erwarten, dass der NB nach MSBG auf einem eigenen Zähler besteht. Selbst wenn es geeichte Zähler in Wechselrichtern überhaupt gibt

    Eigener geeichter Zähler sowieso. Die Frage ist, ob der in der Hauptverteilung, also direkt am Hauptanschluß angeordnet sein muss, oder auch beim Wechselrichter plaziert werden kann. D.h. die Frage ist, ob bei einer Volleinspeisung eine Saldierung mit dem Hauptzähler möglich ist, um den Eigenverbrauch rauszurechnen.


    Bei einem Nebengebäude ist da sonst eine eigene Leitung zu verlegen.

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  • Verstehe. Aber (auf die Gefahr hin dass das eine blöde Frage ist): Wenn die PV-Anlage auf dem Nebengebäude stehen soll, brauchst Du doch dafür sowieso eine eigene Leitung vom WR zum Netzübergabepunkt? Dann ist es doch egal, wo der Zähler sitzt.


    Oder geht es darum, den "Volleinspeisungs"-Strom erst ins interne Netz einzuspeisen, an den Übergabepunkt zu leiten und dort zu saldieren? Dann ist es doch keine Volleinspeisung mehr, weil kein Mensch nachprüfen kann, ob bzw. wie viel Strom unterwegs an irgendwelche Verbraucher abgezweigt worden ist. Also ich bin kein Fachmann, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ein NB sowas akzeptiert.

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  • Oder geht es darum, den "Volleinspeisungs"-Strom erst ins interne Netz einzuspeisen, an den Übergabepunkt zu leiten und dort zu saldieren?

    Genau darum geht es.

    Aktuell geht es bei einem Cousin um einen Stadl, der auf der anderen Seite des Hofs liegt. Das war früher Landwirtschaft mit einem eigenen Netzanschluss, der aber über das Wohnhaus geführt ist. Da wird etwas Licht gebraucht und 1 mal im Jahr läuft für ein paar Stunden eine Kreissäge. Der gesamte Verbrauch wird schätzungsweise irgendwo zw. 20 & 60kWh pro Jahr liegen. Die Erzeugung bei ca. 25.000 kWh.

    Das Wohnhaus ist vermietet, hat eine eigene PV und einen eigenen Netzanschluss.


    Bei der Frage steht aber nicht der konkrete Fall im Fokus. Im Grunde ist das eine Frage, die allgemein interessant sein dürfte. Nicht zuletzt, da nicht jeder einen Zählerplatz in der Hauptverteilung frei hat. Deshalb habe ich sie hier reingebracht.


    Dann ist es doch keine Volleinspeisung mehr, weil kein Mensch nachprüfen kann, ob bzw. wie viel Strom unterwegs an irgendwelche Verbraucher abgezweigt worden ist.

    Wenn der Erzeugungszähler direkt nach dem Wechselrichter angeordnet ist, dann erfasst er genau den Strom für die Volleinspeisung. Wie viel davon dann "unterwegs" zum Hauptzähler verbraucht wird, das wird dann saldiert und muss natürlich zum regulären Preis bezahlt werden. Da ist kein Unterschied, ob der zunächst im Hauptanschluß ins öffentliche Netz geht und über den anderen Zähker wieder zurück kommt, oder eben vor dem Hauptzähler verbraucht und saldiert wird.


    Das ist doch keine andere Situation, als bei allen anderen Zählerkonstruktionen, bei denen Beträge saldiert werden. Oder wo siehst Du da den Unterschied.

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  • Ich glaube ich habe jetzt verstanden worum es geht. Mal abgesehen von der Frage ob das von Dir beschriebene Netz eine dreiphasige Einspeisung mit ca. 20 kW überhaupt verkraftet: Natürlich ist es für die Physik völlig Banane, ob die Strommengen der verschiedenen Anlagen vor oder hinter dem Hauptanschluss zusammengeführt werden. Aber hier geht es nicht um Physik, sondern um Vorschriften, d.h. um rechtliche Fragen. Und da bleibe ich dabei, dass eine Anlage, die (egal warum) vor dem Hauptanschluss ins häusliche Netz einspeist, definitionsgemäß eine Überschusseinspeisungs-Anlage ist. Dass von dem erzeugten Strom de facto kaum was verbraucht wird, spielt aus meiner Sicht keine Rolle: Erstens kann das bei der beschriebenen Konfiguration kein Mensch nachprüfen. Und zweitens: Auch wenn von 25.000 kWh nachweislich insgesamt nur 20 kWh verbraucht und die restlichen 24.980 kWh eingespeist werden, so liegt rechtlich trotzdem eine Überschusseinspeisung vor.

    |__|:-)


    Wie dem auch sei: Ich sag's nochmal, ich bin kein Fachmann. Wenn sich hier nicht noch einer meldet, der mehr davon versteht als ich, würde ich vorschlagen, das o.g. Anschluss-Schema mit dem Solarteur und mit dem Netzbetreiber zu klären.

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  • E-Auto als Hausspeicher soll ja zukünftig ein wesentliches Thema sein.

    Ein Bekannter von mir hat eine PV-Anlage mit 6kW und ein kleines E-Auto, bei dem man den Akku extern nutzen kann. (20 * LiFePo 100Ah). Das Auto wird nur an einem Tag pro Woche wirklich gebraucht. Ansonsten nur Fahrten <10km, d. h. man könnte es an 6 Tagen weitgehend als Hausspeicher nutzen.


    Hat jemand Tipps, wie man das am einfachsten gestalten kann? (der installierte WR kann dazu nichts beitragen)

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  • Soweit ich weiß braucht man dafür (vom Auto abgesehen) vor allem eine bidirektionale Wallbox. Einen Übersichtsartikel dazu fand ich hier. Problem ist, die Dinger sind anscheinend schweineteuer (3.300 EUR netto werden dort als "günstig" bezeichnet).


    Und wenn das Auto nach Möglichkeit nur mit PV-Strom geladen werden soll (sonst bringt's ja nichts), braucht man dafür zusätzlich einen Energiemanager, mit dem die Wallbox kommunizieren kann.

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  • eine bidirektionale Wallbox

    Abgesehen davon, dass die Dinger so teuer sind, hat das betreffende Auto keine Wallbox, es wird direkt angesteckt, hat aber einen extra Stecker, um direkt auf die Akkus zu kommen (anscheinend mit 50A abgesichert).


    Aber evtl. ist hier die Lösung


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  • Frage in die Runde:

    Bei uns stand was in der Zeitung, man könnte von der KFW für eine neue PV- Anlage zusätzlich bis zu €6000 Förderung bekommen, wenn man ein E-Auto hat und das damit laden würde.

    Kennt sich da jemand aus?

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  • Die zugehörige KfW-Seite ist hier. Anträge können demnach ab 26.09.23 gestellt werden.


    Die Förderung gibt es aber nur für Leute, die a) ein E-Auto schon besitzen oder fest bestellt haben (Leasing geht wohl auch) und sich jetzt b) alle Komponenten (PV-Anlage min. 5 kWp, Batterie min. 5 kWh, Wallbox min. 11 kW und Energiemanagement-System) aus einer Hand neu beschaffen. Einzelkomponenten (z.B. wenn man eine PV schon hat, ein E-Auto bestellt hat und sich jetzt Stromspeicher plus Wallbox zusätzlich anschaffen will) werden nicht gefördert.


    Die Förderung wird für die Einzelkomponenten aufgegliedert:

    • Wallbox EUR 600, bidirektionale Boxen EUR 1.200 pauschal
    • PV-Anlage 600 EUR/kWp, maximal 6.000 EUR
    • Stromspeicher 250 EUR/kWh, maximal 3.000 EUR

    Wer schon eine dieser drei Komponenten (beispielsweise eine PV-Anlage) hat, bekommt die Förderung nur, wenn er alle drei Komponenten in der genannten Mindestgröße fabrikneu dazu kauft. Die Erweiterung einer bestehenden Batterie wird ausgeschlossen, es muss eine neue Batterie sein.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)